Nicht identifizierte Phänomene im Luftraum

Informationen des Zentrums für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften zu nicht identifizierten Objekten und Phänomenen im Weltraum, im Luftraum und unter Wasser.

Dabei sind alle verfügbaren historischen und aktuellen Daten zu solchen Objekten von Interesse. Also seit Bestehen der Militärarchive.

Zu den Objekten im Weltraum sind folgende Merkmale von Interesse:

- Eintritt in den bodengestützten Aufklärungsbereich aus dem erdnahen Orbit.
- Eintritt in den weltraumgestützten Aufklärungsbereich deutscher Satelliten aus dem Weltraum.
- Geschwindigkeiten bis in den Hyperschallbereich.
- Abrupte Kurskorrekturen ohne erkennbaren Radius bei Hyperschallgeschwindigkeit.
- Abrupte Beschleunigungen aus stationärer Position.
- Abrupter Stillstand und langes bis sehr langes (Stunden bis Tage) stationäres Verharren in einer geosynchronen Position.

Zu den Objekten im Luftraum sind folgende Merkmale von Interesse:

- Nicht identifiziertes Objekt
- Lautloses Objekt
- Visuelle Sichtung ohne Radarkontakt
- Radarkontakt ohne visuelle Sichtung
- Sehr lang anhaltender Schwebeflug
- Plötzliche Beschleunigungen in den Überschall bzw. Hyperschallbereich bzw. Verschwinden vom Erfassungsbereich von Radarsystemen.
- Ein oder Austritt in die Atmosphäre
- Einhergehende Störungen elektrischer Systeme wie Radar, Nachtsicht/Wärmebildgeräte, Avionik, Stromausfälle
- Menschliche Zeitempfindungsstörungen, Desorientierung, erhöhte Strahlenmesswerte
- Dienstunfähigkeit des sichtenden Personals

Zu den Objekten unter Wasser sind folgende Merkmale von Interesse:

- Sehr schnell (100-400 Knoten)
- Ohne bekannte Signatur.
- Wechsel zwischen Luftraum und Wasser ohne signifikante Geschwindigkeitseinbußen.
- Plötzliche und radikale Kursänderungen einhergehend mit intolerablen G-Kräften.
- Einhergehende Störungen der Bordsysteme wie Sonar, Optronik oder Antrieb.
- Detektion im IR-Spektrum ohne visuellen Kontakt.

Vielen Dank.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    2. Dezember 2021
  • Frist
    4. Januar 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen des…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nicht identifizierte Phänomene im Luftraum [#234382]
Datum
2. Dezember 2021 18:07
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen des Zentrums für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften zu nicht identifizierten Objekten und Phänomenen im Weltraum, im Luftraum und unter Wasser. Dabei sind alle verfügbaren historischen und aktuellen Daten zu solchen Objekten von Interesse. Also seit Bestehen der Militärarchive. Zu den Objekten im Weltraum sind folgende Merkmale von Interesse: - Eintritt in den bodengestützten Aufklärungsbereich aus dem erdnahen Orbit. - Eintritt in den weltraumgestützten Aufklärungsbereich deutscher Satelliten aus dem Weltraum. - Geschwindigkeiten bis in den Hyperschallbereich. - Abrupte Kurskorrekturen ohne erkennbaren Radius bei Hyperschallgeschwindigkeit. - Abrupte Beschleunigungen aus stationärer Position. - Abrupter Stillstand und langes bis sehr langes (Stunden bis Tage) stationäres Verharren in einer geosynchronen Position. Zu den Objekten im Luftraum sind folgende Merkmale von Interesse: - Nicht identifiziertes Objekt - Lautloses Objekt - Visuelle Sichtung ohne Radarkontakt - Radarkontakt ohne visuelle Sichtung - Sehr lang anhaltender Schwebeflug - Plötzliche Beschleunigungen in den Überschall bzw. Hyperschallbereich bzw. Verschwinden vom Erfassungsbereich von Radarsystemen. - Ein oder Austritt in die Atmosphäre - Einhergehende Störungen elektrischer Systeme wie Radar, Nachtsicht/Wärmebildgeräte, Avionik, Stromausfälle - Menschliche Zeitempfindungsstörungen, Desorientierung, erhöhte Strahlenmesswerte - Dienstunfähigkeit des sichtenden Personals Zu den Objekten unter Wasser sind folgende Merkmale von Interesse: - Sehr schnell (100-400 Knoten) - Ohne bekannte Signatur. - Wechsel zwischen Luftraum und Wasser ohne signifikante Geschwindigkeitseinbußen. - Plötzliche und radikale Kursänderungen einhergehend mit intolerablen G-Kräften. - Einhergehende Störungen der Bordsysteme wie Sonar, Optronik oder Antrieb. - Detektion im IR-Spektrum ohne visuellen Kontakt. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 234382 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234382/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V29 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 2. Deze…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Nicht identifizierte Phänomene im Luftraum [#234382]
Datum
14. Dezember 2021 11:01
Status
Anfrage abgeschlossen
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V29 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 2. Dezember 2021 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihren auf das IFG gestützten Antrag vom 02.12.2021 (Bezug). Dazu kann ich Ihnen mitteilen, dass im BMVg keine Informationen im Sinne der Fragestellung zu Phänomenen im Weltraum (WR), Luftraum (LR) und Seeraum (SR), die zu einer Deklarierung eines Objektes als UFO (oder USO) führte, vorliegen. Weiterhin liegen keine Daten oder Informationen zu Objekten, die eine abrupte/radikale Änderung der Flugrichtung oder außergewöhnlichen Beschleunigung oder Wechsel vom Medium Luftraum zum Medium Wasser ohne signifikante Geschwindigkeitsänderungen aufweisen, vor. Darüber hinaus verfügen das BMVg und die fachlich nachgeordneten Dienststellen über keine Statistik bzgl. Sichtungen im Sinne der Anfrage. Insoweit verweise ich auch auf meine Nachrichten vom 02.12.2021 und 03.12.2021. Daher können Ihnen die gewünschten Informationen leider nicht zur Verfügung gestellt werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag Frau Wenzig, Bezugnehmend auf ihre Antworten auf meine Anfragen gemäß IFG möchte ich zumindest kurz auf…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Nicht identifizierte Phänomene im Luftraum [#234382]
Datum
14. Dezember 2021 11:53
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag Frau Wenzig, Bezugnehmend auf ihre Antworten auf meine Anfragen gemäß IFG möchte ich zumindest kurz auf ihre gleich lautenden Antworten auf unterschiedliche Anfragen eingehen und sie fragen, ob sie die an bestimmte Stellen gerichteten Anfragen auch an diese weitergeleitet haben. Für mich entsteht nämlich der Eindruck als gäbe es zu diesem Thema eine vorgefertigte Position, welche dann nur noch wiederholt wird. Es ist z.B nicht schlüssig, dass eine Anfrage, die zur korrekten Beantwortung dieser ein zeitintensives Durchforsten der Militärarchive notwendig macht, innerhalb kurzer Zeit beantwortet wird. Daher sehe ich mich gezwungen im Rahmen des IFG Nachforschungen zu dem E-Mail-Verkehr zwischen ihnen und den betreffenden Stellen im BmVg anzustellen. Da sie zur Klärung dieses Sachverhaltes aufgrund des offensichtlichen Interessenkonfliktes nicht geeignet sind, ersuche ich sie hiermit um die Übermittlung der Kontaktdaten ihres Vorgesetzten. Mir freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 234382 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234382/
Bundesministerium der Verteidigung
Ihre Anfragen vom 14.12.2022 #235644 und #234382 BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V29 R I 1 - Az 39-22-17/A5/V43 Betr…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Ihre Anfragen vom 14.12.2022 #235644 und #234382
Datum
25. Januar 2022 11:31
Status
Anfrage abgeschlossen
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V29 R I 1 - Az 39-22-17/A5/V43 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihre Nachrichten vom 14.12.2021 Sehr Antragsteller/in für Ihre E-Mail vom 14.12.2021 danke ich Ihnen. Zuständig für die Koordinierung von IFG-Anfragen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung ist das Referat Recht I 1. Die Erstellung einer Antwort auf eine IFG-Anfrage erfolgt grundsätzlich unter Einbindung der fachlich zuständigen Stelle(n) mit der Bitte um Zulieferung eines Fachbeitrages. Voraussetzung für die Übersendung amtlicher Informationen ist, dass die begehrte amtliche Information tatsächlich vorliegt und ihrer Herausgabe keine gesetzlichen Gründe entgegenstehen. Nach hier bekannter Aktenlage haben Sie folgende IFG-Anfragen zum Thema „nicht identifizierte Phänomene“ gestellt: - Az. 39-22-17/A5/V9 - Antrag vom 10.11.2021 betr. nicht identifizierte Phänomene im Luftraum, beantwortet am 24.11.2021; - Az. 39-22-17/A5/A16 - Antrag vom 25.11.2021 betr. medizinische Folgeerscheinungen nach Nahbereichssichtungen nicht identifizierter Phänomene, beantwortet am 10.12.2021; - Az. 39-22-17/A5/A17 - Antrag vom 29.11.2021 betr. Detektion ungewöhnlicher Objekte durch deutsche U-Boote, beantwortet am 02.12.2021; - Az. 39-22-17/A5/A21 - Antrag vom 30.11.2021 betr. Detektion ungewöhnlicher Objekte durch das Weltraumkommando der Bundeswehr, beantwortet am 09.12.2021; - Az. 39-22-17/A5/V25 - Antrag vom 29.11.2021 betr. Kontakte deutscher Abfangjäger mit nicht identifizierten Phänomenen im Luftraum, beantwortet am 21.12.2021; - Az. 39-22-17/A5/V29 - Antrag vom 02.12.2021 betr. nicht identifizierte Phänomene im Luftraum (ZMSBw), beantwortet am 14.12.2021; Bei der Prüfung Ihrer Anträge wurden Referate der Abteilung „Führung Streitkräfte“ als fachlich (und fachaufsichtlich) betroffene Stellen eingebunden. Dabei kam die zuständige Stelle zu dem jeweils gleichlautenden Ergebnis, dass antragsgegenständliche Informationen nicht vorliegen. Eine tendenziell abnehmende Verfahrensdauer erklärt sich folgendermaßen: Da Ihre Anfragen stets auf amtliche Informationen bezüglich nicht identifizierter Phänomene insbesondere zu Wasser oder in der Luft einschließlich dem Weltraum abzielen, betrifft die oben beschriebene Beauftragung dieselben oder eng miteinander zusammenarbeitende Stellen. Diese können bei in so kurzer zeitlicher Folge eintreffenden inhaltlich ähnlichen Anfragen auf die bereits auf eine frühere Beauftragung hin mitgeteilten Ergebnisse zurückgreifen. Einen Interessenkonflikt bei der Bearbeitung Ihrer Anfragen kann ich aufgrund der obigen Ausführungen nicht feststellen. Zu Ihrem Antrag vom 02.12.2021 (Az V29) bzw. Ihrer Email vom 14.12.2021 (s.u.) kann ich Ihnen noch ergänzend erläutern, dass das ZMSBw sowie auch das Vorgängerinstitut die von Ihnen angefragten Daten nicht erfasst bzw. nicht erhebt. Das Bundesarchiv-Militärchiv gehört dagegen nicht zum Geschäftsbereich des BMVg, so dass eine Abfrage hier nicht erfolgt. Es steht Ihnen jedoch frei, sich in eigener Recherche an das Militärarchiv in Freiburg zu wenden. Da die mitwirkenden Fachbereiche des BMVg bzw. die nachgeordneten Stellen des BMVg auf Ihre Anfragen das Nichtvorliegen amtlicher Informationen kommuniziert haben, wird davon ausgegangen, dass damit auch Ihr Schreiben vom 14.12.2021 (Bezug Az V43) beantwortet ist. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
Ihre Anfragen vom 14.12.2022 #235644 und #234382 BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V29 R I 1 - Az 39-22-17/A5/V43 Betr…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Ihre Anfragen vom 14.12.2022 #235644 und #234382
Datum
25. Januar 2022 11:31
Status
Anfrage abgeschlossen
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V29 R I 1 - Az 39-22-17/A5/V43 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihre Nachrichten vom 14.12.2021 Sehr Antragsteller/in für Ihre E-Mail vom 14.12.2021 danke ich Ihnen. Zuständig für die Koordinierung von IFG-Anfragen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung ist das Referat Recht I 1. Die Erstellung einer Antwort auf eine IFG-Anfrage erfolgt grundsätzlich unter Einbindung der fachlich zuständigen Stelle(n) mit der Bitte um Zulieferung eines Fachbeitrages. Voraussetzung für die Übersendung amtlicher Informationen ist, dass die begehrte amtliche Information tatsächlich vorliegt und ihrer Herausgabe keine gesetzlichen Gründe entgegenstehen. Nach hier bekannter Aktenlage haben Sie folgende IFG-Anfragen zum Thema „nicht identifizierte Phänomene“ gestellt: - Az. 39-22-17/A5/V9 - Antrag vom 10.11.2021 betr. nicht identifizierte Phänomene im Luftraum, beantwortet am 24.11.2021; - Az. 39-22-17/A5/A16 - Antrag vom 25.11.2021 betr. medizinische Folgeerscheinungen nach Nahbereichssichtungen nicht identifizierter Phänomene, beantwortet am 10.12.2021; - Az. 39-22-17/A5/A17 - Antrag vom 29.11.2021 betr. Detektion ungewöhnlicher Objekte durch deutsche U-Boote, beantwortet am 02.12.2021; - Az. 39-22-17/A5/A21 - Antrag vom 30.11.2021 betr. Detektion ungewöhnlicher Objekte durch das Weltraumkommando der Bundeswehr, beantwortet am 09.12.2021; - Az. 39-22-17/A5/V25 - Antrag vom 29.11.2021 betr. Kontakte deutscher Abfangjäger mit nicht identifizierten Phänomenen im Luftraum, beantwortet am 21.12.2021; - Az. 39-22-17/A5/V29 - Antrag vom 02.12.2021 betr. nicht identifizierte Phänomene im Luftraum (ZMSBw), beantwortet am 14.12.2021; Bei der Prüfung Ihrer Anträge wurden Referate der Abteilung „Führung Streitkräfte“ als fachlich (und fachaufsichtlich) betroffene Stellen eingebunden. Dabei kam die zuständige Stelle zu dem jeweils gleichlautenden Ergebnis, dass antragsgegenständliche Informationen nicht vorliegen. Eine tendenziell abnehmende Verfahrensdauer erklärt sich folgendermaßen: Da Ihre Anfragen stets auf amtliche Informationen bezüglich nicht identifizierter Phänomene insbesondere zu Wasser oder in der Luft einschließlich dem Weltraum abzielen, betrifft die oben beschriebene Beauftragung dieselben oder eng miteinander zusammenarbeitende Stellen. Diese können bei in so kurzer zeitlicher Folge eintreffenden inhaltlich ähnlichen Anfragen auf die bereits auf eine frühere Beauftragung hin mitgeteilten Ergebnisse zurückgreifen. Einen Interessenkonflikt bei der Bearbeitung Ihrer Anfragen kann ich aufgrund der obigen Ausführungen nicht feststellen. Zu Ihrem Antrag vom 02.12.2021 (Az V29) bzw. Ihrer Email vom 14.12.2021 (s.u.) kann ich Ihnen noch ergänzend erläutern, dass das ZMSBw sowie auch das Vorgängerinstitut die von Ihnen angefragten Daten nicht erfasst bzw. nicht erhebt. Das Bundesarchiv-Militärchiv gehört dagegen nicht zum Geschäftsbereich des BMVg, so dass eine Abfrage hier nicht erfolgt. Es steht Ihnen jedoch frei, sich in eigener Recherche an das Militärarchiv in Freiburg zu wenden. Da die mitwirkenden Fachbereiche des BMVg bzw. die nachgeordneten Stellen des BMVg auf Ihre Anfragen das Nichtvorliegen amtlicher Informationen kommuniziert haben, wird davon ausgegangen, dass damit auch Ihr Schreiben vom 14.12.2021 (Bezug Az V43) beantwortet ist. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
WG: AW: Ihre Anfragen vom 14.12.2022 #235644 und #234382 [#235644] Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihr u.a.…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
WG: AW: Ihre Anfragen vom 14.12.2022 #235644 und #234382 [#235644]
Datum
18. Februar 2022 12:08
Status
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihr u.a. Schreiben vom 17. Februar 2022. Ich darf Ihnen dazu mitteilen, dass Ihre IFG-Anfrage vom 14. Dezember 2021 (R I 1 - Az 39-22-17/A5/V43 / #234644) als auch Ihre Anfrage vom 14. Dezember 2021 (R I 1 - Az 3922-17/A5 V29 / #234382) zusammengefasst mit einem Schreiben vom 25. Januar 2022 durch das BMVg R I 1 beantwortet wurden. Das Schreiben wurde an die E-Mail-Adressen Ihrer FdS-Anfragen versendet. Ich hoffe, Ihnen insoweit behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Verteidigung
WG: AW: Ihre Anfragen vom 14.12.2022 #235644 und #234382 [#235644] Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihr u.a.…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
WG: AW: Ihre Anfragen vom 14.12.2022 #235644 und #234382 [#235644]
Datum
18. Februar 2022 12:08
Status
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihr u.a. Schreiben vom 17. Februar 2022. Ich darf Ihnen dazu mitteilen, dass Ihre IFG-Anfrage vom 14. Dezember 2021 (R I 1 - Az 39-22-17/A5/V43 / #234644) als auch Ihre Anfrage vom 14. Dezember 2021 (R I 1 - Az 3922-17/A5 V29 / #234382) zusammengefasst mit einem Schreiben vom 25. Januar 2022 durch das BMVg R I 1 beantwortet wurden. Das Schreiben wurde an die E-Mail-Adressen Ihrer FdS-Anfragen versendet. Ich hoffe, Ihnen insoweit behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen