Notfallmedizinische Ausstattung

Welche Art von notfallmedizinischer Ausstattung führen die Beamten im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Stuttgart mit?

Bitte aufgeteilt in Ausrüstung die der Beamte immer mit sich führt und Ausrüstung, welche beispielsweise aus einem Fahrzeug zusätzlich mitgenommen werden kann.

Bitte wenn möglich mit genauer Bestandsliste und unterteilt nach Standort des Materials (Bsp: Notfallrucksack Fahrzeug: 1 x Chestseal FA xy, etc...).

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    19. Oktober 2023
  • Frist
    21. November 2023
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welche Art von notfallmedizinischer A…
An Bundespolizeidirektion Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Notfallmedizinische Ausstattung [#290552]
Datum
19. Oktober 2023 13:53
An
Bundespolizeidirektion Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche Art von notfallmedizinischer Ausstattung führen die Beamten im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Stuttgart mit? Bitte aufgeteilt in Ausrüstung die der Beamte immer mit sich führt und Ausrüstung, welche beispielsweise aus einem Fahrzeug zusätzlich mitgenommen werden kann. Bitte wenn möglich mit genauer Bestandsliste und unterteilt nach Standort des Materials (Bsp: Notfallrucksack Fahrzeug: 1 x Chestseal FA xy, etc...).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 290552 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290552/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundespolizeidirektion Stuttgart
Ihre IFG-Anfrage vom 19.10.2023 Sehr << Antragsteller:in >> in vorbezeichneter Angelegenheit übersend…
Von
Bundespolizeidirektion Stuttgart
Betreff
Ihre IFG-Anfrage vom 19.10.2023
Datum
24. Oktober 2023 11:22
Status
Warte auf Antwort
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6,5 KB
smime.p7s
5,9 KB


Sehr << Antragsteller:in >> in vorbezeichneter Angelegenheit übersende ich in der Anlage ein Schreiben zur Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre IFG-Anfrage vom 19.10.2023 [#290552] Sehr geehrte Damen und Herren, besten Dank für Ihre Rückmeldung. …
An Bundespolizeidirektion Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre IFG-Anfrage vom 19.10.2023 [#290552]
Datum
2. November 2023 19:43
An
Bundespolizeidirektion Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, besten Dank für Ihre Rückmeldung. Ich weise darauf hin, dass die Anforderung einer postalischen Erreichbarkeit nicht grundsätzlich vor der Bearbeitung einer IFG-Anfrage zulässig ist. Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach Art. 6 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Nach dem einzig hier in Betracht kommenden Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten dann zulässig, wenn dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung notwendig ist. Eine die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigende rechtliche Verpflichtung seitens der Behörde ist indes für den Fall eines positiv zu bescheidenden Antrags nach dem IFG nicht ersichtlich: Die Behörde ist dann zur positiven Bescheidung des Antrags mittels Bekanntgabe an denjenigen verpflichtet, für den der Verwaltungsakte bestimmt ist (§ 41 Abs. 1 VwVfG). Die individuell-persönliche Konkretisierung (Bestimmbarkeit des Adressaten) ist durch die Adressierung über die von der Plattform „fragdenstaat.de“ für jede einzelne Nutzeranfrage generierte individuelle E-Mailadresse möglich. Die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erfolgt auch auf diesem Weg unmissverständlich an die Person, die den Antrag gestellt hat und für die folglich auch der Verwaltungsakt bestimmt ist. Andere rechtliche Verpflichtungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c), derentwegen eine Anforderung personenbezogener Daten im Falle eine zu erwartenden positiver Bescheidung rechtmäßig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Etwas Anderes kann sich nur dann ergeben, dass die Prognose ergibt, dass entweder der Antrag ganz oder teilweise abzulehnen ist oder aber Gebühren zu erheben sind. Nur in einem dieser Fälle ist eine Behörde zwecks weiterer Bearbeitung des Antrags zur Anforderung einer postalischen Erreichbarkeit ggf. berechtigt; dann nämlich setzt die Bekanntgabe des (teilweise den Antragsteller beschwerenden) Verwaltungsakts Rechtsbehelfsfristen in Gang und die Behörde ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Bekanntgabe - im Zweifelsfall gerichtsfest - nachzuweisen. Da dieser Nachweis bei einer Übermittlung an die Plattform „fragdenstaat.de“ nicht in vergleichbarer Weise wie bei einer Versendung per Post möglich sein könnte, darf in diesen Fällen eine postalische Erreichbarkeit gefordert werden. Dies setzt jedoch zunächst die inhaltliche Befassung mit dem Gegenstand des Antrags voraus, so dass eine Einschätzung getroffen werden kann, ob ein belastender Verwaltungsakt zu erlassen sein wird. Diese Prognose muss für den Antragsteller auch die tragenden Gründe erkennen lassen. Nur in solchen Fällen kommt somit die Anforderung weiterer personenbezogener Daten in Betracht. Ihre Email enthält keine dem genügende Erklärung, weshalb die Anforderung der Adresse erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie daher auf/bitte ich Sie darum, entweder meinen Antrag nun entsprechend zu bearbeiten/meinen Antrag positiv zu bescheiden oder aber die Gründe mitzuteilen, weshalb es für die weitere Bearbeitung der Verarbeitung (weiterer) persönlicher Daten bedarf. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 290552 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290552/
Bundespolizeidirektion Stuttgart
Ihre IFG-Anfrage vom 19.10.2023 Sehr << Antragsteller:in >> in vorbezeichneter Angelegenheit übersend…
Von
Bundespolizeidirektion Stuttgart
Betreff
Ihre IFG-Anfrage vom 19.10.2023
Datum
16. November 2023 11:57
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
231116-antwortschreiben-name.pdf
223,8 KB
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Sehr << Antragsteller:in >> in vorbezeichneter Angelegenheit übersende ich in der Anlage ein Schreiben zur Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre IFG-Anfrage vom 19.10.2023 [#290552] Guten Tag, gerne können Sie meine private Mailadresse "<<…
An Bundespolizeidirektion Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre IFG-Anfrage vom 19.10.2023 [#290552]
Datum
24. November 2023 22:52
An
Bundespolizeidirektion Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, gerne können Sie meine private Mailadresse "<<E-Mail-Adresse>>" nutzen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 290552 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290552/