Nichtabzug der luxemburgischen Pflegeversicherung seit 2019
Seit dem Veranlagungsjahr 2019 wurde die luxemburgische Pflegeversicherung systematisch bei der deutschen Steuererklärung von deutschen Grenzgängern nach Luxemburg nicht abgezogen, obwohl es insoweit 3 entgegenstehende BFH-Urteile (vom 27.10.2021 – X R 11/20 und X R 28/20 sowie vom 10.11.2021 – X R 13/20) sowie ein entgegenstehendes EuGH-Urteil ("Bechtel", C-20/16) gab. Finanzbeamte wurden angewiesen, die 3 oben genannten BFH-Urteile nicht anzuwenden. Eine Veröffentlichung der 3 BFH-Urteile im Bundesanzeiger unterblieb.
- Sofern Einsprüche von den Steuerpflichtigen eingelegt worden waren mit der Begründung, dass die Pflegeversicherung steuerlich abzugsfähig sei, wurden diese Einsprüche zurückgestellt.
- Sofern Anträge auf Aussetzung der Vollziehung betreffend der Nichtabzugsfähigkeit der Pflegeversicherung und der daraus resultierenden zu hohen Steuer gestellt wurden, wurde diesen Anträgen stattgegeben. Denn es war überwiegend wahrscheinlich, dass die Finanzgerichte den Einsprüchen im Hinblick auf die BFH-Urteile stattgeben müsste.
Wir möchten wissen:
- Welche Stelle hat die o.g. Anweisung an die Finanzbeamten erteilt?
- Wie viele Einsprüche wurden betreffend der luxemburgischen Pflegeversicherung seit 2019 eingereicht?
- Wie viele Anträge auf Aussetzung der Vollziehung betreffend der luxemburgischen Pflegeversicherung wurden seit 2019 eingereicht?
- Welche Personalkosten sind durch die Einsprüche und die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung entstanden?
- Welche Sachkosten sind durch die Einsprüche und die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung entstanden?
- In wie viel Fällen wurde die deutsche Steuer aufgrund der Nichtberücksichtigung der Pflegeversicherung zu hoch angesetzt?
- Welche Mehreinnahmen sind dem deutschen Staat durch die Nichtberücksichtigung der Pflegeversicherung entstanden?
Anfrage muss klassifiziert werden
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Datum7. März 2024
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9. April 2024
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