Neuregelung des WEG-Gesetzes - hier § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG im Jahr 2007

Sehr geehrte Damen und Herren,

Vorab zu Ihrer Information, es geht mir hierbei nicht um die Aufhebung einzelner Gerichtsurteile, sondern um die Stellungsnahme zu der nachfolgenden Thematik durch das BMJV. Es scheint ein lukratives Geschäft für die WEG-Verwalter und deren Helfershelfer zu sein weitere Forderungen nach dem Zuschlag an den ehemaligen Wohnungseigentümer zu stellen. Sei es in Form einer Privatinsolvenz, Lohnpfändung oder einer weiteren Zwangsversteigerung in ein anderes Objekt. Meistens sind die Schuldner dermaßen traumatisiert, das sie das hinnehmen oder finden keinen Rechtsanwalt der wirklich helfen will und den Mut dazu besitzt.

Mit der Neubelegung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG sollten die Wohnungseigentümer bei Zahlungsausfällen bei Hausgeldern besser bestellt werden. Leider wurde von Seiten der damaligen Bundesregierung versäumt festzulegen ob es sich um eine dingliche oder persönliche Forderung handelt. Die ist bis heute, auch nach 15 Jahren, nicht geschehen.
Der BGH hat dies bereits bei der Bundesregierung angemahnt, bisher allerdings ohne Erfolg.

Es liegt im Ermessen und Wohlwollen der niederen Gerichte zu entscheiden ob es sich um eine dingliche oder persönliche Forderung handelt.

Des weiteren wird von den Gerichten nicht berücksichtigt, das bei dem § 52, Abs.1, Satz 2 ZVG ein rechtsgestalterder Hoheitsakt vorliegt, der zum Erlöschen der Titel der WEG führt. Betroffen sind alle nicht angemeldeten und angemeldeten Forderungen der WEG bezüglich den Hausgeldforderungen.

Also bin ich kein Einzelfall, warum sollten sich sonst Rechtswissenschaftler, Rechtspfleger, etc. mit dieser Systematik beschäftigen. WEG-Verwalter und deren Rechtsanwälte schlagen ihr Kapital daraus. Warum wirbt ein mir unbekannter Rechtsanwalt aus Bremen um Internet mit folgenden Slogan: „Restforderung“. „Der Gläubiger kann den Schuldner auch nach der Versteigerung wegen einer noch bestehenden Restforderung in Anspruch nehmen. Bei verbleibenden hohen Restschulden kann ein Schuldner, der Verbraucher ist, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, eine Befreiung von den Restschulden über eine Privatinsolvenz mit anschließender Restschuldbefreiung erlangen.“ Er erhofft sich auf diese Weise neue Mandanten.

Bei der Novellierung des Gesetzes im Jahr 2007 wurde eindeutig gegen das Grundgesetz und den Menschenrechten verstoßen.

Dieses ist nicht hinzunehmen in einem Rechtsstaat und bedarf dringendst der Klarstellung.

Ich bitte um kurzfristige Antwort.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Februar 2023
  • Frist
    4. April 2023
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte Damen und Herren, Vorab…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Neuregelung des WEG-Gesetzes - hier § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG im Jahr 2007 [#271722]
Datum
28. Februar 2023 19:25
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, Vorab zu Ihrer Information, es geht mir hierbei nicht um die Aufhebung einzelner Gerichtsurteile, sondern um die Stellungsnahme zu der nachfolgenden Thematik durch das BMJV. Es scheint ein lukratives Geschäft für die WEG-Verwalter und deren Helfershelfer zu sein weitere Forderungen nach dem Zuschlag an den ehemaligen Wohnungseigentümer zu stellen. Sei es in Form einer Privatinsolvenz, Lohnpfändung oder einer weiteren Zwangsversteigerung in ein anderes Objekt. Meistens sind die Schuldner dermaßen traumatisiert, das sie das hinnehmen oder finden keinen Rechtsanwalt der wirklich helfen will und den Mut dazu besitzt. Mit der Neubelegung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG sollten die Wohnungseigentümer bei Zahlungsausfällen bei Hausgeldern besser bestellt werden. Leider wurde von Seiten der damaligen Bundesregierung versäumt festzulegen ob es sich um eine dingliche oder persönliche Forderung handelt. Die ist bis heute, auch nach 15 Jahren, nicht geschehen. Der BGH hat dies bereits bei der Bundesregierung angemahnt, bisher allerdings ohne Erfolg. Es liegt im Ermessen und Wohlwollen der niederen Gerichte zu entscheiden ob es sich um eine dingliche oder persönliche Forderung handelt. Des weiteren wird von den Gerichten nicht berücksichtigt, das bei dem § 52, Abs.1, Satz 2 ZVG ein rechtsgestalterder Hoheitsakt vorliegt, der zum Erlöschen der Titel der WEG führt. Betroffen sind alle nicht angemeldeten und angemeldeten Forderungen der WEG bezüglich den Hausgeldforderungen. Also bin ich kein Einzelfall, warum sollten sich sonst Rechtswissenschaftler, Rechtspfleger, etc. mit dieser Systematik beschäftigen. WEG-Verwalter und deren Rechtsanwälte schlagen ihr Kapital daraus. Warum wirbt ein mir unbekannter Rechtsanwalt aus Bremen um Internet mit folgenden Slogan: „Restforderung“. „Der Gläubiger kann den Schuldner auch nach der Versteigerung wegen einer noch bestehenden Restforderung in Anspruch nehmen. Bei verbleibenden hohen Restschulden kann ein Schuldner, der Verbraucher ist, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, eine Befreiung von den Restschulden über eine Privatinsolvenz mit anschließender Restschuldbefreiung erlangen.“ Er erhofft sich auf diese Weise neue Mandanten. Bei der Novellierung des Gesetzes im Jahr 2007 wurde eindeutig gegen das Grundgesetz und den Menschenrechten verstoßen. Dieses ist nicht hinzunehmen in einem Rechtsstaat und bedarf dringendst der Klarstellung. Ich bitte um kurzfristige Antwort.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271722 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271722/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 28. Februar 2023. Ich fasse Ihre E-Mai…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Neuregelung des WEG-Gesetzes - hier § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG im Jahr 2007 [#271722] - BMJ-ID: [31862002]
Datum
13. März 2023 08:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 28. Februar 2023. Ich fasse Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auf, denn Sie bitten darin um Rechtsauskunft. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Wie Sie zutreffend feststellen, wurde mit der Vorschrift über das Vorrecht für Hausgelder (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 ZVG) keine Regelung darüber getroffen, ob es sich bei diesen Ansprüchen um persönliche oder dingliche Ansprüche handelt. Der Bundesgerichtshof sieht die Hausgelder als persönliche Forderungen an (s. Entscheidung vom 13. September 2013 (V ZR 209/2012)). In der Literatur wird überwiegend die Meinung vertreten, dass es sich bei den bevorrechtigten Hausgeldern um dingliche Ansprüche handelt. Das Bundesministerium der Justiz wird bei der anstehenden Überarbeitung des ZVG auch prüfen, ob eine diesbezügliche klarstellende Regelung erforderlich ist. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen