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neuer Personalausweis elektronische Identifikation

ich beabsichtige, in einem auf das Land NRW beschränkten Verfahren Dienstleistungen bei Nutzung der Funktion der elektronischen Identifikation (eID) des neuen Personalasuweises anzubieten.
Informationen, wie viele Ausweise mit eingeschalteter eID in etwa in NRW bereits ausgegeben wurden, sind nicht verfügbar.
Ich bitte um Nennung einer aktuellen absoluten Zahl bzw. einer prozentualen Angabe, bei wie vielen der ausgegebenen Ausweise die Funktion eingeschaltet bleibt.

Antwort verspätet

  • Datum
    30. April 2012
  • Frist
    5. Juni 2012
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Ges…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
neuer Personalausweis elektronische Identifikation
Datum
30. April 2012 12:11
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind und zwar zu folgendem Vorgang:
ich beabsichtige, in einem auf das Land NRW beschränkten Verfahren Dienstleistungen bei Nutzung der Funktion der elektronischen Identifikation (eID) des neuen Personalasuweises anzubieten. Informationen, wie viele Ausweise mit eingeschalteter eID in etwa in NRW bereits ausgegeben wurden, sind nicht verfügbar. Ich bitte um Nennung einer aktuellen absoluten Zahl bzw. einer prozentualen Angabe, bei wie vielen der ausgegebenen Ausweise die Funktion eingeschaltet bleibt.
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen,
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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