Notfallmanager von Eisenbahnunternehmen in §35 StVo
Anfrage an:
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Ich befasse mich durch mein Ehrenamt in der Feuerwehr regelmäßig mit dem Thema §35 und §38 StVo.
In §35 sind Notfallmanager von Eisenbahnunternehmen, wie z.b. DB, nicht genant. Trotzdem dürfen diese Blaulicht und Folgetonhorn benutzen, haben aber keine Sonderrechte wie beispielsweise Polizei oder Feuerwehr.
Gibt es einen Grund für die nicht Nennung oder wurde diese Gruppe der Gefahrenabwehr einfach nicht in der StVo bedacht und ist eine Aufnahme dieser Berufsgruppe in §35 StVo möglich?
Anfrage erfolgreich
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Datum28. März 2024
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30. April 2024
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