Sehr
<< Antragsteller:in >>
ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage über das Portal
fragdenstaat.de.
Auf Ihren Antrag vom 21. Februar 2024 hin ergeht folgender
Bescheid:
1. Ihr Antrag auf Auskunftserteilung wird abgelehnt.
2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.
Gründe:
I.
Sie beantragten unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des
Landes NRW (IFG NRW), auf das Umweltinformationsgesetz des Landes NRW (UIG
NRW) und auf das Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (VIG) die
Zusendung
Die Notendurchschnitte in Bezug auf jedes Semester um auf der
Deans List in den letzen zwei Jahren zu sein für den Studiengang
B.Sc.
Bauingenieurwesen.
II.
Rechtsgrundlage der Ablehnung Ihres Antrags im Übrigen ist § 2 Abs. 3 IFG
NRW.
1)
Für Hochschulen des Landes ist der Anwendungsbereich des
Informationsfreiheitsgesetzes NRW zwar grundsätzlich eröffnet. Dies gilt
jedoch nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre,
Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden. Dieser Kernbereich der
universitären Arbeit ist vom Gesetzgeber ausgenommen worden. Die Dean's List
wird leistungsbezogen erstellt. Der von Ihnen erfragte Notendurchschnitt für
die jeweilige Deans List enthalten Vorgaben zur Beurteilung von
Studierenden, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang zur
Leistungsbeurteilung besteht und somit der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3
IFG NRW erfüllt ist.
2)
Ansprüche nach dem UIG NRW bestehen nicht, da die von Ihnen begehrten
Informationen keine Umweltinformationen im Sinne des UIG NRW darstellen.
Solche sind ausschließlich dann gegeben, wenn es sich bei den begehrten
Daten um Daten handelt, die unmittelbare Auswirkungen auf die
Umweltbestandteile Boden, Grundwasser, natürliche Lebensräume und
Artenvielfalt haben (VG Köln, Urt. v. 20.09.2018 13 K 7211/16). Da die
Informationen, die Sie begehren, aber gerade nicht unmittelbar
umweltrelevante Tatsachen betreffen, sondern vielmehr lediglich mittelbaren
Umweltbezug haben, scheidet ein Anspruch nach dem UIG NRW aus.
3)
Ansprüche nach dem VIG bestehen gleichfalls nicht, da Sie keine
Informationen über Erzeugnisse des Lebensmittel- und Futtergesetzbuches (§ 1
Nr. 1 VIG) beziehungsweise über Verbraucherprodukte im Sinne des
Produktsicherheitsgesetzes (§ 1 Nr. 2 VIG) beantragt haben.
III.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 IFG NRW.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen,
erheben.
Mit freundlichen Grüßen