Neutralitätsrecht und Waffenlieferungen an die Ukraine

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Für die Beantwortung unserer Fragen sind keine personenbezogenen Daten oder Geschäftsgeheimnisse von dritten relevant. Daher gibt es unsererseits keine Vorbehalte gegen die Schwärzung von Personenbezogenen Daten oder Geschäftsgeheimnissen. Auch sind wir mit der ausschließlich digitalen Bereitstellung von antworterheblichen Informationen einverstanden.

Vorbemerkungen:
Ausgehend von der ZDV A-2141/1, Kapitel 12 Ziff. 1207 ist es einem neutralen Staat verboten, eine Konfliktpartei zu Unterstützen. Ausdrücklich verboten ist:

• die Lieferung von Kriegsschiffen, Munition und sonstigem Kriegsmaterial (23 6),
• die Gestattung militärischen Transits durch das Gebiet des neutralen Staates zu Wasser, zu Lande oder in der Luft (17 2), wenngleich für den Transit von Verwundeten und Kranken (17 14) bzw. für die bloße Durchfahrt von Kriegsschiffen und ihren Hafenaufenthalt (23 10, 12) Ausnahmen bestehen oder
• die Gestattung der Errichtung von militärischen Stützpunkten oder Versorgungs- und Telekommunikationseinrichtungen (17 3; 23 5).

Ausweislich des Berichts „Bilaterale Unterstützungsleistungen der Bundesregierung für die Ukraine und Menschen aus der der Ukraine“ wurden seit dem Kriegsbeginn am 24.02.2022 seitens der Bundesregierung ohne Berücksichtigung von EU- oder NATO-Unterstützung auch bereits umfangreich geliefert.

Fragen

Wir bitten um die Überlassung von amtlichen Informationen, aus welchen die folgenden Fragen beantwortet werden können:
(1) Seit wann und aufgrund welcher Normen oder Informationen wird davon ausgegangen, dass die Lieferung von Kriegsschiffen, Munition und sonstigem Kriegsmaterial gem. ZDV A-2141/1 an Kriegführende Staaten unzulässig ist?

(2) Unterlag die Auslegung der neutralitätsrechtlichen Grenzen von Waffenlieferungen an Konfliktparteien in der Vergangenheit einem Wandel?

(3) Hat sich die Einschätzung zur Zulässigkeit solcher Waffenlieferungen oder sonstiger Unterstützung seit dem Februar 2022 grundsätzlich geändert?

(4) Welche amtlichen Informationen, Normen des Völker- Europa- und Bundesrechts haben zur aktuell gültigen Einschätzung der Zulässigkeit geführt?

(5) Gibt es Informationen, Erkenntnisse oder Unterlagen, welche die eigene Einschätzung aus der ZDV A-2141/1 bezüglich der Lieferung von Kriegsschiffen, Munition und sonstigem Kriegsmaterial als unzulässig, im Falle des Ukraine-Krieges als grundsätzlich oder ausnahmsweise zulässig bewertet?

(6) Sofern es diese Änderung der Einschätzung gibt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen und dazugehörigen Erläuterungen liegen vor?

(7) Wurde eine Prüfung der Zulässigkeit der Lieferungen unter der im EUV niedergelegten Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und dem Arms-trade-Treaty durchgeführt?

(8) Zu welchen Ergebnissen führte eine solche Prüfung?

Zur Beantwortung unserer Fragen, bitten wir um Übersendung Informationen in Form von

• Vermerke
• Entwürfe, Konzepte, Planungen
• Karten, Statistiken, Daten
• Protokolle
• Angebote, Verträge
• Prüfberichte
• Kommunikation
• Vorhabenlisten
• Leitungsvorlagen
• Gutachten und Studien
• ausgewählte Termineinträge, Kalender
• Weisungen und Erlasse
• Veranstaltungsprogramme, Gästelisten
• Dokumentenlisten
• Vortragsskripte, Präsentationen
• Leitfäden, Arbeitshilfen
• Gesprächsvorbereitungen, Sprechzettel, Gesprächsvermerke

welche mit den Antworten auf die gestellten Fragen in sachlichem oder inhaltlichem Bezug stehen.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG und den anderen einschlägigen Vorschriften nicht an. Auch Auslagen dürfen nach dem Urteil des BVerwG vom 20.10.2016 – Az. 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Rüstungsinformationsbüro e.V.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    6. Oktober 2023
  • Frist
    8. November 2023
  • 0 Follower:innen
Jürgen Laufer
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Für die Beantwortung unserer Fragen s…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Jürgen Laufer
Betreff
Neutralitätsrecht und Waffenlieferungen an die Ukraine [#289655]
Datum
6. Oktober 2023 13:44
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Für die Beantwortung unserer Fragen sind keine personenbezogenen Daten oder Geschäftsgeheimnisse von dritten relevant. Daher gibt es unsererseits keine Vorbehalte gegen die Schwärzung von Personenbezogenen Daten oder Geschäftsgeheimnissen. Auch sind wir mit der ausschließlich digitalen Bereitstellung von antworterheblichen Informationen einverstanden. Vorbemerkungen: Ausgehend von der ZDV A-2141/1, Kapitel 12 Ziff. 1207 ist es einem neutralen Staat verboten, eine Konfliktpartei zu Unterstützen. Ausdrücklich verboten ist: • die Lieferung von Kriegsschiffen, Munition und sonstigem Kriegsmaterial (23 6), • die Gestattung militärischen Transits durch das Gebiet des neutralen Staates zu Wasser, zu Lande oder in der Luft (17 2), wenngleich für den Transit von Verwundeten und Kranken (17 14) bzw. für die bloße Durchfahrt von Kriegsschiffen und ihren Hafenaufenthalt (23 10, 12) Ausnahmen bestehen oder • die Gestattung der Errichtung von militärischen Stützpunkten oder Versorgungs- und Telekommunikationseinrichtungen (17 3; 23 5). Ausweislich des Berichts „Bilaterale Unterstützungsleistungen der Bundesregierung für die Ukraine und Menschen aus der der Ukraine“ wurden seit dem Kriegsbeginn am 24.02.2022 seitens der Bundesregierung ohne Berücksichtigung von EU- oder NATO-Unterstützung auch bereits umfangreich geliefert. Fragen Wir bitten um die Überlassung von amtlichen Informationen, aus welchen die folgenden Fragen beantwortet werden können: (1) Seit wann und aufgrund welcher Normen oder Informationen wird davon ausgegangen, dass die Lieferung von Kriegsschiffen, Munition und sonstigem Kriegsmaterial gem. ZDV A-2141/1 an Kriegführende Staaten unzulässig ist? (2) Unterlag die Auslegung der neutralitätsrechtlichen Grenzen von Waffenlieferungen an Konfliktparteien in der Vergangenheit einem Wandel? (3) Hat sich die Einschätzung zur Zulässigkeit solcher Waffenlieferungen oder sonstiger Unterstützung seit dem Februar 2022 grundsätzlich geändert? (4) Welche amtlichen Informationen, Normen des Völker- Europa- und Bundesrechts haben zur aktuell gültigen Einschätzung der Zulässigkeit geführt? (5) Gibt es Informationen, Erkenntnisse oder Unterlagen, welche die eigene Einschätzung aus der ZDV A-2141/1 bezüglich der Lieferung von Kriegsschiffen, Munition und sonstigem Kriegsmaterial als unzulässig, im Falle des Ukraine-Krieges als grundsätzlich oder ausnahmsweise zulässig bewertet? (6) Sofern es diese Änderung der Einschätzung gibt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen und dazugehörigen Erläuterungen liegen vor? (7) Wurde eine Prüfung der Zulässigkeit der Lieferungen unter der im EUV niedergelegten Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und dem Arms-trade-Treaty durchgeführt? (8) Zu welchen Ergebnissen führte eine solche Prüfung? Zur Beantwortung unserer Fragen, bitten wir um Übersendung Informationen in Form von • Vermerke • Entwürfe, Konzepte, Planungen • Karten, Statistiken, Daten • Protokolle • Angebote, Verträge • Prüfberichte • Kommunikation • Vorhabenlisten • Leitungsvorlagen • Gutachten und Studien • ausgewählte Termineinträge, Kalender • Weisungen und Erlasse • Veranstaltungsprogramme, Gästelisten • Dokumentenlisten • Vortragsskripte, Präsentationen • Leitfäden, Arbeitshilfen • Gesprächsvorbereitungen, Sprechzettel, Gesprächsvermerke welche mit den Antworten auf die gestellten Fragen in sachlichem oder inhaltlichem Bezug stehen. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG und den anderen einschlägigen Vorschriften nicht an. Auch Auslagen dürfen nach dem Urteil des BVerwG vom 20.10.2016 – Az. 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Rüstungsinformationsbüro e.V.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jürgen Laufer Anfragenr: 289655 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289655/ Postanschrift Jürgen Laufer << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jürgen Laufer

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Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Laufer, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 06.10.2023 (Neutralitätsrecht und Waffenlieferungen an die Ukraine); Vg. 396-2023
Datum
9. Oktober 2023 08:54
Status
Warte auf Antwort
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2,2 KB


Sehr geehrter Herr Laufer, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang ich hiermit bestätige. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z. B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werde ich Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Sie haben Ihre Anfrage über die Webseite ,FragDenStaat" gestellt. Folgezuschriften, die über diese Webseite generiert werden, erreichen nicht immer das Auswärtige Amt. Damit uns Zuschriften sicher erreichen, empfehlen wir Ihnen, diese zusätzlich auch an die E-Mailanschrift <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> zu richten. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Hinweis zum Datenschutz: Bei der Bearbeitung werden die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten verarbeitet. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung (https://www.auswaertiges-amt.de/de/datenschutz-node) des Auswärtigen Amts. Mit freundlichen Grüßen