Neues Konzept zu Unterkunftskosten im Märkischen Kreis

Das neue „Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Märkischen Kreis“ weist bei der ersten Inaugenscheinnahme gravierende Mängel auf. So erfüllt die zur Auswertung herangezogene Referenzgruppe aller Wahrscheinlichkeit nach nicht die Auflagen des Bundessozialgerichts. Darüber hinaus ist nicht sichergestellt, dass tatsächlich ausreichender Wohnraum zu den ermittelten Konditionen verfügbar ist.

Medienberichten ist zu entnehmen, dass das Jobcenter Märkischer Kreis trotz dieser unannehmbaren Mängel an dem Konzept und den ermittelten neuen Werten festhalten will.

Aber auch die Kommunen z.B. die Grundsicherungsträger sind von den Vorgaben dieses Konzeptes direkt betroffen.

1. Bitte übersenden Sie mir die Ergebnisse und Positionsbestimmungen aus dem Sozialausschuss, aus denen hervorgeht, wie Sie sich zu den Vorgaben positionieren wollen.
2. Außerdem bitte ich um die Übersendung der zum Thema gehörigen Dienstanweisungen an die Mitarbeiter der Grundsicherung zur Berechnung der Kosten der Unterkunft.
3. Wurden durch die Grundsicherung Mietsenkungsverfahren eingeleitet? Falls ja, wie viele pro Jahr?

Endbericht, November 2013
https://fragdenstaat.de/files/foi/13896/MWEMK_Endbericht_2.pdf

Ergebnis der Anfrage

Für die Grundsicherung der Stadt Menden findet das neue Konzept keine Anwendung. Der zugrunde gelegte Ausgangswert liegt wie 2013 bei 5,06 € für die Kaltmiete.
Unter dem Höchstbetrag nach der Tabelle zu § 12 WoGG incl. des 10%-igen Zuschlages, sind die Kosten der Unterkunft angemessen (Hinweis: Menden ist der Mietstufe III zuzuordnen).

Abweichend davon will das Jobcenter in Menden nur noch reduzierte Kosten der Unterkunft übernehmen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. Februar 2014
  • Frist
    1. April 2014
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Menden (Sauerland) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Neues Konzept zu Unterkunftskosten im Märkischen Kreis [#5831]
Datum
26. Februar 2014 23:48
An
Kommunalverwaltung Menden (Sauerland)
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das neue „Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Märkischen Kreis“ weist bei der ersten Inaugenscheinnahme gravierende Mängel auf. So erfüllt die zur Auswertung herangezogene Referenzgruppe aller Wahrscheinlichkeit nach nicht die Auflagen des Bundessozialgerichts. Darüber hinaus ist nicht sichergestellt, dass tatsächlich ausreichender Wohnraum zu den ermittelten Konditionen verfügbar ist. Medienberichten ist zu entnehmen, dass das Jobcenter Märkischer Kreis trotz dieser unannehmbaren Mängel an dem Konzept und den ermittelten neuen Werten festhalten will. Aber auch die Kommunen z.B. die Grundsicherungsträger sind von den Vorgaben dieses Konzeptes direkt betroffen. 1. Bitte übersenden Sie mir die Ergebnisse und Positionsbestimmungen aus dem Sozialausschuss, aus denen hervorgeht, wie Sie sich zu den Vorgaben positionieren wollen. 2. Außerdem bitte ich um die Übersendung der zum Thema gehörigen Dienstanweisungen an die Mitarbeiter der Grundsicherung zur Berechnung der Kosten der Unterkunft. 3. Wurden durch die Grundsicherung Mietsenkungsverfahren eingeleitet? Falls ja, wie viele pro Jahr? Endbericht, November 2013 https://fragdenstaat.de/files/foi/13896/MWEMK_Endbericht_2.pdf
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Menden (Sauerland)
Sehr geehrt<< Anrede >> Ihre Mitteilung habe ich zuständigkeitshalber an den Märkischen Kreis, Fachdi…
Von
Kommunalverwaltung Menden (Sauerland)
Betreff
WG: Neues Konzept zu Unterkunftskosten im Märkischen Kreis [#5831]
Datum
28. Februar 2014 08:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrt<< Anrede >> Ihre Mitteilung habe ich zuständigkeitshalber an den Märkischen Kreis, Fachdienst Soziales, weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Menden (Sauerland)
Sehr geehrt<< Anrede >> nach meiner Weiterleitung habe ich seitens des Märkischen Kreises den Hinweis…
Von
Kommunalverwaltung Menden (Sauerland)
Betreff
Antwort: WG: Neues Konzept zu Unterkunftskosten im Märkischen Kreis [#5831]
Datum
28. Februar 2014 11:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrt<< Anrede >> nach meiner Weiterleitung habe ich seitens des Märkischen Kreises den Hinweis erhalten, dass wir die Anfrage selbst nach unserem Kenntnisstand beantworten müssten, da die Stadt Menden (Sauerland) auch Adressat der Anfrage war. Insofern teilen wir Ihnen mit, dass für den Bereich des SGB XII kein neues Konzept zu den Unterkunftskosten im Märkischen Kreis bekannt ist. Insofern kann auch keine Umsetzung nach einem "neuen Konzept zur Feststellung der Angemessenheit" erfolgen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Auskunft ist nicht schlüssig. Sie teilen mir darin mit, dass Ihnen für den Be…
An Kommunalverwaltung Menden (Sauerland) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort: WG: Neues Konzept zu Unterkunftskosten im Märkischen Kreis [#5831]
Datum
1. März 2014 17:11
An
Kommunalverwaltung Menden (Sauerland)
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Auskunft ist nicht schlüssig. Sie teilen mir darin mit, dass Ihnen für den Bereich des SGB XII kein neues Konzept zu den Unterkunftskosten im Märkischen Kreis bekannt ist, obwohl ich Ihnen den Link für das Konzept selbst übersand habe. Die Bemessungsgrundlagen für die Kosten der Unterkunft sind für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und dem SGB XII identisch. Bisher waren die Vorgaben für Wohnungsgröße und Mietpreis identisch. Wenn ihnen keine neuen Richtlinien vorliegen, ist daraus nur zu folgern,dass die Stadt Menden künftig abweichende Werte für die Leistungsbezieher der Grundsicherung für angemessen erachtet und das Konzept verwirft. Bitte übersenden Sie mir die Angemessenheitsvorgaben der Stadt Menden für Leistungsberechtigte der Grundsicherung nach dem SGB XII ab 2005 bis 2014 (wenn möglich als pdf-Datei). Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Menden (Sauerland)
Sehr geehrt<< Anrede >> die Stadt Menden (Sauerland) führt Teilbereiche der Sozialhilfe (SGB XII) als…
Von
Kommunalverwaltung Menden (Sauerland)
Betreff
WG: AW: Antwort: WG: Neues Konzept zu Unterkunftskosten im Märkischen Kreis [#5831]
Datum
6. März 2014 17:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrt<< Anrede >> die Stadt Menden (Sauerland) führt Teilbereiche der Sozialhilfe (SGB XII) als Delegationskommune aus, d. h., der örtliche Träger der Sozialhilfe hat wahrzunehmende Aufgaben aus dem Bereich des SGB XII auf seine Mitgliedkommunen, u. a. Stadt Menden (Sauerland) übertragen. Örtlicher Sozialhilfeträger ist für die Stadt Menden (Sauerland) der Märkische Kreis. Informationen und Regelungen in Bezug auf die Anwendung der für die Gewährung der Sozialhilfe maßgeblichen Rechtsvorschriften erhalten wir daher direkt vom Märkischen Kreis, sodass Hinweise bzw. Informationen ggf. auch durch Verlinkungen anderer als nicht maßgebend erachtet werden. Bei Ihrer Verlinkung selbst kommt noch hinzu, dass die Sicherheitsstandards bei der Stadt Menden (Sauerland) das Aufrufen dieser Seite nicht zulassen. Wunschgemäß teile ich Ihnen die angewandte Praxis bezüglich der Angemessenheitsprüfung von Wohnraum mit. Die Angemessenheitprüfung erfolgt derzeit in Menden (Sauerland) nach folgenden Prüfschritten (modifizierter Auszug aus dem entsprechenden Rundschreiben des Märkischen Kreises): 1. Liegt die Kaltmiete incl. der kalten Nebenkosten (z.B. Grundsteuer, Wasser/Abwasser, Straßenreinigung, Aufzug, Müllbeseitigung, Versicherungen, Allgemeinstrom etc.) unter dem Höchstbetrag nach der Tabelle zu § 12 WoGG incl. des 10%-igen Zuschlages, sind die Kosten der Unterkunft angemessen (Hinweis: Menden ist der Mietstufe III zuzuordnen). 2. Liegt die Kaltmiete incl. der kalten Nebenkosten über dem Höchstbetrag nach der Tabelle zu § 12 WoGG zzgl. des Zuschlages von 10 %, ist eine Vergleichsbetrachtung der Kaltmiete ohne Nebenkosten vorzunehmen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft nach der bisher angemessenen Kaltmiete ohne Nebenkosten von 5,06 € x der nach den Wohnraumnutzungsbestimmungen NRW angemessenen Wohnraumgröße (50 qm, +15 qm) zu berechnen. Diesen wird nun die tatsächliche Kaltmiete ohne Nebenkosten gegenüber gestellt. a. Liegt die tatsächliche Kaltmiete ohne Nebenkosten nicht über der oben berechneten abstrakten Kaltmiete nach der Produkttheorie, sind die Kosten angemessen. Die Nebenkosten bleiben bei diesem Vergleich außer Betracht. Es können dann die Kosten der Unterkunft in voller Höhe übernommen werden, auch wenn diese aufgrund der Nebenkosten die Werte aus der Tabelle zu § 12 WoGG zzgl. des Zuschlages von 10 % überschreiten. b. Liegt die tatsächliche Kaltmiete über der oben berechneten abstrakten Kaltmiete, ist die Wohnung unangemessen. Als angemessen werden in diesem Fall dann nur Kosten der Unterkunft incl. der kalten Nebenkosten bis zum Höchstbetrag aus der Tabelle zu § 12 WoGG zzgl. des 10 %-igen Zuschlages übernommen. Im Einzelfall muss dann aber geprüft werden, ob ggfls. eine Überschreitung des Höchstbetrages durch besondere Gründe gerechtfertigt ist (pflegebedürftige Angehörige etc.) und damit die höheren Kosten der Unterkunft als angemessen akzeptiert werden müssen. Behindertengerechte Wohnungen sind von der Regelung nicht betroffen. Da diese nicht in ausreichender Menge vorhanden sind, ist hier in jedem Fall eine Einzelfallentscheidung zu treffen und entsprechend Ermessen auszuüben. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, für diese Auskunft bedanke ich mich herzlich. Mit freundlichen Grüßen
An Kommunalverwaltung Menden (Sauerland) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: AW: Antwort: WG: Neues Konzept zu Unterkunftskosten im Märkischen Kreis [#5831]
Datum
6. März 2014 23:37
An
Kommunalverwaltung Menden (Sauerland)
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, für diese Auskunft bedanke ich mich herzlich. Mit freundlichen Grüßen