Sehr [geschwärzt],
zu Ihrem Antrag vom 23. Juli 2023 ergeht folgende Entscheidung:
1. Ihr Antrag wird abgelehnt.
2. Gebühren werden nicht erhoben.
Begründung:
Zu 1.:
Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen, durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern.
Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, soweit diese dem Anwendungsbereich gemäß § 2 LIFG unterliegen, die Stelle verfügungsbefugt im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 LIFG ist und dem Informationszugang keine Ausschlussgründe nach den §§ 4, 5, 6 oder § 9 Absatz 3 LIFG entgegenstehen.
Mit Beschluss des Ministerrats vom 18. Juli 2023 wurde das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen beauftragt, die Neukonzeptionierung zum Umgang mit „Besonders auffälligen jungen Straftäterinnen und Straftätern“ (BajuS) gemeinsam mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration und dem Ministerium der Justiz und für Migration landesweit umzusetzen. Im Übrigen verweisen wir auf die hierzu ergangene Pressemitteilung des Innenministeriums vom 19.07.2023.
Mit Antrag vom 23. Juli 2023 beantragten Sie unter Bezugnahme die genannte Pressemitteilung die Übersendung: „1) dieses Konzept (..), 2) alle verfügbaren Informationen zur Entstehung und Entwicklung dieses Konzepts (beteiligte Stellen, zeitlicher Ablauf, interne Anweisungen und allgemein Kommunikation hierzu) sowie 3) alle verfügbaren und verwendeten Quellen (z. B. Presse, wissenschaftliche Arbeiten, interne Statistiken, Rechtsgutachten, Ergebnisse der Einbeziehung anderer Stellen), die für die Entwicklung dieses Konzepts herangezogen wurden (sofern diese frei und öffentlich verfügbar sind ist die Angabe der Quelle ausreichend).“
Den Geschäftsbereich des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen betreffend wird die Neukonzeptionierung BajuS mittels einer innerdienstlichen Anordnung (Führungs- und Einsatzanordnung) geregelt, welche voraussichtlich am 1. Oktober 2023 in Kraft treten und als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ klassifiziert werden wird. Die verschrifteten Unterlagen zur Entwicklung der Konzeption BajuS sind gleichsam als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Gemäß § 4 Absatz 2 LIFG bleiben die durch Rechtsvorschriften und die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen vom 20. Dezember 2004 - Az.: 5-0214.3/77 (GABl. 2005 S. 218), die durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2011 - Az.: 4- 0214.3/77 (GABl. S. 566) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten sowie die Berufs- und besonderen Amtsgeheimnisse unberührt. Der Anspruch nach dem LIFG umfasst damit nicht Informationen ab der Einstufung „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“. Die von Ihnen beantragten Informationen sind allesamt als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft, sodass sie vom Anspruch des LIFG nicht umfasst sind. Somit war ihr Antrag auf Informationszugang nach § 4 Abs. 2 LIFG abzulehnen.
Weiter wird ihr Antrag auch gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG abgelehnt, da das Konzept noch nicht in Kraft getreten ist und alle vorbereitenden Unterlagen hierzu einer Beratung und Entscheidung hierüber dienen. Solange dieser Prozess nicht abgeschlossen ist, können negative Auswirkungen auf das Verfahren zur Erarbeitung und zum Inkrafttreten des Konzepts nicht ausgeschlossen werden. Dies dient dem Schutz interner Verwaltungsabläufe, insbesondere von Entscheidungsprozessen sowie einem offenen Meinungsaustausch und der innerbehördliche Meinungsbildung. Hierbei ist der Schutz nicht nur auf die Dauer des Verfahrens beschränkt, sondern kann auch darüber hinaus reichen. Diesbezüglich wird gemäß § 9 Absatz 2 LIFG mitgeteilt, dass aus den genannten Gründen auch der Informationszugang zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich ist.
zu 2.:
Gebühren werden gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
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