Neuer Rahmenvertrag zur Vergütung gesetzlich erlaubter Intranetnutzungen an öffentlichen Hochschulen

Zum Prozess um einen neuen Rahmenvertrag zur Vergütung gesetzlich erlaubter Intranetnutzungen an öffentlichen Hochschulen gemäß § 52a UrhG zwischen der Kultusministerkonferenz und der VG Wort (Inkrattreten am 1.1.2017):
- sämtliche vorliegende Protokolle von Dienstbesprechungen
- sämtliche vorliegende Protokolle der Kultusministerkonferenz, darunter Plenum, Amtschefkonferenz, Unterausschuss für studentische Angelegenheiten, Hochschulausschuss
- sämtliche vorliegende Protokolle der Hochschulrektorenkonferenz
- Auflistung, aus der hervorgeht, wie sich die einzelnen Länder (sofern vorliegend), mindestens aber NRW, in der Abstimmung zum neuen Rahmenvertrag zur Vergütung gesetzlich erlaubter Intranetnutzungen an öffentlichen Hochschulen gemäß § 52a UrhG zwischen der Kultusministerkonferenz und der VG Wort (Inkrafttreten 1.1.2017) verhalten haben (Zustimmung / Ablehnung)
- sämtliche vorliegende Gutachten
- sämtliche vorliegende Stellungnahmen, aus ihrem Ministerium oder solche von dritten Stellen
- Neuer Rahmenvertrag zur Vergütung gesetzlich erlaubter Intranetnutzungen an öffentlichen Hochschulen gemäß § 52a UrhG zwischen der Kultusministerkonferenz und der VG Wort (Inkrattreten am 1.1.2017) im Wortlaut

Ich bitte ausdrücklich um Zusendung in elektronischer Form!

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    17. November 2016
  • Frist
    20. Dezember 2016
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Neuer Rahmenvertrag zur Vergütung gesetzlich erlaubter Intranetnutzungen an öffentlichen Hochschulen [#19122]
Datum
17. November 2016 08:34
An
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Zum Prozess um einen neuen Rahmenvertrag zur Vergütung gesetzlich erlaubter Intranetnutzungen an öffentlichen Hochschulen gemäß § 52a UrhG zwischen der Kultusministerkonferenz und der VG Wort (Inkrattreten am 1.1.2017): - sämtliche vorliegende Protokolle von Dienstbesprechungen - sämtliche vorliegende Protokolle der Kultusministerkonferenz, darunter Plenum, Amtschefkonferenz, Unterausschuss für studentische Angelegenheiten, Hochschulausschuss - sämtliche vorliegende Protokolle der Hochschulrektorenkonferenz - Auflistung, aus der hervorgeht, wie sich die einzelnen Länder (sofern vorliegend), mindestens aber NRW, in der Abstimmung zum neuen Rahmenvertrag zur Vergütung gesetzlich erlaubter Intranetnutzungen an öffentlichen Hochschulen gemäß § 52a UrhG zwischen der Kultusministerkonferenz und der VG Wort (Inkrafttreten 1.1.2017) verhalten haben (Zustimmung / Ablehnung) - sämtliche vorliegende Gutachten - sämtliche vorliegende Stellungnahmen, aus ihrem Ministerium oder solche von dritten Stellen - Neuer Rahmenvertrag zur Vergütung gesetzlich erlaubter Intranetnutzungen an öffentlichen Hochschulen gemäß § 52a UrhG zwischen der Kultusministerkonferenz und der VG Wort (Inkrattreten am 1.1.2017) im Wortlaut Ich bitte ausdrücklich um Zusendung in elektronischer Form!
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Neuer Rahmenvertrag zur Vergütung gesetzlich e…
An Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Neuer Rahmenvertrag zur Vergütung gesetzlich erlaubter Intranetnutzungen an öffentlichen Hochschulen [#19122]
Datum
20. Dezember 2016 08:23
An
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Neuer Rahmenvertrag zur Vergütung gesetzlich erlaubter Intranetnutzungen an öffentlichen Hochschulen“ vom 17.11.2016 (#19122) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 19122 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Neuer Rahmenvertrag zur Vergütung gesetzlich e…
An Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Neuer Rahmenvertrag zur Vergütung gesetzlich erlaubter Intranetnutzungen an öffentlichen Hochschulen [#19122]
Datum
1. Januar 2017 15:58
An
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Neuer Rahmenvertrag zur Vergütung gesetzlich erlaubter Intranetnutzungen an öffentlichen Hochschulen“ vom 17.11.2016 (#19122) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 13 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 19122 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Informationszugang nach § 5 IFG NRW, § 2 UIG NRW sowie § 4 VIG - Rahmenvertrag zu der Vergütung von Ansprüchen nac…
Von
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationszugang nach § 5 IFG NRW, § 2 UIG NRW sowie § 4 VIG - Rahmenvertrag zu der Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG vom 22.9./28.9.2016
Datum
8. Februar 2017 14:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-mail vom 17.11.2016 stellten Sie einen Antrag auf Übermittlung von Informationen im Hinblick auf den Rahmenvertrag zu der Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG zwischen dem Bund und den Ländern einerseits (vertreten durch den Vorsitzenden der "Kommission Bibliothekstantieme" der KMK) und der Verwertungsgesellschaft WORT andererseits vom 22.9./28.9.2016. Zunächst bitte ich um Nachsicht, dass das hiesige Haus erst jetzt auf Ihre E-mail zurückkommt. Aufgrund eines Versehens wurde die E-mail innerhalb des Hauses dem hiesigen (in dieser Sache zuständigen) Referat erst am 9.1.2017 zugeleitet. Das hiesige Referat konnte aufgrund anderer Vorgänge dann leider erst vor wenigen Tagen mit der Prüfung der Angelegenheit beginnen. Diese Prüfung findet zurzeit noch statt. Nach deren Abschluss werde ich auf die Sache zurückkommen. Bei dieser Gelegenheit darf ich noch anmerken, dass zwar die Ablehnung eines Antrags auf Informationszugang sowie die Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen Auskunft nach dem IFG NRW gebührenfrei sind. Für die Übermittlung von Informationen nach dem IFG NRW entsteht ansonsten aber eine Gebühr. Ob von einer solchen Gebührenerhebung (wie von Ihnen erbeten) gemäß § 2 VerwGebO IFG NRW allein deswegen abzusehen ist, weil die Information "in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird", bleibt der weiteren Prüfung vorbehalten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationszugang nach § 5 IFG NRW, § 2 UIG NRW sowie § 4 VIG - Rahmenvertrag zu der Vergütung von Ansprüchen…
An Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationszugang nach § 5 IFG NRW, § 2 UIG NRW sowie § 4 VIG - Rahmenvertrag zu der Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG vom 22.9./28.9.2016 [#19122]
Datum
8. Februar 2017 15:30
An
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank, dass Sie mich hier Mal auf den aktuellen Stand gebracht haben. Ich gehe nach wie vor davon aus, dass es sich sowohl um eine einfache Auskunft handelt, als auch um eine Auskunft mit öffentlichem Interesse und dass die Auskunftserteilung vorhandener Informationen somit kostenfrei auf elektronischem Weg erfolgt. Ich weise vorsorglich nochmals auf meine Bitte vom 17. November 2016 hin: "Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben." Ansonsten freue ich mich, in Kürze von Ihnen zu hören. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 19122 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Informationszugang nach § 5 IFG NRW, § 2 UIG NRW sowie § 4 VIG - Rahmenvertrag zu der Vergütung von Ansprüchen nac…
Von
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationszugang nach § 5 IFG NRW, § 2 UIG NRW sowie § 4 VIG - Rahmenvertrag zu der Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG vom 22.9./28.9.2016 - Hiesige E-mail vom 8.2.2017
Datum
9. August 2017 10:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in zunächst bitte ich um Verständnis, dass ich aufgrund anderer vorrangiger Vorgänge erst jetzt auf die vg. Angelegenheit zurückkomme. Mit Ihrer E-mail vom 17.11.2016 stellten Sie einen Antrag auf Übermittlung von verschiedenen Unterlagen im Hinblick auf den Rahmenvertrag zu der Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG zwischen dem Bund und den Ländern einerseits (vertreten durch den Vorsitzenden der "Kommission Bibliothekstantieme" der KMK) und der Verwertungsgesellschaft WORT andererseits vom 22.9./28.9.2016. I. Sie vertraten in Ihrer E-mail vom 17.11.2016 die Auffassung, dass die erbetene Übermittlung der Unterlagen gebührenfrei zu erfolgen hätte. Für den Fall, dass keine Gebührenfreiheit bestehen würde, baten Sie um Mitteilung der voraussichtlichen Gebührenhöhe vor Übermittlung der Unterlagen. Angesichts dessen ist von hier aus folgendes festzustellen: 1. Nach Nr. 1.3.1 des Gebührentarifs der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) ist die Ermöglichung der Einsichtnahme in Akten und sonstige Informationsträger (z.B. durch Übersendung von gesannten Unterlagen) zwar in einfachen Fällen gebührenfrei. Entgegen Ihrer Auffassung handelt es sich vorliegend aber nicht um einen einfachen Fall. Dieses ergibt sich daraus, dass der mit der erbetenen Übermittlung der diversen Unterlagen verbundene Verwaltungsaufwand nicht unerheblich wäre. Insofern ist im Hinblick auf die von Ihnen erbetene Übermittlung von Unterlagen zunächst zu berücksichtigen, dass von hier aus u.a. sämtliche Blätter mehrerer Ordner des einschlägigen Vorgangs gesichtet werden müssten, um die von Ihnen erbetenen Unterlagen zu identifizieren. Von hier aus wäre dann zu prüfen, ob die identifizierten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden könnten, d.h. keine Versagungsgründe nach §§ 6-9 IFG NRW bestehen. Es wäre somit z.B. zu prüfen, ob und inwieweit die Unterlagen Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes oder anderer Länder enthalten (vgl. § 6 Satz 1 Buchstabe c IFG NRW), ob und inwieweit es sich bei den Unterlagen um Entwürfe zu Entscheidungen, um Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung oder um Protokolle vertraulicher Beratungen handelt (vgl. § 7 Absätze 1 und 3 IFG NRW) und, ob und inwieweit sich die Unterlagen auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen beziehen (§ 7 Abs. 2 Buchstabe a IFG NRW). Auf der Grundlage dieser Prüfungen wären dann ggfls. noch Teile der von Ihnen erbetenen Unterlagen abzutrennen bzw. zu schwärzen. 2. Gemäß Nr. 1.3.2 des vg. Gebührentarifs wird für die Ermöglichung der Einsichtnahme in Akten und sonstige Informationsträger bei umfangreichem Verwaltungsaufwand eine (Rahmen-)Gebühr in Höhe von 10 bis 500 EUR erhoben. Nach Nr. 1.3.3 des Gebührentarifs wird bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand sogar eine (Rahmen-)Gebühr von 10 bis 1000 EUR erhoben. Im vorliegenden Fall würde der mit der erbetenen Übermittlung von Unterlagen verbundene vorbeschriebene Arbeitsaufwand (konservativ geschätzt) voraussichtlich zehn Stunden eines Mitarbeiters der Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt (ehemals höherer Dienst) betragen. Der insofern maßgebliche Stundensatz beträgt 81 EUR (Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 56-36.08.09 - vom 8.8.2016 über Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren). Unter Berücksichtigung nur dieses Verwaltungsaufwandes würde sich somit eine Gebührenhöhe von voraussichtlich 810 EUR ergeben. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 GebG NRW sind bei Rahmengebühren neben dem Verwaltungsaufwand auch noch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie (auf dessen Antrag) dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Unter Anwendung dieses sog. Äquivalenzprinzips dürfte vorliegend eine Gebührenhöhe von voraussichtlich 450 EUR angemessen sein. 3. Nach § 2 VerwGebO IFG NRW kann von der Erhebung dieser Gebühren auf Antrag zwar insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint. Solche Gründe sind aber vorliegend nicht erkennbar. Es ist weder eine Unbilligkeit aus persönlichen Gründen noch aus sachlichen Gründen erkennbar. Eine Unbilligkeit ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass - wie von Ihnen vorgetragen - die erbetene Auskunft in gemeinnütziger Weise der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden soll. II. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Mitteilung, ob Sie trotz der voraussichtlichen Gebühren in Höhe von 450 EUR eine weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage wünschen. Sollte ich bis zum 11.9.2017 keine entsprechende Rückmeldung erhalten, würde ich davon ausgehen, dass keine weitere Bearbeitung erfolgen soll. III. Sofern Sie eine weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage wünschen, bitte ich - mit der entsprechenden Rückmeldung - zugleich um Übermittlung Ihrer postalischen Anschrift. Anderenfalls würde das Verfahren unter diesem Gesichtspunkt eingestellt. Zwar darf die Adresse des Antragstellers nur erhoben werden, wenn dieses zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Dieses ist aber u.a. erforderlich, wenn - wie vorliegend - ein Gebührenbescheid zu erlassen ist (vgl. insofern den im Internet veröffentlichten 23. Datenschutz und Informationsfreiheitsbericht 2017 der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, 16.3 - Antworten auf FragDenStaat -, S. 151 bis 153). IV. Am Rande sei im Hinblick auf die von Ihnen u.a. erbetene Übermittlung des Rahmenvertrags zu der Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG vom 22.9./28.9.2016 noch angemerkt, dass dieser zwischenzeitlich von der Kultusministerkonferenz unter dem nachfolgenden Link veröffentlicht worden ist: https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/p… Wie vermutlich bekannt, hatten sich noch im Dezember letzten Jahres die Beteiligten darauf verständigt, dass dieser Rahmenvertrag ausgesetzt wird (vgl. insofern die unter der Homepage der KMK veröffentlichte Pressemitteilung vom 23.12.2016). Mit freundlichen Grüßen