Nichtanwendung der MD-Bund-Begutachtungsrichtlinien, der DSGVO, intransparente Verfahrensprocedere der Ombudsperson
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, DSGVO, BlnDSG, SGB V
Sehr geehrter Dr. med. Axel Meeßen, sehr geehrter Herr Jacob,
bitte senden Sie mir Folgendes zu bzw. geben Sie Auskunft oder gewähren Sie Akteneinsicht:
1. Handelt es sich beim Gutachter um einen externen Gutachter mit Fachexpertise Neurologie/Sozialmedizin?
2. Welche MD-Bund-Richtlinien zur Begutachtung fanden beim Sozialmedizinischen Gutachten vom 17.3.22, § 38 SGB V, für die DAK Gesundheit Anwendung?
3. Auf Grundlage welcher internen Handlungsanweisungen versagen der MdK, Abt. Datenschutz/Recht/Heiko Klatt und Vorstand/Annekatrin Kranepuhl die Herausgabe des DAK-Begutachtungsauftrag an den MDK vom 2.3.22, bei gerichtshängigem Einstweiligen Verfügungsverfahren am SG Berlin? Es besteht Rechtsanspruch zur Herausgabe: Art. 15 Abs.3 DSGVO, § 24 Abs.6 BlnDSG, § 25 SGB V.
Ebenfalls die Auskunft, auf Grundlage welcher Begutachtungsrichtlinien das o.g. Gutachten erstellt wurde? Insbesondere die Frage zur Sorgfaltspflicht:
- Unterlassung der Erhebung postoperativer Befunde, wie Universitätsklinik-Entlassungsbrief, weitere Krankenhausbefunde
- Unterlassung der Anwendung des Entlassmanagements, § 39 SGB V, bei seit 8.3.22 bestehender Einwilligung
- Missachtung von vier fachärztlichen Attesten (Universitätklinik-Professor für Handchirurgie, Unfall-/Handchirurgen, Örthopäden, Hausarzt) zur Notwendigkeit der Haushaltshilfe ab Klinikentlassung ab 15.3.22?
4. Welche MdK-internen Richtlinien oder andere Richtlinien bestehen zur Begutachtung nach Aktenlage mit veralteten Befunden (11/21) bei Hand-Operation am 9.3.22?
5. Die Ombudsperson, aktuell Frau Monika Paulat, soll die Transparenz und die Unabhängigkeit der Medizinischen Dienste sowie die Patientenrechte und die Rechte pflegebedürftiger Personen weiter stärken. Ziel ist es, durch die Ombudsstelle eventuelle Unregelmäßigkeiten aufzudecken und mögliche systematische Fehlentwicklungen im Medizinischen Dienst Berlin-Brandenburg zu verhindern.
Kann die Ombudsperson tätig werden, wenn ein Gerichtsverfahren gegen die DAK Gesundheit beim SG Berlin bereits rechthängig ist?
Welche MdK-internen Verfahrensprocedere gibt es für die Ombudsperson? Kommen die Patienten-Versichertenrechte nach DSGVO, SGB V, §§ 630 a-h BGB nicht zur Anwendung? Besteht kein Anspuch auf Sachstandsmitteilung und Übermittlung der Stellungnahme des MDK?
Wie finden die Gesetze für Behinderte Anwendung? Die BGG-Schlichtungsstelle des Bundes geht von einem Diskriminierungstatbestand bei der Versagung der potoperativen Haushaltshilfe aus.
Welche Gesetze und Richtlinien stellen die Unabhängigkeit der Ombudsperson sicher?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw.DSGVO, SGB V.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, bitte ich Sie vorab zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum22. April 2022
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24. Mai 2022
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