Neuregelung des WEG-Gesetzes - hier § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG im Jahr 2007
Sehr geehrte Damen und Herren,
Vorab zu Ihrer Information, es geht mir hierbei nicht um die Aufhebung einzelner Gerichtsurteile, sondern um die Stellungsnahme zu der nachfolgenden Thematik durch das BMJV. Es scheint ein lukratives Geschäft für die WEG-Verwalter und deren Helfershelfer zu sein weitere Forderungen nach dem Zuschlag an den ehemaligen Wohnungseigentümer zu stellen. Sei es in Form einer Privatinsolvenz, Lohnpfändung oder einer weiteren Zwangsversteigerung in ein anderes Objekt. Meistens sind die Schuldner dermaßen traumatisiert, das sie das hinnehmen oder finden keinen Rechtsanwalt der wirklich helfen will und den Mut dazu besitzt.
Mit der Neubelegung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG sollten die Wohnungseigentümer bei Zahlungsausfällen bei Hausgeldern besser bestellt werden. Leider wurde von Seiten der damaligen Bundesregierung versäumt festzulegen ob es sich um eine dingliche oder persönliche Forderung handelt. Die ist bis heute, auch nach 15 Jahren, nicht geschehen.
Der BGH hat dies bereits bei der Bundesregierung angemahnt, bisher allerdings ohne Erfolg.
Es liegt im Ermessen und Wohlwollen der niederen Gerichte zu entscheiden ob es sich um eine dingliche oder persönliche Forderung handelt.
Des weiteren wird von den Gerichten nicht berücksichtigt, das bei dem § 52, Abs.1, Satz 2 ZVG ein rechtsgestalterder Hoheitsakt vorliegt, der zum Erlöschen der Titel der WEG führt. Betroffen sind alle nicht angemeldeten und angemeldeten Forderungen der WEG bezüglich den Hausgeldforderungen.
Also bin ich kein Einzelfall, warum sollten sich sonst Rechtswissenschaftler, Rechtspfleger, etc. mit dieser Systematik beschäftigen. WEG-Verwalter und deren Rechtsanwälte schlagen ihr Kapital daraus. Warum wirbt ein mir unbekannter Rechtsanwalt aus Bremen um Internet mit folgenden Slogan: „Restforderung“. „Der Gläubiger kann den Schuldner auch nach der Versteigerung wegen einer noch bestehenden Restforderung in Anspruch nehmen. Bei verbleibenden hohen Restschulden kann ein Schuldner, der Verbraucher ist, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, eine Befreiung von den Restschulden über eine Privatinsolvenz mit anschließender Restschuldbefreiung erlangen.“ Er erhofft sich auf diese Weise neue Mandanten.
Bei der Novellierung des Gesetzes im Jahr 2007 wurde eindeutig gegen das Grundgesetz und den Menschenrechten verstoßen.
Dieses ist nicht hinzunehmen in einem Rechtsstaat und bedarf dringendst der Klarstellung.
Ich bitte um kurzfristige Antwort.
Anfrage erfolgreich
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Datum28. Februar 2023
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4. April 2023
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