Nichtabzug der luxemburgischen Pflegeversicherung seit 2019

Seit dem Veranlagungsjahr 2019 wurde die luxemburgische Pflegeversicherung systematisch bei der deutschen Steuererklärung von deutschen Grenzgängern nach Luxemburg nicht abgezogen, obwohl es insoweit 3 entgegenstehende BFH-Urteile (vom 27.10.2021 – X R 11/20 und X R 28/20 sowie vom 10.11.2021 – X R 13/20) sowie ein entgegenstehendes EuGH-Urteil ("Bechtel", C-20/16) gab. Finanzbeamte wurden angewiesen, die 3 oben genannten BFH-Urteile nicht anzuwenden. Eine Veröffentlichung der 3 BFH-Urteile im Bundesanzeiger unterblieb.

- Sofern Einsprüche von den Steuerpflichtigen eingelegt worden waren mit der Begründung, dass die Pflegeversicherung steuerlich abzugsfähig sei, wurden diese Einsprüche zurückgestellt.
- Sofern Anträge auf Aussetzung der Vollziehung betreffend der Nichtabzugsfähigkeit der Pflegeversicherung und der daraus resultierenden zu hohen Steuer gestellt wurden, wurde diesen Anträgen stattgegeben. Denn es war überwiegend wahrscheinlich, dass die Finanzgerichte den Einsprüchen im Hinblick auf die BFH-Urteile stattgeben müsste.

Wir möchten wissen:
- Welche Stelle hat die o.g. Anweisung an die Finanzbeamten erteilt?
- Wie viele Einsprüche wurden betreffend der luxemburgischen Pflegeversicherung seit 2019 eingereicht?
- Wie viele Anträge auf Aussetzung der Vollziehung betreffend der luxemburgischen Pflegeversicherung wurden seit 2019 eingereicht?
- Welche Personalkosten sind durch die Einsprüche und die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung entstanden?
- Welche Sachkosten sind durch die Einsprüche und die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung entstanden?
- In wie viel Fällen wurde die deutsche Steuer aufgrund der Nichtberücksichtigung der Pflegeversicherung zu hoch angesetzt?
- Welche Mehreinnahmen sind dem deutschen Staat durch die Nichtberücksichtigung der Pflegeversicherung entstanden?

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    7. März 2024
  • Frist
    9. April 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Seit dem Veranlagungsjahr 2019 wurde …
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nichtabzug der luxemburgischen Pflegeversicherung seit 2019 [#302339]
Datum
7. März 2024 10:51
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Seit dem Veranlagungsjahr 2019 wurde die luxemburgische Pflegeversicherung systematisch bei der deutschen Steuererklärung von deutschen Grenzgängern nach Luxemburg nicht abgezogen, obwohl es insoweit 3 entgegenstehende BFH-Urteile (vom 27.10.2021 – X R 11/20 und X R 28/20 sowie vom 10.11.2021 – X R 13/20) sowie ein entgegenstehendes EuGH-Urteil ("Bechtel", C-20/16) gab. Finanzbeamte wurden angewiesen, die 3 oben genannten BFH-Urteile nicht anzuwenden. Eine Veröffentlichung der 3 BFH-Urteile im Bundesanzeiger unterblieb. - Sofern Einsprüche von den Steuerpflichtigen eingelegt worden waren mit der Begründung, dass die Pflegeversicherung steuerlich abzugsfähig sei, wurden diese Einsprüche zurückgestellt. - Sofern Anträge auf Aussetzung der Vollziehung betreffend der Nichtabzugsfähigkeit der Pflegeversicherung und der daraus resultierenden zu hohen Steuer gestellt wurden, wurde diesen Anträgen stattgegeben. Denn es war überwiegend wahrscheinlich, dass die Finanzgerichte den Einsprüchen im Hinblick auf die BFH-Urteile stattgeben müsste. Wir möchten wissen: - Welche Stelle hat die o.g. Anweisung an die Finanzbeamten erteilt? - Wie viele Einsprüche wurden betreffend der luxemburgischen Pflegeversicherung seit 2019 eingereicht? - Wie viele Anträge auf Aussetzung der Vollziehung betreffend der luxemburgischen Pflegeversicherung wurden seit 2019 eingereicht? - Welche Personalkosten sind durch die Einsprüche und die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung entstanden? - Welche Sachkosten sind durch die Einsprüche und die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung entstanden? - In wie viel Fällen wurde die deutsche Steuer aufgrund der Nichtberücksichtigung der Pflegeversicherung zu hoch angesetzt? - Welche Mehreinnahmen sind dem deutschen Staat durch die Nichtberücksichtigung der Pflegeversicherung entstanden?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 302339 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/302339/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Finanzen
Sehr << Antragsteller:in >> danke für Ihre Nachricht an das Bundesministerium der Finanzen. Allgemei…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
AW: Nichtabzug der luxemburgischen Pflegeversicherung seit 2019 [#302339]
Datum
8. April 2024 17:45
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> danke für Ihre Nachricht an das Bundesministerium der Finanzen. Allgemein und unverbindlich können wir Ihnen Folgendes mitteilen: Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a EStG – beispielsweise Aufwendungen zur gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) –, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, werden ausweislich § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EStG steuerlich grundsätzlich nicht als Sonderausgaben berücksichtigt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine doppelte Begünstigung in Form der Steuerfreiheit der Einnahmen als auch der zusätzlichen Berücksichtigung entsprechender Vorsorgeaufwendungen vermieden werden soll. Hiervon macht Halbsatz 2 der vorgenannten Vorschrift, der infolge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache Bechtel (Urteil vom 22. Juni 2017, Bechtel, C 20/16, ECLI:EU:C:2017:488) mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl 2018 I S. 2338) vom 11. Dezember 2018 in das EStG eingefügt und mit dem Jahressteuergesetz 2020 (BGBl 2020 I S. 3096) vom 21. Dezember 2020 von seinem Anwendungsbereich auf die Schweizerische Eidgenossenschaft ausgedehnt wurde, eine Ausnahme. Die derzeitige gesetzliche Regelung sieht vor, dass entsprechende Vorsorgeaufwendungen ungeachtet eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs dennoch zu berücksichtigen sind, soweit die steuerfreien Einnahmen • in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen, • diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und • der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinen Urteilen vom 27. Oktober 2021 - X R 11/20 und X R 28/20 - sowie vom 10. November 2021 - X R 13/20 [NV] - entschieden, dass für die Frage, ob der Beschäftigungsstaat nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 Buchstabe c EStG „keinerlei“ steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dort bezogener Einnahmen zulässt, die einzelnen Sparten der Vorsorgeaufwendungen getrennt zu beurteilen sind. Die vom BFH zur Veröffentlichung vorgesehenen o. g. Urteile vom 27. Oktober 2021 werden mit einem begleitenden BMF-Schreiben veröffentlicht, das derzeit erarbeitet wird. Hintergrund für dessen Erfordernis ist u. a. die notwendige Kenntnis, in welchen EU-Mitgliedstaaten und EWR-Vertragsstaaten sowie der Schweiz Steuerpflichtige versicherungsspartenbezogen welche Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen können. Die Grundsätze der o. g. BFH-Urteile sollen im Vorgriff auf die vorgesehene Veröffentlichung der Urteile im Bundessteuerblatt Teil II in gleichgelagerten Fällen mit Bezug zu Luxemburg bereits angewendet werden und damit Beiträge zur luxemburgischen Pflegeversicherung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die in Luxemburg arbeiten und in Deutschland leben, bereits als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Daten der Landesfinanzverwaltungen zu dem von Ihnen erbetenen Zahlen liegen hier nicht vor. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Finanzen
Abgabenachricht an Antragstellerin Gz: V B 3 - PR 1200/24/10042 Dok: 2024/0326371 (bei Antwort bitte Gz und Dok a…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Abgabenachricht an Antragstellerin
Datum
8. April 2024 18:42
Status
Gz: V B 3 - PR 1200/24/10042 Dok: 2024/0326371 (bei Antwort bitte Gz und Dok angeben) Sehr << Antragsteller:in >> das anliegende Schreiben nebst Anlagen erhalten Sie zu Ihrer Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Abgabenachricht an Antragstellerin [#302339] Guten Tag, Vielen Dank für Ihre Info. Mit einem Lächeln sehe ich…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Abgabenachricht an Antragstellerin [#302339]
Datum
9. April 2024 08:59
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Vielen Dank für Ihre Info. Mit einem Lächeln sehe ich, dass Sie die Fragen doch etwas in die Bredouille bringen - die Europäische Kommission wollte ja schon ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einleiten, was nur dadurch abgewendet wurde, dass sich alle Länder zur Einhaltung der genannten Urteile verpflichtet hatten. Sie führen aus: "Das IFG begründet hingegen keinen Anspruch auf Erteilung sonstiger Auskünfte, etwa auf Beantwortung von Sach- oder Fachfragen oder Fragen, welche auf eine Bewertung der vorhandenen amtlichen Information abzielen. " Jedoch fehlt es an jeglicher Subsumtion, warum die Fragen - Sachfragen sein sollen und woraus Sie dieses Erfordernis ableiten - Fachfragen sein sollen (ganz sicherlich nicht, denn meine Expertise ist hier mehr als ausreichend) - Fragen, die auf eine Bewertung der vorhandenen amtlichen Information abzielen (ich möchte keine Bewertung, ich möchte Fakten. Die Bewertung habe ich sehr erfolgreich in den letzten Jahren selbst vorgenommen und so ein rechtsstaatliches Verhalten durchgesetzt). Wären Sie bitte so freundlich, die fehlenden Ausführungen nachzuholen? Mir reicht im Übrigen bei Frage 1 auch das Dokument, mit dem die Finanzbeamten angewiesen wurden, die luxemburgische Pflegeversicherung nicht anzusetzen. Das beantwortet die Frage auch. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 302339 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/302339/

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Bundesministerium der Finanzen
WG: Abgabenachricht an Antragstellerin [#302339] Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Rü…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
WG: Abgabenachricht an Antragstellerin [#302339]
Datum
26. April 2024 11:22
Status
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Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Rückfrage. Zu Ihrer Frage 1 möchten wir Ihnen mitteilen, dass es keine Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen gab oder gibt, die drei BFH-Urteile (vom 27.10.2021 – X R 11/20 und X R 28/20 sowie vom 10.11.2021 – X R 13/20) nicht anzuwenden. Im Gegenteil sind diese Urteile zur Veröffentlichung vorgesehenen. Die Urteile sollen mit einem begleitenden BMF-Schreiben veröffentlicht werden. Dieses wird derzeit erarbeitet und mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt. Zudem wurde mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt, dass die Grundsätze der o. g. BFH-Urteile im Vorgriff auf die vorgesehene Veröffentlichung der Urteile im Bundessteuerblatt Teil II in gleichgelagerten Fällen mit Bezug zu Luxemburg bereits angewendet werden. Das heißt, dass Beiträge zur luxemburgischen Pflegeversicherung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die in Luxemburg arbeiten und in Deutschland leben, bereits als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind. Ob es gegebenenfalls in der Vergangenheit für die Übergangszeit, bis zur Veröffentlichung der Urteile, eine anders lautende Weisung der Landesfinanzministerien gegenüber den Finanzämtern gab, ist dem Bundesministerium der Finanzen nicht bekannt. Dies können Sie bei den jeweiligen Landesfinanzbehörden erfragen. Zu den Fragen 2 bis 7 liegen dem Bundesministerium der Finanzen keine Daten vor. Diese Zahlen liegen nur den Landesfinanzverwaltungen vor. Mit freundlichen Grüßen,