Nicht nachvollziehbare Einstufung des „impliziten Nutzen“ beim BVWP Projekt „Schweriner Nordumgehung B104“

Bitte schicken Sie mir die genauen und nachvollziehbaren Begründungen für die exorbitanten Höhe des „impliziten Nutzen“ bei der NKA für das BVWP Projekt: „Schweriner Nordumgehung B104“

Das BVWP Projekt „Schweriner Nordumgehung B104“
(link: https://www.bvwp-projekte.de/strasse/B104-G10-MV-T3-MV/B104-G10-MV-T3-MV.html
hat in der Berechnung des „Gesamt-Nutzen“, der ja entscheidend ist für die Aufnahme in den BVWP, eine seltsame Besonderheit. Der „impliziten Nutzen“ liegt extrem hoch, mit einem Anteil am Gesamtnutzen von 58%. Es gibt in MV keine anderes BVWP Projekt mit einer ähnlich hohen Einstufung.
Nur mit diesem extremen Ansatz, liegt dann das Nutzen-Kosten-Verhältnis bei 1,6, also über 1 und ist antragsfähig.

In dem BVWP- Glossar wird ausgeführt: ( https://www.bvwp-projekte.de/glossar.html)
• „Implizite Nutzen
Diese Nutzenkomponente berücksichtigt den Umstand, dass Entscheidungen im Verkehr von Menschen nicht allein auf Basis von Reisezeit- und Kostenvergleichen getroffen werden. Zusätzlich beeinflussen z.B. auch die Ausstattung der Verkehrsmittel oder die persönliche Einstellung das Verkehrsverhalten. Diese Eigenschaften der Mobilitätsoptionen sind zwar nicht direkt messbar, werden von den Verkehrsteilnehmern jedoch berücksichtigt. Die Komponenten erfasst somit z.B. Komfort-Nutzen durch den Wechsel vom Pkw auf den Zug oder zusätzliche Mobilitätsnutzen durch eine zusätzliche Fahrt (z.B. Nutzen aus dem Besuch von Freunden).Die Änderung der impliziten Nutzen kann über einen Abgleich mit den messbaren Nutzen ermittelt werden.“

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    5. Dezember 2022
  • Frist
    7. Januar 2023
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Bernd Köppl
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Sehr geehrte Damen und Herren, bitte …
An Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
Bernd Köppl
Betreff
Nicht nachvollziehbare Einstufung des „impliziten Nutzen“ beim BVWP Projekt „Schweriner Nordumgehung B104“ [#264733]
Datum
5. Dezember 2022 12:51
An
Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte schicken Sie mir die genauen und nachvollziehbaren Begründungen für die exorbitanten Höhe des „impliziten Nutzen“ bei der NKA für das BVWP Projekt: „Schweriner Nordumgehung B104“ Das BVWP Projekt „Schweriner Nordumgehung B104“ (link: https://www.bvwp-projekte.de/strasse/B104-G10-MV-T3-MV/B104-G10-MV-T3-MV.html hat in der Berechnung des „Gesamt-Nutzen“, der ja entscheidend ist für die Aufnahme in den BVWP, eine seltsame Besonderheit. Der „impliziten Nutzen“ liegt extrem hoch, mit einem Anteil am Gesamtnutzen von 58%. Es gibt in MV keine anderes BVWP Projekt mit einer ähnlich hohen Einstufung. Nur mit diesem extremen Ansatz, liegt dann das Nutzen-Kosten-Verhältnis bei 1,6, also über 1 und ist antragsfähig. In dem BVWP- Glossar wird ausgeführt: ( https://www.bvwp-projekte.de/glossar.html) • „Implizite Nutzen Diese Nutzenkomponente berücksichtigt den Umstand, dass Entscheidungen im Verkehr von Menschen nicht allein auf Basis von Reisezeit- und Kostenvergleichen getroffen werden. Zusätzlich beeinflussen z.B. auch die Ausstattung der Verkehrsmittel oder die persönliche Einstellung das Verkehrsverhalten. Diese Eigenschaften der Mobilitätsoptionen sind zwar nicht direkt messbar, werden von den Verkehrsteilnehmern jedoch berücksichtigt. Die Komponenten erfasst somit z.B. Komfort-Nutzen durch den Wechsel vom Pkw auf den Zug oder zusätzliche Mobilitätsnutzen durch eine zusätzliche Fahrt (z.B. Nutzen aus dem Besuch von Freunden).Die Änderung der impliziten Nutzen kann über einen Abgleich mit den messbaren Nutzen ermittelt werden.“
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Bernd Köppl Anfragenr: 264733 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264733/ Postanschrift Bernd Köppl << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Bernd Köppl

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