Nicht-Ahndung von StVO-Verstößen

Die Dienstanweisung, gewisse StVO-Delikte in der Vorweihnachtszeit nicht zu ahnden. Siehe hierzu https://m.bild.de/regional/ruhrgebiet/ruhrgebiet-aktuell/moers-null-euro-knoellchen-vor-weihnachten-fuer-falschparker-82347586.bildMobile.html

Ebenso eventuell vorliegende Einschätzungen der Rechtmäßigkeit der Nicht-Ahndung von Verkehrsverstößen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    24. Dezember 2022
  • Frist
    31. Januar 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Di…
An Kommunalverwaltung Moers Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nicht-Ahndung von StVO-Verstößen [#266264]
Datum
24. Dezember 2022 14:30
An
Kommunalverwaltung Moers
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Dienstanweisung, gewisse StVO-Delikte in der Vorweihnachtszeit nicht zu ahnden. Siehe hierzu https://m.bild.de/regional/ruhrgebiet/ruhrgebiet-aktuell/moers-null-euro-knoellchen-vor-weihnachten-fuer-falschparker-82347586.bildMobile.html Ebenso eventuell vorliegende Einschätzungen der Rechtmäßigkeit der Nicht-Ahndung von Verkehrsverstößen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 266264 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266264/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Moers
Sehr << Antragsteller:in >> ich habe Ihre Mail an den zuständigen Bereich weitergeleitet. Sie werden …
Von
Kommunalverwaltung Moers
Betreff
Antwort: Nicht-Ahndung von StVO-Verstößen [#266264]
Datum
2. Januar 2023 11:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> ich habe Ihre Mail an den zuständigen Bereich weitergeleitet. Sie werden von dort weitere Nachricht erhalten. Mit freundlichen Grüßen

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Kommunalverwaltung Moers
Sehr << Antragsteller:in >> ich beziehe mich auf Ihre Anfrage vom 24.12.2022 bezüglich der Bearbeitun…
Von
Kommunalverwaltung Moers
Betreff
Nicht-Ahndung von StVO-Verstößen #266264
Datum
5. Januar 2023 14:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> ich beziehe mich auf Ihre Anfrage vom 24.12.2022 bezüglich der Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Vorweihnachtszeit, welche mir zur Beantwortung zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde. Die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten dient dem Zweck, Verkehrsunfälle zu vermeiden und die Beachtung der Verkehrsregeln allgemein zu fördern. Die Verfolgung liegt hierbei im Rahmen des Opportunitätsprinzips im Ermessen der jeweiligen Verfolgungsbehörde (vergleiche § 47 OWiG). Vor dem Hintergrund der vorweihnachtlichen Zeit - in Anlehnung an den Weihnachtsfrieden - werden so niederschwellige Verkehrsverstöße des ruhenden Straßenverkehrs in Form einer Verwarnung ohne Verwarngeld geahndet. Dies erfolgte in der Vergangenheit mit entsprechenden Hinweiskarten an den jeweiligen Fahrzeugen, in Jahr 2022 erfolgte dies jedoch erstmalig unter Verwendung eines ausgedruckten Weihnachtslayouts. Verkehrsverstöße, welche die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs jedoch gefährden - Parken im absoluten Haltverbot, Parken auf dem Geh- und Radweg, u.a. - , wurden weiterhin mit einem entsprechendem Verwarngeld geahndet. Mit freundlichen Grüßen