Neues Vertragskündigungsgesetz ab März 2022

Ich habe einen Gaslieferungsvertrag aus 2016 mit dreijähriger Laufzeit und drei Monaten Kündigungsfrist, der sich im Mai 2022 stillschweigend zum zweitenmal verlängert hat.
Ist es richtig, dass ich erst wieder mit drei Monaten zum April 2025 kündigen kann, weil "Altverträge" vor 01.03.2022 nicht betroffen/gemeint sind?
Oder habe ich einen neuen dritten Vertrag ab 2022??
Ist nicht jeder Vertrag, der sich nach dem 01.03.22 stillschweigend verlängert hat ein neuer Vertrag, für den das neue Recht gilt?? Wann soll es denn für einen etwas überforderten Menschen Schluß sein mit Benachteiligung??
Muss ich vor ein Gericht gehen um die Frage zu klären, oder weiß der Justizminister, was er wollte bzw. will?

Ergebnis der Anfrage

Hallo Redaktion,
es ist unglaublich, wozu man heute fähig ist!
Ich wollte keine Rechtsberatung, habe nur eine ganz einfache Frage gestellt, die man praktisch mit "ja" oder "nein" beantworten kann. Und dann kommt so eine Antwort von dem Ministerium zurück, das für Gesetze zuständig ist.
Ich fasse zusammen: Man verabschiedet ein Gesetz mit Stichtag, weiß aber nicht, was dieser Stichtag nun genau bedeutet.
Weiß noch nicht einmal, ob sich ein nach dem 01.03.22 stillschweigend verlängerter
Vertrag ein neuer oder "alter" Vertrag ist!
Was für ein Niveau, eher ein Griff ins Standardabwimmelsfach.
Naturlich habe ich den Text zuerst selbst gelesen, dann die Verbraucherberatung angeschrieben: Und von dort dann alsAntwort den Gesetzestext zugeschickt erhalten!
Aber alle sind sicher sie leisten gute Qualitätsarbeit!!

Besten Gruß
Moni Hanke

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    15. Februar 2024
  • Frist
    19. März 2024
  • 0 Follower:innen
Monika Hanke
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich habe einen Gaslieferungsvertrag a…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Monika Hanke
Betreff
Neues Vertragskündigungsgesetz ab März 2022 [#300190]
Datum
15. Februar 2024 11:20
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich habe einen Gaslieferungsvertrag aus 2016 mit dreijähriger Laufzeit und drei Monaten Kündigungsfrist, der sich im Mai 2022 stillschweigend zum zweitenmal verlängert hat. Ist es richtig, dass ich erst wieder mit drei Monaten zum April 2025 kündigen kann, weil "Altverträge" vor 01.03.2022 nicht betroffen/gemeint sind? Oder habe ich einen neuen dritten Vertrag ab 2022?? Ist nicht jeder Vertrag, der sich nach dem 01.03.22 stillschweigend verlängert hat ein neuer Vertrag, für den das neue Recht gilt?? Wann soll es denn für einen etwas überforderten Menschen Schluß sein mit Benachteiligung?? Muss ich vor ein Gericht gehen um die Frage zu klären, oder weiß der Justizminister, was er wollte bzw. will?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Monika Hanke Anfragenr: 300190 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/300190/ Postanschrift Monika Hanke << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Monika Hanke
Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrte Frau Hanke, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 15. Februar 2024. Ich fasse Ihre E-Mail als Bürgeran…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Neues Vertragskündigungsgesetz ab März 2022 [#300190] - BMJ-ID: [38327002]
Datum
16. Februar 2024 13:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Hanke, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 15. Februar 2024. Ich fasse Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auf, denn Sie bitten darin um Auskunft in der Sache selbst. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) ist in erster Linie mit Fragen der Gesetzgebung befasst. Es bereitet neue Gesetze und Verordnungen vor und entwirft Änderungen bestehender Gesetze und Verordnungen. Dagegen kann das BMJ keine Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen leisten. Dies ist den rechtsberatenden Berufen, insbesondere den Rechtsanwälten, vorbehalten. Dennoch möchte ich Ihnen den allgemeinen Hinweis geben, dass für Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit besteht, sich an eine Verbraucherzentrale zu wenden und dort ihren Sachverhalt vorzubringen. Die Verbraucherzentralen sind darauf eingestellt, Kunden in Einzelfragen zu beraten und Tipps für ein weiteres Vorgehen zu geben. Außerdem sammeln sie Beschwerden, um zu erkennen wo Handlungsbedarf besteht und gehen ggf. juristisch gegen Unternehmen vor. Auf der Website http://www.vzbv.de/ueber-uns/mitglieder/verbraucherzentralen finden Sie die nächstgelegene Verbraucherzentrale. Ich bedauere, dass ich Ihnen keine andere Auskunft erteilen kann. Mit freundlichen Grüßen

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Monika Hanke
Guten Tag, ich hoffe, Sie können alles Zugehörige lesen. Denn weitere Anlagen habe ich nicht, und gehe davon aus, …
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Monika Hanke
Betreff
AW: Re: Neues Vertragskündigungsgesetz ab März 2022 [#300190] - BMJ-ID: [38327002] [#300190]
Datum
16. Februar 2024 14:56
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich hoffe, Sie können alles Zugehörige lesen. Denn weitere Anlagen habe ich nicht, und gehe davon aus, dass Sie den Text des Gesetzes zur Verfügung haben. Mit freundlichen Grüßen Monika Hanke Anfragenr: 300190 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/300190/