Nicht-öffentliches Verzeichnis der Baudenkmäler in Mannheim

Anfrage an: Stadt Mannheim

Hiermit ist LIFG-Antrag gestellt für Zugang zu Akten, aus denen

1.
zu ersehen ist ob es sich bei dem historischen "Palais Lanz" in Mannheim Erzberger Strasse 18 (siehe FragDenStaat #297115 oder Wikipedia) um ein in einer Denkmalliste der Stadt Mannheim oder des Landes Baden-Württembergs amtlich anerkanntes und hier eingetragenes Baudenkmal handelt,

2.
sofern ja, aus welchen genauen Gründen heraus (beispielsweise kunsthistorischen, heimatgeschichtlichen, baugeschichtlichen, städtebaulichen, usw.)

3.
zu ersehen ist unter welchen amtlichen Auflagen der Eigentümer damit umzugehen hat i.S. Art. 14 GG und DSchG BW sofern es sich um ein amtlich anerkanntes Baudenkmal handelt,

4.
eine Liste aller amtlich anerkannten Baudenkmale in Mannheim eingesehen werden kann nebst den Gründen deren Eintragens,

5.
die Gründe zu ersehen sind, aus denen heraus die in hier Ziffer 1-4 beanspruchten Informationszugänge den Beweis einer "konkreten Betroffenheit" in Form entweder von Eigentümernachweis oder Nachweis eines amtlich anerkannten wissenschaftlichen Interesse bedürfen laut telefonischen Informationszugang bei der Denkmalschutzbehörde Mannheim, ansonsten "jeder kommen könne": Weder habe die Stadt Mannheim irgendwelche Informationen in hier Ziffer 1-4 "allgemein zugänglich gemacht" (Meinungsfreiheit Grundgesetz Deutschland Artikel 5), noch sei sie dazu verpflichtet oder überhaupt auch nur berechtigt (§ 29 / § 30 VwVfG / Amtsgeheimnis Grundgesetz Deutschland Art. 33 Abs. 5 GG) für den Fall, dass sie über die Informationen verfügte.

Laut Anfrage beim Bundespräsidialjustitiariat Abt. Verfassung und Recht (Berlin) bestünde mit der gesetzlichen Informationsfreiheit Deutschlands gegenüber Behörden eine voraussetzungslose "Anspruchsberechtigung". Laut Auskunft der Bundesregierung - hier das Bundesministerium für Inneres und Heimat - erfülle die gesetzliche Informationsfreiheit Deutschlands "ihren Zweck".

Zweck der Anspruchsberechtigung kann nur sein dass die Stadt Mannheim zu hier Ziffer 1-5 innerhalb der gesetzlichen Frist bis 12. März 2024 unbehinderten Informationszugang gibt.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    10. Februar 2024
  • Frist
    14. März 2024
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Andreas Zoeltner
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Hiermit ist LIFG-Antrag gestellt f…
An Stadt Mannheim Details
Von
Andreas Zoeltner
Betreff
Nicht-öffentliches Verzeichnis der Baudenkmäler in Mannheim [#299833]
Datum
10. Februar 2024 23:51
An
Stadt Mannheim
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Hiermit ist LIFG-Antrag gestellt für Zugang zu Akten, aus denen 1. zu ersehen ist ob es sich bei dem historischen "Palais Lanz" in Mannheim Erzberger Strasse 18 (siehe FragDenStaat #297115 oder Wikipedia) um ein in einer Denkmalliste der Stadt Mannheim oder des Landes Baden-Württembergs amtlich anerkanntes und hier eingetragenes Baudenkmal handelt, 2. sofern ja, aus welchen genauen Gründen heraus (beispielsweise kunsthistorischen, heimatgeschichtlichen, baugeschichtlichen, städtebaulichen, usw.) 3. zu ersehen ist unter welchen amtlichen Auflagen der Eigentümer damit umzugehen hat i.S. Art. 14 GG und DSchG BW sofern es sich um ein amtlich anerkanntes Baudenkmal handelt, 4. eine Liste aller amtlich anerkannten Baudenkmale in Mannheim eingesehen werden kann nebst den Gründen deren Eintragens, 5. die Gründe zu ersehen sind, aus denen heraus die in hier Ziffer 1-4 beanspruchten Informationszugänge den Beweis einer "konkreten Betroffenheit" in Form entweder von Eigentümernachweis oder Nachweis eines amtlich anerkannten wissenschaftlichen Interesse bedürfen laut telefonischen Informationszugang bei der Denkmalschutzbehörde Mannheim, ansonsten "jeder kommen könne": Weder habe die Stadt Mannheim irgendwelche Informationen in hier Ziffer 1-4 "allgemein zugänglich gemacht" (Meinungsfreiheit Grundgesetz Deutschland Artikel 5), noch sei sie dazu verpflichtet oder überhaupt auch nur berechtigt (§ 29 / § 30 VwVfG / Amtsgeheimnis Grundgesetz Deutschland Art. 33 Abs. 5 GG) für den Fall, dass sie über die Informationen verfügte. Laut Anfrage beim Bundespräsidialjustitiariat Abt. Verfassung und Recht (Berlin) bestünde mit der gesetzlichen Informationsfreiheit Deutschlands gegenüber Behörden eine voraussetzungslose "Anspruchsberechtigung". Laut Auskunft der Bundesregierung - hier das Bundesministerium für Inneres und Heimat - erfülle die gesetzliche Informationsfreiheit Deutschlands "ihren Zweck". Zweck der Anspruchsberechtigung kann nur sein dass die Stadt Mannheim zu hier Ziffer 1-5 innerhalb der gesetzlichen Frist bis 12. März 2024 unbehinderten Informationszugang gibt.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner Anfragenr: 299833 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299833/ Postanschrift Andreas Zoeltner << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner

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Stadt Mannheim
Sehr geehrter Herr Zoeltner, wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 10. Februar 2024. Ihre Anfrage ist als Antrag…
Von
Stadt Mannheim
Betreff
WG: Nicht-öffentliches Verzeichnis der Baudenkmäler in Mannheim [#299833]
Datum
1. März 2024 08:29
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Zoeltner, wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 10. Februar 2024. Ihre Anfrage ist als Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) zu werten. Das LIFG gewährt jeder antragstellenden Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, ohne dass es der Darlegung eines Informationsinteresses bedarf (§ 1 Abs. 1 LIFG). Der Anspruch auf Informationszugang ist jedoch nur gegeben, wenn keine Auskunftsversagungsgründe vorliegen umfassen. Das Gesetz sieht folgende mögliche Gründe vor: 1. den Schutz von öffentlichen Belangen nach § 4 LIFG; 2. den Schutz personenbezogener Daten nach § 5 LIFG; 3. den Schutz von geistigem Eigentum und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 6 LIFG; 4. die Ablehnungsgründe nach § 9 Abs. 3 LIFG. Für eine Auskunftserteilung, mittels derer Zugang zu amtlichen Informationen nach dem LIFG gewährt wird, ist gemäß § 10 Abs. 1 LIFG in Verbindung mit Tarifstelle 5 des Gebührenverzeichnis 1 der Satzung der Stadt Mannheim über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren vom 19. Dezember 2006 (Verwaltungsgebührensatzung) eine Gebühr zu erheben. Die Regelung für einfache Fälle nach § 10 Abs. 3 LIFG gilt nur für Anfragen bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Stellen (Stellen des Landes), nicht für Stellen der Gemeinden nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 LIFG. Für die bislang von Ihnen begehrte, und auf erkennbare Informationen gerichtete Auskunft wird ein Verwaltungsaufwand von 5 angefangenen 15 Minuten prognostiziert, der bei einer Gebührenmessung nach der Verwaltungsgebührensatzung zugrunde zu legen ist. Eine zu erhebende Gebühr beträgt hiernach höchstens € 88,50. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie den Antrag unter diesen Voraussetzungen unverändert weiterverfolgen möchten. Ohne eine eindeutige Erklärung hierzu gilt die Rechtsfolge von § 10 Abs. 2 S. 2 LIFG. Vorsorglich wird wegen des Umfang und Komplexität des weiten Informationsbegehrens, insbesondere aufgrund notwendiger Drittbeteiligung die Frist nach § 7 Absatz 7 LIFG auf drei Monate verlängert. Mit freundlichen Grüßen