Neues Konzept zum Umgang mit jungen Straftäterinnen und Straftätern

Antrag nach dem LIFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf der Homepage des Innenministeriums wird ein "[n]eues Konzept zum Umgang mit jungen Straftäterinnen und Straftätern" grob vorgestellt (Artikel vom 19.07.2023 unter https://im.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilung/pid/neues-konzept-zum-umgang-mit-jungen-straftaeterinnen-und-straftaetern).

Bitte senden Sie mir
1) dieses Konzept zu,
2) alle verfügbaren Informationen zur Entstehung und Entwicklung dieses Konzepts (beteiligte Stellen, zeitlicher Ablauf, interne Anweisungen und allgemein Kommunikation hierzu) sowie
2) alle verfügbaren und verwendeten Quellen (z. B. Presse, wissenschaftliche Arbeiten, interne Statistiken, Rechtsgutachten, Ergebnisse der Einbeziehung anderer Stellen), die für die Entwicklung dieses Konzepts herangezogen wurden (sofern diese frei und öffentlich verfügbar sind ist die Angabe der Quelle ausreichend).

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG BW).
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben, sowie die Kostenhöhe zu begründen. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Personenbezogene Daten können geschwärzt werden, solange Funktion und Organisationszugehörigkeit erkennbar sind.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG BW bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte (d. h. außerhalb des Innenministeriums).

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung.
Vielen Dank für Ihre Mühen!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    23. Juli 2023
  • Frist
    26. August 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG Sehr geehrte Damen und Herren, auf der Homepage des Innenministeriums wird ein "[n]eu…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Neues Konzept zum Umgang mit jungen Straftäterinnen und Straftätern [#284495]
Datum
23. Juli 2023 22:38
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG Sehr geehrte Damen und Herren, auf der Homepage des Innenministeriums wird ein "[n]eues Konzept zum Umgang mit jungen Straftäterinnen und Straftätern" grob vorgestellt (Artikel vom 19.07.2023 unter https://im.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilung/pid/neues-konzept-zum-umgang-mit-jungen-straftaeterinnen-und-straftaetern). Bitte senden Sie mir 1) dieses Konzept zu, 2) alle verfügbaren Informationen zur Entstehung und Entwicklung dieses Konzepts (beteiligte Stellen, zeitlicher Ablauf, interne Anweisungen und allgemein Kommunikation hierzu) sowie 2) alle verfügbaren und verwendeten Quellen (z. B. Presse, wissenschaftliche Arbeiten, interne Statistiken, Rechtsgutachten, Ergebnisse der Einbeziehung anderer Stellen), die für die Entwicklung dieses Konzepts herangezogen wurden (sofern diese frei und öffentlich verfügbar sind ist die Angabe der Quelle ausreichend). Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG BW). Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben, sowie die Kostenhöhe zu begründen. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden, solange Funktion und Organisationszugehörigkeit erkennbar sind. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG BW bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte (d. h. außerhalb des Innenministeriums). Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 284495 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284495/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Az.: IM1-0221-41/65 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre unten stehende Anfrage vom 23. Juli 2023 haben …
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN: Neues Konzept zum Umgang mit jungen Straftäterinnen und Straftätern [#284495]
Datum
25. Juli 2023 14:04
Status
Warte auf Antwort
Az.: IM1-0221-41/65 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre unten stehende Anfrage vom 23. Juli 2023 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr [geschwärzt], zu Ihrem Antrag vom 23. Juli 2023 ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihr Antrag wird abgelehnt. …
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN: Neues Konzept zum Umgang mit jungen Straftäterinnen und Straftätern [#284495]
Datum
23. August 2023 15:23
Status
Anfrage abgeschlossen
image003.jpg
566 Bytes


Sehr [geschwärzt], zu Ihrem Antrag vom 23. Juli 2023 ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihr Antrag wird abgelehnt. 2. Gebühren werden nicht erhoben. Begründung: Zu 1.: Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen, durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, soweit diese dem Anwendungsbereich gemäß § 2 LIFG unterliegen, die Stelle verfügungsbefugt im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 LIFG ist und dem Informationszugang keine Ausschlussgründe nach den §§ 4, 5, 6 oder § 9 Absatz 3 LIFG entgegenstehen. Mit Beschluss des Ministerrats vom 18. Juli 2023 wurde das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen beauftragt, die Neukonzeptionierung zum Umgang mit „Besonders auffälligen jungen Straftäterinnen und Straftätern“ (BajuS) gemeinsam mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration und dem Ministerium der Justiz und für Migration landesweit umzusetzen. Im Übrigen verweisen wir auf die hierzu ergangene Pressemitteilung des Innenministeriums vom 19.07.2023. Mit Antrag vom 23. Juli 2023 beantragten Sie unter Bezugnahme die genannte Pressemitteilung die Übersendung: „1) dieses Konzept (..), 2) alle verfügbaren Informationen zur Entstehung und Entwicklung dieses Konzepts (beteiligte Stellen, zeitlicher Ablauf, interne Anweisungen und allgemein Kommunikation hierzu) sowie 3) alle verfügbaren und verwendeten Quellen (z. B. Presse, wissenschaftliche Arbeiten, interne Statistiken, Rechtsgutachten, Ergebnisse der Einbeziehung anderer Stellen), die für die Entwicklung dieses Konzepts herangezogen wurden (sofern diese frei und öffentlich verfügbar sind ist die Angabe der Quelle ausreichend).“ Den Geschäftsbereich des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen betreffend wird die Neukonzeptionierung BajuS mittels einer innerdienstlichen Anordnung (Führungs- und Einsatzanordnung) geregelt, welche voraussichtlich am 1. Oktober 2023 in Kraft treten und als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ klassifiziert werden wird. Die verschrifteten Unterlagen zur Entwicklung der Konzeption BajuS sind gleichsam als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Gemäß § 4 Absatz 2 LIFG bleiben die durch Rechtsvorschriften und die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen vom 20. Dezember 2004 - Az.: 5-0214.3/77 (GABl. 2005 S. 218), die durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2011 - Az.: 4- 0214.3/77 (GABl. S. 566) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten sowie die Berufs- und besonderen Amtsgeheimnisse unberührt. Der Anspruch nach dem LIFG umfasst damit nicht Informationen ab der Einstufung „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“. Die von Ihnen beantragten Informationen sind allesamt als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft, sodass sie vom Anspruch des LIFG nicht umfasst sind. Somit war ihr Antrag auf Informationszugang nach § 4 Abs. 2 LIFG abzulehnen. Weiter wird ihr Antrag auch gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG abgelehnt, da das Konzept noch nicht in Kraft getreten ist und alle vorbereitenden Unterlagen hierzu einer Beratung und Entscheidung hierüber dienen. Solange dieser Prozess nicht abgeschlossen ist, können negative Auswirkungen auf das Verfahren zur Erarbeitung und zum Inkrafttreten des Konzepts nicht ausgeschlossen werden. Dies dient dem Schutz interner Verwaltungsabläufe, insbesondere von Entscheidungsprozessen sowie einem offenen Meinungsaustausch und der innerbehördliche Meinungsbildung. Hierbei ist der Schutz nicht nur auf die Dauer des Verfahrens beschränkt, sondern kann auch darüber hinaus reichen. Diesbezüglich wird gemäß § 9 Absatz 2 LIFG mitgeteilt, dass aus den genannten Gründen auch der Informationszugang zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich ist. zu 2.: Gebühren werden gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg nicht erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [[geschwärzt]][geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] "[[geschwärzt]][geschwärzt]" [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]), [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]