Nichtnachvollziehbarkeit der Ausweisung der Ukraine als Risikogebiet

Anfrage an: Auswärtiges Amt

auf Grundlage konkret welchen Kriteriums bzw. welcher Kriterien wird die Ukraine als sog. Risikogebiet ausgewiesen und wann und über welche Quelle(n) erfolgte die entsprechende(n) Datenerhebung(en)? Diese senden Sie mir bitte zu meiner eigenen Prüfung zu. Bitte präzisieren Sie dabei auch, was genau die Zahlen ausweisen: (1) Feststellung einer Erkrankung, (2) Feststellung von Coronaviren, (3) Feststellung von Antikörpern und ob die Zahlen, aufgrund derer eine Einschätzung erfolgt eine Aussage zulassen, ob die Person infektiös ist, war oder nur Antikörper gebildet hat und ob es sich dabei auch konkret um Antikörper der neuartigen, bösen SARS-COVID-19 Lungenerkrankung handelt oder es sich auch um andere Anti-Coronavirenkörper handelt oder handeln kann.

Hintergrund ist, dass die Ukraine bezogen auf 100.000 Einwohner geringere Infektions-Fallzahlen zu verzeichnen hat als D und dennoch als Risikoland ausgewiesen wird, was verwundert.

Darüber hinaus bitte ich um Nachricht, ob man als Pendler, der regelmäßig seine Lebensgefährtin in der Ukraine besucht, einen Coronatest machen muss.

Ich berufe mich bei meiner Anfrage auf § 1 Informationsfreiheitsgesetz.

Für eine Mitteilung bis spätestens zum 10. September 2020, 24 Uhr wäre ich Ihnen dankbar.

Ich gehe davon aus, dass aufgrund der präsenten Informationen zu diesem Thema, dem geringen Zeitaufwand zur Beantwortung und vor dem Hintergrund, dass Anfragen an die Bundesbehörden nicht durch hohe Kosten abgeblockt werden sollen, die Auskunft kostenlos erfolgen kann. Sollte dies nicht der Fall sein, übersenden Sie mir bitte eine Schätzung des Aufwands zusammen mit Ihren Verwaltungsrichtlinien über die Abrechnung von Auskünften nach dem Informationsfreiheitsgesetz.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    10. August 2020
  • Frist
    12. September 2020
  • Kosten dieser Information:
    100,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: auf Grundlage konkr…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nichtnachvollziehbarkeit der Ausweisung der Ukraine als Risikogebiet [#194931]
Datum
10. August 2020 21:45
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
auf Grundlage konkret welchen Kriteriums bzw. welcher Kriterien wird die Ukraine als sog. Risikogebiet ausgewiesen und wann und über welche Quelle(n) erfolgte die entsprechende(n) Datenerhebung(en)? Diese senden Sie mir bitte zu meiner eigenen Prüfung zu. Bitte präzisieren Sie dabei auch, was genau die Zahlen ausweisen: (1) Feststellung einer Erkrankung, (2) Feststellung von Coronaviren, (3) Feststellung von Antikörpern und ob die Zahlen, aufgrund derer eine Einschätzung erfolgt eine Aussage zulassen, ob die Person infektiös ist, war oder nur Antikörper gebildet hat und ob es sich dabei auch konkret um Antikörper der neuartigen, bösen SARS-COVID-19 Lungenerkrankung handelt oder es sich auch um andere Anti-Coronavirenkörper handelt oder handeln kann. Hintergrund ist, dass die Ukraine bezogen auf 100.000 Einwohner geringere Infektions-Fallzahlen zu verzeichnen hat als D und dennoch als Risikoland ausgewiesen wird, was verwundert. Darüber hinaus bitte ich um Nachricht, ob man als Pendler, der regelmäßig seine Lebensgefährtin in der Ukraine besucht, einen Coronatest machen muss. Ich berufe mich bei meiner Anfrage auf § 1 Informationsfreiheitsgesetz. Für eine Mitteilung bis spätestens zum 10. September 2020, 24 Uhr wäre ich Ihnen dankbar. Ich gehe davon aus, dass aufgrund der präsenten Informationen zu diesem Thema, dem geringen Zeitaufwand zur Beantwortung und vor dem Hintergrund, dass Anfragen an die Bundesbehörden nicht durch hohe Kosten abgeblockt werden sollen, die Auskunft kostenlos erfolgen kann. Sollte dies nicht der Fall sein, übersenden Sie mir bitte eine Schätzung des Aufwands zusammen mit Ihren Verwaltungsrichtlinien über die Abrechnung von Auskünften nach dem Informationsfreiheitsgesetz.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 194931 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194931/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Auswärtiges Amt
[Ticket#: 10512561] Nichtnachvollziehbarkeit der Ausweisung der U [...] AUSWÄRTIGES AMT Bürgerservice Sehr geehr…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
[Ticket#: 10512561] Nichtnachvollziehbarkeit der Ausweisung der U [...]
Datum
17. August 2020 08:44
Status
Warte auf Antwort
AUSWÄRTIGES AMT Bürgerservice Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage beim Bürgerservice des Auswärtigen Amts. Sie haben Ihren Antrag mit dem Formular für Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt. Das IFG regelt den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Anträge nach dem IFG sind mit einem - u.U. kostenpflichtigen - förmlichen Bescheid zu beantworten, der auch die Möglichkeit gibt, Rechtsmittel einzulegen. Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei Ihrem Anliegen um ein einfaches Auskunftsersuchen im Sinne einer - kostenfreien - Bürgeranfrage handelt, das ohne förmlichen Bescheid beantwortet werden kann: Bitte wenden Sie sich direkt an das Robert-Koch-Insitut, das für die Einstufung von Risikogebieten zuständig ist. Kontaktdaten finden Sie unter www.rki.de Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: [Ticket#: 10512561] Nichtnachvollziehbarkeit der Ausweisung der U [...] [#194931] Sehr geehrteAntragsteller/in…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [Ticket#: 10512561] Nichtnachvollziehbarkeit der Ausweisung der U [...] [#194931]
Datum
7. November 2020 15:26
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Nichtnachvollziehbarkeit der Ausweisung der Ukraine als Risikogebiet“ vom 10.08.2020 (#194931) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 57 Tage überschritten. Ein Verweis auf das RKI zur Beantwortung ist unzulässig. Das RKI hat mich - zutreffend - darauf hingewiesen, dass entgegen Ihrer Antwort, derzufolge das RKI für die "Einstufung von Risikogebieten zuständig" wäre, das RKI überhaupt keinen Einfluss auf die Einstufung von Risikogebieten hat oder vornimmt. Das RKI veröffentlicht lediglich das ihm vorgegebene Ergebnis der Bundesregierung. Soweit Sie hier etwas anderes behaupten und bereits mehrfach behauptet haben, ist dies unzutreffend und schlicht unwahr. Meinem berechtigten Auskunftsanspruch wird mit diesem unzulässigen Verweis auf das RKI, welches nachvollziehbar vorgetragen hat, dass es nicht mehr unternimmt, als das Ergebnis der Bundesregierung auf seiner Website zu publizieren, ausgewichen. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Da Sie sich im Verzug befinden, haben Sie die Kosten einer Rechtsverfolgung zur Durchsetzung meines Informationsanspruchs zu tragen. Da die Informationen, aufgrund der die Einstufung der Risikogebiete erfolgt, soweit es sich um keine reine Willkürentscheidung handelt, offensichtlich verfügbar ist, setze ich eine Nachfrist bis zum 15. November 2020. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 194931 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194931/

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Auswärtiges Amt
IFG-Anfrage Ausweisung der Ukraine als Risikogebiet; Vg. 831-2020 Sehr geehrteAntragsteller/in anbei übersende ic…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
IFG-Anfrage Ausweisung der Ukraine als Risikogebiet; Vg. 831-2020
Datum
11. November 2020 17:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in anbei übersende ich ein Schreiben des Auswärtigen Amts mit Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Mit freundlichen Grüßen