Neutralitätsrecht und Waffenlieferungen an die Ukraine
Für die Beantwortung unserer Fragen sind keine personenbezogenen Daten oder Geschäftsgeheimnisse von dritten relevant. Daher gibt es unsererseits keine Vorbehalte gegen die Schwärzung von Personenbezogenen Daten oder Geschäftsgeheimnissen. Auch sind wir mit der ausschließlich digitalen Bereitstellung von antworterheblichen Informationen einverstanden.
Vorbemerkungen:
Ausgehend von der ZDV A-2141/1, Kapitel 12 Ziff. 1207 ist es einem neutralen Staat verboten, eine Konfliktpartei zu Unterstützen. Ausdrücklich verboten ist:
• die Lieferung von Kriegsschiffen, Munition und sonstigem Kriegsmaterial (23 6),
• die Gestattung militärischen Transits durch das Gebiet des neutralen Staates zu Wasser, zu Lande oder in der Luft (17 2), wenngleich für den Transit von Verwundeten und Kranken (17 14) bzw. für die bloße Durchfahrt von Kriegsschiffen und ihren Hafenaufenthalt (23 10, 12) Ausnahmen bestehen oder
• die Gestattung der Errichtung von militärischen Stützpunkten oder Versorgungs- und Telekommunikationseinrichtungen (17 3; 23 5).
Ausweislich des Berichts „Bilaterale Unterstützungsleistungen der Bundesregierung für die Ukraine und Menschen aus der der Ukraine“ wurden seit dem Kriegsbeginn am 24.02.2022 seitens der Bundesregierung ohne Berücksichtigung von EU- oder NATO-Unterstützung auch bereits umfangreich geliefert.
Fragen
Wir bitten um die Überlassung von amtlichen Informationen, aus welchen die folgenden Fragen beantwortet werden können:
(1) Seit wann und aufgrund welcher Normen oder Informationen wird davon ausgegangen, dass die Lieferung von Kriegsschiffen, Munition und sonstigem Kriegsmaterial gem. ZDV A-2141/1 an Kriegführende Staaten unzulässig ist?
(2) Unterlag die Auslegung der neutralitätsrechtlichen Grenzen von Waffenlieferungen an Konfliktparteien in der Vergangenheit einem Wandel?
(3) Hat sich die Einschätzung zur Zulässigkeit solcher Waffenlieferungen oder sonstiger Unterstützung seit dem Februar 2022 grundsätzlich geändert?
(4) Welche amtlichen Informationen, Normen des Völker- Europa- und Bundesrechts haben zur aktuell gültigen Einschätzung der Zulässigkeit geführt?
(5) Gibt es Informationen, Erkenntnisse oder Unterlagen, welche die eigene Einschätzung aus der ZDV A-2141/1 bezüglich der Lieferung von Kriegsschiffen, Munition und sonstigem Kriegsmaterial als unzulässig, im Falle des Ukraine-Krieges als grundsätzlich oder ausnahmsweise zulässig bewertet?
(6) Sofern es diese Änderung der Einschätzung gibt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen und dazugehörigen Erläuterungen liegen vor?
(7) Wurde eine Prüfung der Zulässigkeit der Lieferungen unter der im EUV niedergelegten Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und dem Arms-trade-Treaty durchgeführt?
(8) Zu welchen Ergebnissen führte eine solche Prüfung?
Zur Beantwortung unserer Fragen, bitten wir um Übersendung Informationen in Form von
• Vermerke
• Entwürfe, Konzepte, Planungen
• Karten, Statistiken, Daten
• Protokolle
• Angebote, Verträge
• Prüfberichte
• Kommunikation
• Vorhabenlisten
• Leitungsvorlagen
• Gutachten und Studien
• ausgewählte Termineinträge, Kalender
• Weisungen und Erlasse
• Veranstaltungsprogramme, Gästelisten
• Dokumentenlisten
• Vortragsskripte, Präsentationen
• Leitfäden, Arbeitshilfen
• Gesprächsvorbereitungen, Sprechzettel, Gesprächsvermerke
welche mit den Antworten auf die gestellten Fragen in sachlichem oder inhaltlichem Bezug stehen.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG und den anderen einschlägigen Vorschriften nicht an. Auch Auslagen dürfen nach dem Urteil des BVerwG vom 20.10.2016 – Az. 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Rüstungsinformationsbüro e.V.
Anfrage eingeschlafen
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Datum6. Oktober 2023
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8. November 2023
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