Nicht-öffentliches Verzeichnis der Baudenkmäler in Mannheim
Hiermit ist LIFG-Antrag gestellt für Zugang zu Akten, aus denen
1.
zu ersehen ist ob es sich bei dem historischen "Palais Lanz" in Mannheim Erzberger Strasse 18 (siehe FragDenStaat #297115 oder Wikipedia) um ein in einer Denkmalliste der Stadt Mannheim oder des Landes Baden-Württembergs amtlich anerkanntes und hier eingetragenes Baudenkmal handelt,
2.
sofern ja, aus welchen genauen Gründen heraus (beispielsweise kunsthistorischen, heimatgeschichtlichen, baugeschichtlichen, städtebaulichen, usw.)
3.
zu ersehen ist unter welchen amtlichen Auflagen der Eigentümer damit umzugehen hat i.S. Art. 14 GG und DSchG BW sofern es sich um ein amtlich anerkanntes Baudenkmal handelt,
4.
eine Liste aller amtlich anerkannten Baudenkmale in Mannheim eingesehen werden kann nebst den Gründen deren Eintragens,
5.
die Gründe zu ersehen sind, aus denen heraus die in hier Ziffer 1-4 beanspruchten Informationszugänge den Beweis einer "konkreten Betroffenheit" in Form entweder von Eigentümernachweis oder Nachweis eines amtlich anerkannten wissenschaftlichen Interesse bedürfen laut telefonischen Informationszugang bei der Denkmalschutzbehörde Mannheim, ansonsten "jeder kommen könne": Weder habe die Stadt Mannheim irgendwelche Informationen in hier Ziffer 1-4 "allgemein zugänglich gemacht" (Meinungsfreiheit Grundgesetz Deutschland Artikel 5), noch sei sie dazu verpflichtet oder überhaupt auch nur berechtigt (§ 29 / § 30 VwVfG / Amtsgeheimnis Grundgesetz Deutschland Art. 33 Abs. 5 GG) für den Fall, dass sie über die Informationen verfügte.
Laut Anfrage beim Bundespräsidialjustitiariat Abt. Verfassung und Recht (Berlin) bestünde mit der gesetzlichen Informationsfreiheit Deutschlands gegenüber Behörden eine voraussetzungslose "Anspruchsberechtigung". Laut Auskunft der Bundesregierung - hier das Bundesministerium für Inneres und Heimat - erfülle die gesetzliche Informationsfreiheit Deutschlands "ihren Zweck".
Zweck der Anspruchsberechtigung kann nur sein dass die Stadt Mannheim zu hier Ziffer 1-5 innerhalb der gesetzlichen Frist bis 12. März 2024 unbehinderten Informationszugang gibt.
Antwort verspätet
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Datum10. Februar 2024
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14. März 2024
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