Normalität der Verweigerung der Türöffnung durch die Straßenbahnfahrerin der O44

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Guten Tag,

es geht um die Fahrerin der Straßenbahn O44, welche am 09.08.2023 um 23:42 Uhr an der Haltstelle Schroersdyk in Richtung Krefeld Hbf halten sollte. Soweit ich das feststellen konnte und ich mich richtig erinnere, fuhr die betreffende Fahrerin die Straßenbahn mit der Seriennummer 619/A.

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

- Anzahl und Art und ggf. Inhalt der Beschwerden, die die Fahrerin bis zum heutigen Tage angesammelt hat
- Interne Richtlinien aus denen hervorgeht, was mit dem Videomaterial der Straßenbahn passiert, dass die SWK sammelt.
- wenn vorhanden: Protokolle vom 09.08.2023 um ca. 23:42 Uhr der Straßenbahn O44 oder sonstiger Systeme (z.B. Zentrale) aus denen hervorgeht, dass die Straßenbahn die Türen an der Haltstelle Schroersdyk geöffnet habe, und für wie lange
- Videomaterial vom 09.08.2023 um ca. 23:42 Uhr der Straßenbahn O44 ca. 5 Minuten vor der Anfahrt der Haltstelle Schroersdyk bis ca. 3 Minuten nach der Abfahrt der Haltestelle
- Videomaterial vom 09.08.2023 um ca. 23:53 Uhr der Straßenbahn O44 als ich die Fahrerin an der Haltstellte Krefeld Hbf zur Rede stellte
- Gesetze, Richtlinien und sonstige Anweisungen, aus denen hervorgeht, dass das bergen von persönlichem Eigentum wie Kopfhörer/AirPods, dass ins Gleisbett fällt, ohne dass es zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit der betroffenen Straßenbahnen kommt verboten sei. Falls es verboten ist, bitte ich um die Bekanntgabe einer 24/7 besetzten Nummer des Betriebsleiters, der dann je nach Einzelfall sofort um Erlaubnis zum Betreten des Gleisbettes angerufen werden kann.

Begründung:
Meine Ehefrau und zwei weitere Personen wollten um ca. 23:42 Uhr an der Haltstelle Schroersdyk die Straßenbahn O44 in Richtung Krefeld Hauptbahnhof nehmen. Die Straßenbahn hielt, gab die Öffnung der Türen nicht frei und fuhr ohne die Aufnahme der Passagiere weiter.
In der Folge hätte meine Ehefrau 30 Minuten bis zur nächsten Straßenbahn warten müssen. Sie organisierte mit den zwei weiteren Personen ein Taxi und fuhr zum Krefeld Hbf. Für die Erstattung der Taxikosten wurde ein Antrag gem. Mobilitätsgarantie gestellt. Die Vorgangsnummer lautet 565902.

Ich stellte die Fahrerin der Staßenbahn am Krefeld Hauptbahnhof zur Rede. Die Fahrerin bestätigte, dass sie die Fahrerin gewesen sei. Sie habe behauptet, dass sie die Türen freigegeben hätte, aber keiner der Personen an der Haltestelle den Türöffner betätigt habe. Sie behauptet also das drei Personen lügen. Im Gegenteil: Die Fahrerin hat die Türen nicht freigegeben.
Die Fahrerin hatte sogar die Chuzpe implizit zu drohen, dass eine Person sich unberechtigter Weise im Gleisbett befand. Also ein Vorwurf der Ordnungswidrigkeit gem. § 63 Abs. 2 Nr. 1 BO Strab. Ich gehe davon aus, um mich mundtot zu machen. Ich fragte dann unter den Betroffenen und mir wurde gesagt, dass ein Kopfhörer ins Gleisbett gefallen sei und die betreffende Person zum wiedererlangen dessen für wenige Sekunde ins Gleisbett musste. Die Straßenbahn war zu diesem Zeitpunkt noch weit entfernt, sodass es zu keiner Beeinträchtigung des Straßenbahnbetriebs kam.

Dieses Verhalten der Straßenbahnfahrerin ist mMn inakzeptabel. Ich möchte wissen ob es normales Verhalten der Fahrer der SWK Krefeld ist.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    10. August 2023
  • Frist
    12. September 2023
  • 0 Follower:innen
Aras Abbasi
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, es geht um die Fahrerin der Straßenbah…
An Stadtwerke Krefeld (SWK) Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
Normalität der Verweigerung der Türöffnung durch die Straßenbahnfahrerin der O44 [#285828]
Datum
10. August 2023 00:57
An
Stadtwerke Krefeld (SWK)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, es geht um die Fahrerin der Straßenbahn O44, welche am 09.08.2023 um 23:42 Uhr an der Haltstelle Schroersdyk in Richtung Krefeld Hbf halten sollte. Soweit ich das feststellen konnte und ich mich richtig erinnere, fuhr die betreffende Fahrerin die Straßenbahn mit der Seriennummer 619/A. bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Anzahl und Art und ggf. Inhalt der Beschwerden, die die Fahrerin bis zum heutigen Tage angesammelt hat - Interne Richtlinien aus denen hervorgeht, was mit dem Videomaterial der Straßenbahn passiert, dass die SWK sammelt. - wenn vorhanden: Protokolle vom 09.08.2023 um ca. 23:42 Uhr der Straßenbahn O44 oder sonstiger Systeme (z.B. Zentrale) aus denen hervorgeht, dass die Straßenbahn die Türen an der Haltstelle Schroersdyk geöffnet habe, und für wie lange - Videomaterial vom 09.08.2023 um ca. 23:42 Uhr der Straßenbahn O44 ca. 5 Minuten vor der Anfahrt der Haltstelle Schroersdyk bis ca. 3 Minuten nach der Abfahrt der Haltestelle - Videomaterial vom 09.08.2023 um ca. 23:53 Uhr der Straßenbahn O44 als ich die Fahrerin an der Haltstellte Krefeld Hbf zur Rede stellte - Gesetze, Richtlinien und sonstige Anweisungen, aus denen hervorgeht, dass das bergen von persönlichem Eigentum wie Kopfhörer/AirPods, dass ins Gleisbett fällt, ohne dass es zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit der betroffenen Straßenbahnen kommt verboten sei. Falls es verboten ist, bitte ich um die Bekanntgabe einer 24/7 besetzten Nummer des Betriebsleiters, der dann je nach Einzelfall sofort um Erlaubnis zum Betreten des Gleisbettes angerufen werden kann. Begründung: Meine Ehefrau und zwei weitere Personen wollten um ca. 23:42 Uhr an der Haltstelle Schroersdyk die Straßenbahn O44 in Richtung Krefeld Hauptbahnhof nehmen. Die Straßenbahn hielt, gab die Öffnung der Türen nicht frei und fuhr ohne die Aufnahme der Passagiere weiter. In der Folge hätte meine Ehefrau 30 Minuten bis zur nächsten Straßenbahn warten müssen. Sie organisierte mit den zwei weiteren Personen ein Taxi und fuhr zum Krefeld Hbf. Für die Erstattung der Taxikosten wurde ein Antrag gem. Mobilitätsgarantie gestellt. Die Vorgangsnummer lautet 565902. Ich stellte die Fahrerin der Staßenbahn am Krefeld Hauptbahnhof zur Rede. Die Fahrerin bestätigte, dass sie die Fahrerin gewesen sei. Sie habe behauptet, dass sie die Türen freigegeben hätte, aber keiner der Personen an der Haltestelle den Türöffner betätigt habe. Sie behauptet also das drei Personen lügen. Im Gegenteil: Die Fahrerin hat die Türen nicht freigegeben. Die Fahrerin hatte sogar die Chuzpe implizit zu drohen, dass eine Person sich unberechtigter Weise im Gleisbett befand. Also ein Vorwurf der Ordnungswidrigkeit gem. § 63 Abs. 2 Nr. 1 BO Strab. Ich gehe davon aus, um mich mundtot zu machen. Ich fragte dann unter den Betroffenen und mir wurde gesagt, dass ein Kopfhörer ins Gleisbett gefallen sei und die betreffende Person zum wiedererlangen dessen für wenige Sekunde ins Gleisbett musste. Die Straßenbahn war zu diesem Zeitpunkt noch weit entfernt, sodass es zu keiner Beeinträchtigung des Straßenbahnbetriebs kam. Dieses Verhalten der Straßenbahnfahrerin ist mMn inakzeptabel. Ich möchte wissen ob es normales Verhalten der Fahrer der SWK Krefeld ist. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Aras Abbasi Anfragenr: 285828 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285828/ Postanschrift Aras Abbasi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Betreff
AW: Normalität der Verweigerung der Türöffnung durch die Straßenbahnfahrerin der O44 [#285828] - Ihre Vorgangsnummer: 1516929
Datum
10. August 2023 00:57
Status
Warte auf Antwort
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