Notenbildung einer Zeugnisnote Mathematik 4. Klasse Grundschule aus den unterschiedlichen numerischen und nichtnumerischen Einzelnoten
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte erläutern Sie mir die Bildung einer Zeugnisnote in Mathematik aus den einzelnen Noten aus den Beurteilungsbereichen „Schriftliche Arbeiten“ und „Sonstige Leistungen im Unterricht“.
In meinem Fall hat mein Enkelkind folgende Leistungen von der Mathematiklehrerin erhalten:
Sonstige Leistungen:
Wiederholung schriftlich. Add./Subtr. o
Tabellen und Diagramme (Block+Säule) o/+
Wiederholung Multiplikation /Division o
Hohlmaße (Liter, Milliliter) +
Längen (m, dm, cm, mm) o/+
Zahlraumerweiterung +
Zahlenstrahl und Rechenstrich bis 1 Mio +
Runden o/+
Geodreieck, parallel, rechter Winkel o
Schriftlich. Add. / Subtr. +
Sachaufgaben /Diagramme, Tabellen o
Körper o
Bearbeitung Wochenpläne +
Bewertungsskala: ++ / + / o / - / - - (obwohl es hier auch Bewertungen wie o/+ gibt)
Schriftliche Arbeiten:
1x1-Tests (Max. 200 Punkte) erreicht 162
Klassenarbeit Nr. 1: 33,5 von 48 Punkten Note 3
Klassenarbeit Nr. 2: 40 von 45 Punkten Note 2
Klassenarbeit Nr. 3: 23 von 29 Punkten Note 2-
Nach meiner Recherche müssten folgende Regeln gelten:
Die Benotung in der 4. Klasse ist im Schulgesetz § 48 (Grundsätze der Leistungsbewertung) Abs. 3 und der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS) § 5 (Leistungsbewertung) vorgegeben. Dabei soll die Note durch förderliche, ermutigende und beratende Hinweise zum sinnvollen Weiterlernen ergänzt werden (§ 5 Erläuterung zu Abs. 2 AO-GS).
Gemäß § 48 Abs. (3) Satz (6) kann neben oder an Stelle der Noten (Abs. 3) ein Punktsystem eingesetzt werden. Dann müssen sich Noten- und Punktsystem wechselseitig umrechnen lassen. Die Zeugnisnoten setzen sich aus den erbrachten Leistungen der beiden Beurteilungsbereiche „Schriftliche Arbeiten“ und „Sonstige Leistungen im Unterricht“ zusammen. Beide Beurteilungsbereiche werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt. (§48 Abs. 2 SchulG)
Wechselseitiges Umrechnen von Noten und Punkten gem. § 48 Abs. (3) Satz (6):
In der Klasse meines Enkels werden insgesamt 4 unterschiedliche Bewertungssysteme benutzt:
a) ein nicht numerisches System mit ++;+;o;-;--.
b) ein System mit Tendenznoten (1;1-;2+;2;2- usw.)
c) Punktsysteme mit bis zu max. 200 Punkten.
d) die Benotung gemäß § 48 Abs. (3) SchulG.
Hier müssen die Verfahren a) bis c) zu d) umgerechnet werden.
Nach meinem Verständnis muss demnach die Bewertung o in eine 3,5 umgerechnet werden bzw. 40 von 45 Punkten in 1,57 und eine 2- in 2,33. Eine Angabe wie oben 23 von 29 Punkten ist eine 2- wäre demnach falsch; richtig wäre eine 2,07.
Für die Umrechnung habe ich die Angaben von https://support.schulportal.hessen.de/knowledgebase.php?article=755 und http://www.klaus-gach.de/noten/notenuma.xls verwendet.
Aus allen Noten eines Bewertungsbereiches wird eine Durchschnittsnote (ungerundet) gem. SchulG gebildet und aus den beiden Bewertungsbereichen dann die Zeugnisnote. Die Gewichtung der beiden Bewertungsbereiche wird durch die Grundschule vorgenommen - leider ist diese meinem Enkelkind nicht bekannt -hier gehe ich von einer Gewichtung 50% zu 50% aus.
Bitte lassen Sie meine Argumentation von einer Juristin/einem Juristen in Ihrem Haus überprüfen und teilen Sie mir Fehler in meiner Argumentation mit. Bitte erläutern Sie mir in diesem Fall auch die richtige Vorgehensweise bei der Ermittlung der Zeugnisnote. Leider hatte ich mit meiner Anfrage bei der Schulleitung und der Schulaufsicht (Dezernat Schulrecht/Dezernat Grundschule) keinen Erfolg -hier wurde mir lediglich mitgeteilt, dass man das so nicht machen könne - ohne Angaben der gültigen "Spielregeln". Nun hoffe ich, dass Sie mir weiterhelfen: Welche Zeugnisnote Mathematik ermitteln Sie mit meinem Beispielangaben?
Für Ihre Mühe und Ihre Rückmeldung danke ich Ihnen ganz herzlich.
Ergebnis der Anfrage
Die Anfrage wurde abgelehnt, da es sich aus Sicht des Ministeriums nicht um einen Antrag nach dem IFG NRW handelt, denn er sei nicht darauf gerichtet, im Sinne der §§ 3, 4 IFG NRW Zugang zu im MSB vorhandenen amtlichen Informationen zu erhalten, sondern er enthielte auf fachliche Stellungnahmen gerichtete Fragen. Das Ministerium behandelte daraufhin die Anfrage als eine auf Sachauskunft gerichtete Bürgeranfrage.
Dazu erhielt ich per Post mit Schreiben vom 06.03.2024 folgende Auskunft:
" ... Die für die Grundschule einschlägigen schulrechtlichen Vorgaben in § 48 des Schulgesetzes NRW und § 5 der Ausbildungsordnung Grundschule haben Sie bereits selbst benannt. Von der Möglichkeit des § 48 Absatz 6 Schulgesetz NRW, ein Punktesystem vorzusehen, hat der Verordnungsgeber für den Bildungsgang der Grundschule keinen Gebrauch gemacht. Lehrerinnen und Lehrer unterrichten, erziehen, beraten, beurteilen, beaufsichtigen und betreuen Schülerinnen und Schüler in eigener Verantwortung (§ 57 Absatz 1 SchulG). Über Grundsätze zur Leistungsbewertung entscheidet die Fachkonferenz in ihrem Fach (§ 70 Absatz 4 SchulG).
Bei Fragen zu einer konkreten Bewertung oder Leistungsbewertungsgrundsätzen an der Schule ist den Eltern zu empfehlen, dass sie sich unmittelbar an die Schule wenden. Sofern diese mit einer Note nicht einverstanden sind, besteht die Möglichkeit einer Notenbeschwerde und ggf. eines Widerspruchs. ..."
Eine Widerspruchsmöglichkeit wurde von Schule und Schulaufsicht abgelehnt, da es sich bei einer Halbjahresnote um keinen Verwaltungsakt handele. Auch dass diese Note für die Empfehlung an eine weiterführende Schule sehr wichtig ist und die Empfehlung stark beeinflusst spielte hier keine Rolle. Es blieb nur die Möglichkeit der Notenbeschwerde. Diese wurde sowohl von der Schulleitung ("... arithmetische Berechnung der Note nicht zulässig ...") als auch von der Schulaufsicht ("... Die von der Schule vorgenommene Einschätzung ... ist transparent und nachvollziehbar. ...") abgelehnt.
Aus meiner Sicht bleibt eine eher nebulöse Vorgehensweise zur Ermittlung einer Zeugnisnote. In einem Land, dass sich als Rechtsstaat versteht und in dem jede Kleinigkeit genauestens geregelt ist, kann es doch nicht sein, dass wichtige Noten, die Einfluss auf den weiteren Bildungsweg eines jungen Menschen haben, nicht genau geregelt sind.
Ich habe mir einen Kommentar zum aktuellen Schulgesetz NRW angeschafft und komme nun auf folgendes Ergebnis:
Ermittlung einer Zeugnisnote in Mathematik 4. Klasse Grundschule 1. Halbjahr:
§ 48 SchulG NRW Grundsätze der Leistungsbewertung
Es sind 2 Beurteilungsbereiche angemessen zu berücksichtigen:
- „Schriftliche Arbeiten“ (Klassenarbeiten)
- „Sonstige Leistungen im Unterricht“ (mündliche, praktische Leistungen, schriftliche Übungen, Tests)
Zu SchulG NRW § 48 Abs. 2 und Kommentar: Harald Grampe Gerald Rieger Leistungsbewertung – Ordnungsmaßnahmen – Schulpflicht; Kommentar; 12. Auflage 31.08.2023 Nr. 9 Seite 126
Notentendenzen
Abweichend von § 48 Abs. 3 SchulG NRW werden unter Klassenarbeiten neben der Note Zusatzinformationen angemerkt (Kommentar s.o. Nr. 26 Seite 134); gemeint sind hier u.a. + und – oder 2-3 wobei hier eine Zuordnung zu den Noten gem. § 48 Abs. 3 nicht mehr ersichtlich ist. Die Rechtsprechung geht bei sogenannten Tendenznoten also von den glatten Noten aus z.B. 2– entspricht gut; 3+ entspricht befriedigend usw.
Zu nicht numerischen Einzelnoten habe ich im Kommentar nichts gefunden; hier muss man also feststellen, dass hier keine Noten vergeben wurden – dies sollte aktuell nicht mehr zulässig sein. Im zugrundeliegenden Beispielfall wurde der Schüler im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ mit befriedigend bewertet.
Somit ergäbe sich für den Beispielfall folgende Zeugnisnote:
- „Schriftliche Arbeiten“:
Klassenarbeit 1 Klassenarbeit 2 Klassenarbeit 3
3 2 2-
insgesamt Note gut (3+2+2 = 7; 7 / 3 = 2,3333 also gut)
- „Sonstige Leistungen im Unterricht“:
insgesamt Note befriedigend (Aussage der Fachlehrerin)
Zeugnisnote:
Die beiden Beurteilungsbereiche (s.o.) sind angemessen zu berücksichtigen:
Kommentar (s.o.) Nr. 17/18 Seite 132: „… i.d.R. hat die schriftliche Note im Vergleich zu den sonstigen Leistungen im Unterricht ein größeres Gewicht …“
Leider wurde uns von der Grundschule das Verhältnis nicht mitgeteilt, sondern lediglich, dass die Gesamtnote „befriedigend“ sei und eine genaue Berechnung nicht zulässig sei. Hierzu findet sich im Kommentar (s.o.) Nr. 17/18 Seite 132 der Hinweis: „… Eine Abweichung vom rechnerischen Wert der Gesamtnote auf Grund des Gesamteindrucks ist nur ausnahmsweise aus gewichtigen Gründen zulässig. …“ Dies zeigt, dass die Gesamtnote schon rechnerisch zu ermitteln ist und damit ist die Argumentation der Schulleitung falsch.
Aus unserer Sicht ist die gezeigte Beispielsituation ein klarer Grenzfall zwischen zwei Noten. Sollte die Grundschule die schriftliche Note stärker gewichten, was der Regelfall wohl ist, so hätte der Schüler die Zeugnisnote „gut“ in Mathematik erhalten müssen.
Fazit:
Leider können sich Schüler und Eltern gegen aus ihrer Sicht ungerechte Notenvergaben nicht erfolgreich wehren, da es hier keine Klagemöglichkeit gibt. Dies ist nur möglich, wenn es sich um Noten in Versetzungs- oder Abschlusszeugnissen handelt. Meine letzte Einschätzung habe ich nochmals zur Überprüfung an das zuständige Ministerium gegeben. Sollte eine daraufhin vielleicht klare Antwort erfolgen, so werde ich dies hier noch ergänzen. Stand: 30.03.2024
Anfrage abgelehnt
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Datum24. Februar 2024
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28. März 2024
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