Notfallpläne bei Stromausfall und Notbrunnen im Bereich der VG Leiningerland

Unter
https://www.swr.de/unternehmen/kommunikation/pressemeldungen/report-mainz-notfallplaene-stromausfall-2022-100.html
heißt es am 25.10.2022:
"
Report Mainz
Kommunen oft ohne Notfallpläne bei Stromausfall

Eine Umfrage von "Report Mainz" hat ergeben, dass ein hoher Prozentsatz der Kommen nicht ausreichend auf mögliche Stromausfälle vorbereitet sind.
Viele haben keinen Notfallplan.

Nach Recherchen des ARD-Politikmagazins „Report Mainz“ haben sich die Katastrophenschutzbehörden in vielen Landkreisen und Städten bislang nicht auf einen längeren Stromausfall vorbereitet.
Das geht aus einer aktuellen bundesweiten Umfrage hervor, die „Report Mainz“ unter den mehr als 400 Landkreisen und kreisfreien Städten sowie Bezirken in Berlin im Zeitraum September bis Anfang Oktober durchgeführt hat.
Mehr als 200 Kommunen haben teilgenommen.
Auf die Frage: „Gibt es in Ihrer Verwaltung einen Einsatzplan Stromausfall, auf den im Notfall alle Beteiligten unmittelbar zugreifen könnten?“ antworten 101 Kommunen mit “Nein”.
Somit verfügen zum Zeitpunkt der Befragung rund die Hälfte der teilnehmenden Landkreise und kreisfreien Städte über keinen Strom-Notfallplan.
Darunter sind große Städte wie Heilbronn, Braunschweig oder Mainz.
Aber auch bevölkerungsreiche Landkreise wie der Landkreis Harz, der Landkreis Wittenberg, der Landkreis Heinsberg oder auch der Landkreis Landshut sind betroffen.
Da die Hälfte der Kommunen nicht auf die Notfall-Fragen geantwortet hat, könnten es sogar noch mehr Landkreise und Städte sein.

Ebenfalls Probleme bei der Trinkwasserversorgung

Im Fall eines langanhaltenden Stromausfalls kann auch die Trinkwasserversorgung zusammenbrechen.
Denn ohne Strom können die Pumpen der Wasserwerke nach einer gewissen Zeit ausfallen.
Um die Versorgung der Bevölkerung trotzdem aufrechtzuerhalten, sind sogenannte Notbrunnen wichtig.
Auf die Frage, ob es im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Kreises oder der Stadt Notbrunnen gibt, antworten 78 Kommunen mit „Nein”.
[...]
"

Daher sind meine Fragen:

1) Gibt es in Ihrer Verwaltung einen Einsatzplan Stromausfall, auf den im Notfall alle Beteiligten unmittelbar zugreifen könnten ?

2) Gibt es im Bereich der Verbandsgemeinde Leiningerland Notwasserbrunnen ?
Wenn ja, wieviele ?

Vielen Dank.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. März 2023
  • Frist
    18. April 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, <…
An Verbandsgemeindeverwaltung Leiningerland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Notfallpläne bei Stromausfall und Notbrunnen im Bereich der VG Leiningerland [#273093]
Datum
14. März 2023 21:46
An
Verbandsgemeindeverwaltung Leiningerland
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter<< Antragsteller:in >> https://www.swr.de/unternehmen/kommunikation/pressemeldungen/report-mainz-notfallplaene-stromausfall-2022-100.html<< Antragsteller:in >> heißt es am 25.10.2022:<< Antragsteller:in >> "<< Antragsteller:in >> Report Mainz<< Antragsteller:in >> Kommunen oft ohne Notfallpläne bei Stromausfall<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Eine Umfrage von "Report Mainz" hat ergeben, dass ein hoher Prozentsatz der Kommen nicht ausreichend auf mögliche Stromausfälle vorbereitet sind.<< Antragsteller:in >> Viele haben keinen Notfallplan.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Nach Recherchen des ARD-Politikmagazins „Report Mainz“ haben sich die Katastrophenschutzbehörden in vielen Landkreisen und Städten bislang nicht auf einen längeren Stromausfall vorbereitet.<< Antragsteller:in >> Das geht aus einer aktuellen bundesweiten Umfrage hervor, die „Report Mainz“ unter den mehr als 400 Landkreisen und kreisfreien Städten sowie Bezirken in Berlin im Zeitraum September bis Anfang Oktober durchgeführt hat.<< Antragsteller:in >> Mehr als 200 Kommunen haben teilgenommen.<< Antragsteller:in >> Auf die Frage: „Gibt es in Ihrer Verwaltung einen Einsatzplan Stromausfall, auf den im Notfall alle Beteiligten unmittelbar zugreifen könnten?“ antworten 101 Kommunen mit “Nein”.<< Antragsteller:in >> Somit verfügen zum Zeitpunkt der Befragung rund die Hälfte der teilnehmenden Landkreise und kreisfreien Städte über keinen Strom-Notfallplan.<< Antragsteller:in >> Darunter sind große Städte wie Heilbronn, Braunschweig oder Mainz.<< Antragsteller:in >> Aber auch bevölkerungsreiche Landkreise wie der Landkreis Harz, der Landkreis Wittenberg, der Landkreis Heinsberg oder auch der Landkreis Landshut sind betroffen.<< Antragsteller:in >> Da die Hälfte der Kommunen nicht auf die Notfall-Fragen geantwortet hat, könnten es sogar noch mehr Landkreise und Städte sein.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ebenfalls Probleme bei der Trinkwasserversorgung<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Im Fall eines langanhaltenden Stromausfalls kann auch die Trinkwasserversorgung zusammenbrechen.<< Antragsteller:in >> Denn ohne Strom können die Pumpen der Wasserwerke nach einer gewissen Zeit ausfallen.<< Antragsteller:in >> Um die Versorgung der Bevölkerung trotzdem aufrechtzuerhalten, sind sogenannte Notbrunnen wichtig.<< Antragsteller:in >> Auf die Frage, ob es im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Kreises oder der Stadt Notbrunnen gibt, antworten 78 Kommunen mit „Nein”.<< Antragsteller:in >> [...]<< Antragsteller:in >> "<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Daher sind meine Fragen:<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> 1) Gibt es in Ihrer Verwaltung einen Einsatzplan Stromausfall, auf den im Notfall alle Beteiligten unmittelbar zugreifen könnten ?<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> 2) Gibt es im Bereich der Verbandsgemeinde Leiningerland Notwasserbrunnen ?<< Antragsteller:in >> Wenn ja, wieviele ?<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Vielen Dank. Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 273093 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273093/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Notfallpläne bei Stromausfall und Notbrunnen im Bereich der VG Lei…
An Verbandsgemeindeverwaltung Leiningerland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
LTranspG-Antrag: Notfallpläne bei Stromausfall und Notbrunnen im Bereich der VG Leiningerland [#273093]
Datum
2. Mai 2023 13:20
An
Verbandsgemeindeverwaltung Leiningerland
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Notfallpläne bei Stromausfall und Notbrunnen im Bereich der VG Leiningerland“ vom 14.03.2023 (#273093) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 15 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Notfallpläne bei Stromausfall und Notbrunnen im Bereich der VG Lei…
An Verbandsgemeindeverwaltung Leiningerland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
LTranspG-Antrag: Notfallpläne bei Stromausfall und Notbrunnen im Bereich der VG Leiningerland [#273093]
Datum
23. Mai 2023 13:20
An
Verbandsgemeindeverwaltung Leiningerland
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Notfallpläne bei Stromausfall und Notbrunnen im Bereich der VG Leiningerland“ vom 14.03.2023 (#273093) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 36 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG,…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Notfallpläne bei Stromausfall und Notbrunnen im Bereich der VG Leiningerland“ [#273093]
Datum
7. Juni 2023 23:06
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/273093/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil ich trotz mehrfacher Nachfrage keinerlei Antwort erhalten habe. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 273093.pdf Anfragenr: 273093 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273093/
Verbandsgemeindeverwaltung Leiningerland
Ihre Anfrage / Ihre Beschwerde beim Landesbeauftragten für Informationsfreiheit Geschäftszeichen 900-0003#2023/01…
Von
Verbandsgemeindeverwaltung Leiningerland
Betreff
Ihre Anfrage / Ihre Beschwerde beim Landesbeauftragten für Informationsfreiheit Geschäftszeichen 900-0003#2023/0119-0104 LfDI
Datum
26. Juni 2023 12:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihren Antrag auf Informationszugang haben wir erhalten. Nach § 11 Abs. 2 S. 1 LTranspG muss der Antrag die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers erkennen lassen. Hierzu ist die Angabe des Namens und der Anschrift erforderlich. Bei einem elektronischen Antrag genügt die bloße E-Mail-Adresse nicht. Ist die Identität nicht erkennbar, muss der Antrag nicht bearbeitet werden (Ziffer 11.2.1 der Verwaltungsvorschrift zum Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz). Bereits der Wortlaut der Verwaltungsvorschrift, wonach die Angabe "der Anschrift", nicht "einer Anschrift" gefordert wird, zeigt, dass nicht jede zustellfähige Adresse gemeint ist, sondern die private Meldeanschrift der antragstellenden Person. Dies deckt sich auch mit dem Sinn und Zweck der Regelung, denn eine Überprüfung der Identität ist nur bei Offenlegung der privaten Meldeanschrift möglich. Eine solche Identitätsüberprüfung ist auf Grundlage von § 20 der Meldedatenlandesverordnung Rheinland-Pfalz zulässig. Mit dem Verweis auf § 38 Bundesmeldegesetz ("aus Anlass der Feststellung der Identität von Einwohnerinnen und Einwohnern, deren Wohnungen oder deren melderechtlichen Verhältnissen über § 38 Abs. 1 BMG hinaus") geht der Landesverordnungsgeber davon aus, dass die Identitätsfeststellung stets zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Wir möchten in diesem Zusammenhang anmerken, dass die hier zulässige Identitätsüberprüfung nicht gleichzusetzen ist mit der in dieser Konstellation unzulässigen Identitätsermittlung. Das in § 11 Abs. 2 S. 1 Landestransparenzgesetz normierte Erfordernis der Identitätsoffenlegung wurde bereits gerichtlich überprüft: So verletzt dieses nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz auch nicht das nach der Landesverfassung garantierte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (VerfGH RhPf, Beschl. Vom 27.10.2017 -VGH B 37/16 -NVwZ 2018 S. 492). Sie haben unserer Behörde Ihre private Meldeadresse bislang nicht genannt. Somit liegt eine formelle Antragsvoraussetzung nicht vor mit der Folge, dass die in § 12 Ab s. 3 S. 1 LTranspG normierte Monatsfrist noch nicht angefangen hat zu laufen. Bereits jetzt möchten wir mitteilen, dass unsere Behörde die weitere Korrespondenz in diesem Vorgang von nun an nicht mehr per E-Mail oder über die Plattform FragdenStaat sondern ausschließlich per Briefpost an Ihre private Meldeadresse führen wird, sofern Sie diese unserer Behörde mitteilen möchten. Dieser Entscheidung liegt die Erwägung zugrunde, das Risiko eines Identitätsmissbrauchs zu verringern. Auch diese Vorgehensweise steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Durch die Antragstellung nach § 11 Abs. 1 S. 1 LTranspG wird zwischen dem Antragsteller und der transparenzpflichtigen Stelle ein Verwaltungsrechtsverhältnis begründet. Der Bescheid über die Entscheidung des Antrages stellt einen Verwaltungsakt dar, für dessen Bekanntgabe nach § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG die Kenntnis der Meldeadresse erforderlich ist. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Zwar gilt gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 LTranspG, dass für den Fall, dass eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt wird, nur dann eine andere Art bestimmt werden darf, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Diese Regelung bezieht sich allerdings lediglich auf die Form der zur Verfügung gestellten Informationen. Eine Regelung hinsichtlich Form der Entscheidung bzw. des Bescheides über den Antrag enthält das Landestransparenzgesetz hingegen nicht. Die Wahl der Form der Entscheidung sowie des Verfahrens liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde nach § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Im Rahmen dessen wird das vorliegende Verfahren auf dem Postweg geführt. Dies folgt aus der Erwägung, dass die Beweislast für den Zugang des Bescheides im Zweifel bei unserer Behörde liegt (vgl. § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 2 2. Hs VwVfG) und der Nachweis des Zugangs bei einer E-Mail-Adresse unsicherer ist als auf dem Postweg. Sofern Sie keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, ist die Bestellung einer/eines Empfangsbevollmächtigten möglich: Gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 15 S. 1 VwVfG hat ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einer/einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. In diesem Fall erfolgt die weitere Korrespondenz in dieser Sache von Seiten unserer Behörde ausschließlich an die Postadresse der/des Empfangsbevollmächtigten. Da meiner Behörde die Identitätsüberprüfung durch Meldedatenabfrage bei Verfahrensbeteiligten im Ausland nicht möglich ist, ist in diesem Falle der Nachweis der Identität durch die Übermittlung eines amtlichen Ausweisdokuments oder Meldenachweises (in Kopie) zu erbringen. Zudem ist die Urkunde der Empfangsvollmacht nachzuweisen. Sollte(n) die Urkunde(n) in einer fremden Sprache verfasst sein, so ist zusätzlich hierzu eine Übersetzung vorzulegen. Die Amtssprache ist nach § 1 LVwVfG i. V. m. § 23 Abs. 1 VwVfG deutsch. Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen (§ 1 LVwVfG i. V. m. § 23 Abs. 2 S. 1 VwVfG). Abschließend möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass Ihr Antrag bis zur Identitätspreisgabe keiner weiteren Bearbeitung zugeführt wird. Wie bereits ausgeführt, erfolgt die weitere Korrespondenz in dieser Sache von Seiten unserer Behörde von nun an per Briefpost und nicht über FragdenStaat. Hochachtungsvoll
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage / Ihre Beschwerde beim Landesbeauftragten für Informationsfreiheit Geschäftszeichen 900-0003#202…
An Verbandsgemeindeverwaltung Leiningerland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage / Ihre Beschwerde beim Landesbeauftragten für Informationsfreiheit Geschäftszeichen 900-0003#2023/0119-0104 LfDI [#273093]
Datum
26. Juni 2023 16:40
An
Verbandsgemeindeverwaltung Leiningerland
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für das Bearbeiten meines Antrags. Nach meinen Unterlagen habe ich meine private Meldeadresse genannt in meinem Antrag vom 14.03.23, sowie in meinen Erinnerungs-Nachrichten vom 02.05.23 und vom 23.05.23. Ihre Feststellung über das fehlende Übermitteln meiner privaten Meldeadresse kann ich so nicht nachvollziehen. Gerne hier noch einmal meine Angaben. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] Anfragenr: 273093 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Verbandsgemeindeverwaltung Leiningerland
AW: Ihre Anfrage / Ihre Beschwerde beim Landesbeauftragten für Informationsfreiheit Geschäftszeichen 900-0003#202…
Von
Verbandsgemeindeverwaltung Leiningerland
Betreff
AW: Ihre Anfrage / Ihre Beschwerde beim Landesbeauftragten für Informationsfreiheit Geschäftszeichen 900-0003#2023/0119-0104 LfDI [#273093]
Datum
27. Juni 2023 12:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr [geschwärzt], zunächst vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Da es sich bei den von Ihnen geforderten Daten um sensible Infrastrukturinformationen handelt, haben wir versucht, die genannte Adresse im Internet zu verifizieren, was uns auch bei einem zweiten Versuch am gestrigen Tag nicht gelungen ist. Offenbar schützen Sie Ihre Daten recht gründlich, was auch Ihr Hinweis in Ihrem ersten Anschreiben vermuten lässt. Sie wissen, dass wir eine melderechtliche Überprüfung nicht durchführen dürfen. Da Sie eine Adresse in [geschwärzt] angeben und die Hintergründe zu Ihrer Anfrage nicht klar benennen, ist es für uns sehr schwierig, Ihr Anliegen nachzuvollziehen. Sicherlich haben Sie das Recht auf Auskunft, sicher verstehen Sie aber, dass wir Daten zu Notfallplänen und Notbrunnen nicht ungeprüft weitergeben können, wenn Sie uns keinerlei Anhaltspunkte geben, wer Sie wirklich sind und zu welchem Zweck Sie solche Daten zu sensibler Infrastruktur brauchen. Ein Missbrauch der Informationen kann also nicht ausgeschlossen werden. Beispielsweise journalistische Anfragen bearbeiten wir möglichst zeitnah, wenn sich Medienvertreter als solche eindeutig zu erkennen geben. Solche Anfragen erreichen uns allerdings stets direkt und gehen nicht über irgendwelche Portale im Internet. Sicher werden gerade Sie Verständnis dafür aufbringen, dass wir aus den genannten Gründen Ihre Anfrage mit der nötigen Vorsicht behandeln. Grundsätzlich kann ich Ihnen mitteilen, dass wir über Notfallbrunnen verfügen, es Notfallpläne zur Aufrechterhaltung der Versorgung der Bevölkerung bei Stromausfällen und auch Vorsorgemaßnahmen zur generellen Aufrechterhaltung der regulären Versorgung gibt. Hochachtungsvoll Joerg Schifferstein Verbandsgemeinde Leiningerland FB 1 - Zentrale Dienste Pressestelle/Öffentlichkeitsarbeit Industriestraße 11 67269 Grünstadt Tel: 06359 [geschwärzt] [geschwärzt] www.vg-l.de
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage / Ihre Beschwerde beim Landesbeauftragten für Informationsfreiheit Geschäftszeichen 900-0003#202…
An Verbandsgemeindeverwaltung Leiningerland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage / Ihre Beschwerde beim Landesbeauftragten für Informationsfreiheit Geschäftszeichen 900-0003#2023/0119-0104 LfDI [#273093]
Datum
27. Juni 2023 13:00
An
Verbandsgemeindeverwaltung Leiningerland
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für das Beantworten meines LTransG-Antrags. Die Information, dass Sie über Notfallbrunnen verfügen, es Notfallpläne zur Aufrechterhaltung der Versorgung der Bevölkerung bei Stromausfällen und auch Vorsorgemaßnahmen zur generellen Aufrechterhaltung der regulären Versorgung gibt, beantwortet ja meine Fragen ausreichend. In der von mir zitierten Umfrage von "Report Mainz" hatten etliche Kommunen diese Fragen mit "Nein" beantwortet. Da ist die Verbandsgemeinde Leiningerland vergleichsweise gut aufgestellt. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 273093 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273093/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
GZ 900-0003#2023/0119-0104 LfDI - Ihre informationsfreiheitrechtliche Beschwerde gegen Verbandsgemeinde Leiningerl…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
GZ 900-0003#2023/0119-0104 LfDI - Ihre informationsfreiheitrechtliche Beschwerde gegen Verbandsgemeinde Leiningerland
Datum
4. Juli 2023 06:55
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
495,5 KB
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte beachten Sie den beigefügten Dateianhang. Diese E-Mail ist maschinell erstellt und wird nicht namentlich unterzeichnet. Mit freundlichen Grüßen