Nord Stream 2: Frage der Zertifizierung

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Bitte stellen Sie alle Materialien zur Verfügung, die die Bundesnetzagentur in den Jahren vor März 2022 im Zusammenhang mit der Frage der Zertifizierung der Nord Stream 2-Pipeline erhalten hat. Bitte stellen Sie insbesondere alle Mitteilungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) oder Dokumente mit Daten über die Nord Stream 2-Pipeline und die Nutzung von Erdgas in Deutschland zur Verfügung. Bitte veröffentlichen Sie auch alle Unterlagen, die bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) eingegangen sind.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    23. Februar 2023
  • Frist
    25. März 2023
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte stellen Sie alle Materialien zu…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nord Stream 2: Frage der Zertifizierung [#271227]
Datum
23. Februar 2023 12:41
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte stellen Sie alle Materialien zur Verfügung, die die Bundesnetzagentur in den Jahren vor März 2022 im Zusammenhang mit der Frage der Zertifizierung der Nord Stream 2-Pipeline erhalten hat. Bitte stellen Sie insbesondere alle Mitteilungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) oder Dokumente mit Daten über die Nord Stream 2-Pipeline und die Nutzung von Erdgas in Deutschland zur Verfügung. Bitte veröffentlichen Sie auch alle Unterlagen, die bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) eingegangen sind.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271227 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271227/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesnetzagentur
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigt Ihnen die Beschlusskammer den Empfang Ihres Antrags au…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Eingangsbestätigung IFG-Antrag - Nord Stream 2: Frage der Zertifizierung [#271227]
Datum
27. Februar 2023 11:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigt Ihnen die Beschlusskammer den Empfang Ihres Antrags auf Informationszugang vom 23.02.2023. Die Beschlusskammer weist jedoch darauf hin, dass gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG der Antrag begründet werden muss, wenn Rechte Dritter betroffen sind. Dies ist vorliegend der Fall, da der von Ihnen begehrte Informationszugang, namentlich der Zugang zu den Zertifizierungsunterlagen zum Pipelineprojekt Nord Stream 2, die Rechte der Nord Stream 2 AG betrifft, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 6 IFG. Ohne Begründung kann Ihr Antrag somit nicht bearbeitet werden. Zudem weist die Beschlusskammer darauf hin, dass gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG der Informationszugang zwar innerhalb eines Monats erfolgen soll. Jedoch bleibt gemäß § 7 Abs. 5 Satz 3 IFG § 8 IFG unberührt was bedeutet, dass die Bearbeitung bei einer Drittbeteiligung ggf. länger dauern kann. Denn gemäß § 8 Abs. 1 IFG ist dem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben. Sollten Sie an Ihrem Informationszugangsbegehren festhalten, teilen Sie dies der Beschlusskammer bitte mit und begründen Sie bitte Ihren Antrag ausführlich. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen für Ihre Antwort. Ich möchte diesen Antrag weiter begründen. Die Fr…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Eingangsbestätigung IFG-Antrag - Nord Stream 2: Frage der Zertifizierung [#271227]
Datum
27. Februar 2023 11:58
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wird verschickt...
Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen für Ihre Antwort. Ich möchte diesen Antrag weiter begründen. Die Frage, welche Informationen die Bundesnetzagentur bei ihrer Zertifizierungsprüfung der Nord Stream 2-Pipeline erhalten hat, ist von großem öffentlichen Interesse. Der Grund dafür ist, dass das Pipelineprojekt zwischen Russland und Deutschland eine große politische und historische Bedeutung hat, insbesondere nach der Explosion der Nord Stream-Pipelines im September 2022. Die Kommunikation zwischen der Nord Stream 2 AG und der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV wurde bereits öffentlich gemacht, was einen Präzedenzfall für die Transparenz staatlicher Institutionen und ihrer Verbindungen während der Bauphase der Pipeline darstellt. Das Argument, dass Informationen geheim bleiben sollten, weil sie die Nord Stream 2 AG als dritte Partei betreffen, ist nicht ausreichend. Erstens ist die Nord Stream 2 AG insolvent und existiert nicht mehr. Zweitens ging es bei den Informationen um den Austausch von Informationen zwischen dem Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), der Deutschen Energie-Agentur, und der Bundesnetzagentur über das Nord Stream 2-Pipelineprojekt. Es handelt sich um drei öffentliche Institutionen, deren Kommunikation untereinander öffentlich ist und eindeutig unter die Regeln und Richtlinien der staatlichen Transparenz fällt. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271227 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271227/
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Nord Stream 2: Frage der Zertifizierung“ vom 23.02.2023 (#271227) …
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Eingangsbestätigung IFG-Antrag - Nord Stream 2: Frage der Zertifizierung [#271227]
Datum
27. März 2023 11:09
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wird verschickt...
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Nord Stream 2: Frage der Zertifizierung“ vom 23.02.2023 (#271227) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Bundesnetzagentur
Sehr << Antragsteller:in >> betreffend Ihres Antrags auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 d…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
IFG-Antrag - Nord Stream 2: Frage der Zertifizierung [#271227]
Datum
27. März 2023 15:52
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr << Antragsteller:in >> betreffend Ihres Antrags auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) vom 23.02.2023 möchte die Beschlusskammer auf ihre Eingangsbestätigung vom 27.02.2023 verweisen. Sie wurden darauf hingewiesen, dass gem. § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG der Informationszugang lediglich innerhalb eines Monats erfolgen soll, es sich also hierbei um eine Soll-Vorschrift handelt. Weiterhin sind Sie darüber informiert worden, dass gem. § 7 Abs. 5 S. 3 IFG i.V.m. § 8 IFG bei Betroffenheit der Belange Dritter, wie vorliegend, die Bearbeitung des Antrags ggf. die Dauer von einem Monat überschreiten kann. Eine Entscheidung bzgl. Ihres Antrags vom 23.02.2023 wird jedoch zeitnah erfolgen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen für Ihr Schreiben vom 28. März. Soweit ich es verstanden habe, lieg…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Antrag - Nord Stream 2: Frage der Zertifizierung [#271227]
Datum
8. April 2023 13:16
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen für Ihr Schreiben vom 28. März. Soweit ich es verstanden habe, liegt eines der Hauptprobleme bei der Erteilung der von mir angeforderten Informationen in § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG und i.S.d. § 6 IFG über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die Rechte Dritter. Hierfür dürfte es eine einfache Lösung geben, nämlich: Die Namen von Dritten, Personen, Mitarbeitern oder Unternehmen, die offengelegt würden, können von meiner Seite aus geschwärzt werden. Können die Informationen bitte unter Schwärzung der Namen zur Verfügung gestellt werden? Mit freundlichen Grüßen, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr Reed, die Beschlusskammer 7 verweist auf die in dem Bescheid mit dem Zeichen BK7-23-IFG-001 vo…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: IFG-Antrag - Nord Stream 2: Frage der Zertifizierung [#271227]
Datum
12. April 2023 07:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Reed, die Beschlusskammer 7 verweist auf die in dem Bescheid mit dem Zeichen BK7-23-IFG-001 vom 28.03.2023 genannten Gründe der Ablehnung des Zugangs zu Informationen. Eine Schwärzung der Namen der Betroffenen hat keinen Einfluss auf die in dem Bescheid der Beschlusskammer genannten Gründe, sodass diese nicht außer Acht gelassen werden können. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Michael Junk ___________________________________________ Beschlusskammer 7 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Tulpenfeld 4, 53113 Bonn E-Mail: [geschwärzt] Internet: www.bundesnetzagentur.de Datenschutzhinweis: Der Schutz Ihrer Daten ist uns wichtig. Nähere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten in der BNetzA können Sie der Datenschutzerklärung auf https://www.bundesnetzagentur.de/Datenschutz entnehmen. Sollte Ihnen ein Abruf der Datenschutzerklärung nicht möglich sein, kann Ihnen diese auch in Textform übermittelt werden.