Notfallsanitäterprüfung

ist es mir möglich als erfolgreicher Absolvent eines Praxisanleiterkurses (absolviert in BW) in BW ohne Ernennung als Praxisanleiter Notfallsanitäterprüfungen an einer anerkannten Notfallsanitäterschule abzunehmen?
Wäre ich in diesem Fall ein Fachprüfer oder geht es nur mit einer Ernennung zum Praxisanleiter beim zuständigen Regierungspräsidium?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    31. März 2021
  • Frist
    4. Mai 2021
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: ist es mir möglich als e…
An Regierungspräsidium Karlsruhe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Notfallsanitäterprüfung [#217101]
Datum
31. März 2021 14:30
An
Regierungspräsidium Karlsruhe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ist es mir möglich als erfolgreicher Absolvent eines Praxisanleiterkurses (absolviert in BW) in BW ohne Ernennung als Praxisanleiter Notfallsanitäterprüfungen an einer anerkannten Notfallsanitäterschule abzunehmen? Wäre ich in diesem Fall ein Fachprüfer oder geht es nur mit einer Ernennung zum Praxisanleiter beim zuständigen Regierungspräsidium?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217101 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217101/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Regierungspräsidium Karlsruhe
Sehr Antragsteller/in gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und…
Von
Regierungspräsidium Karlsruhe
Betreff
AW: Notfallsanitäterprüfung [#217101]
Datum
1. April 2021 08:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-AprV) sind Fachprüfer als solche tätig, sofern sie als praxisanleitende Person gem. § 3 Abs. 1 NotSan-APrV in der praktischen Ausbildung bei einer Lehrrettungswache tätig ist und die entsprechende Qualifikation aufweist. Die erforderliche Qualifikation bestehet gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 NotSan-APrV neben dem erfolgreichen Absolvieren des Praxisanleiterkurses auch aus der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter/in", einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung als Notfallsanitäter/in und einer jährlichen Fortbildungspflicht von 24 Stunden. Sofern Sie diese Voraussetzungen erfüllen, können Sie als Fachprüfer bei einer Notfallsanitäterprüfung eingesetzt werden. Da das Regierungspräsidium Karlsruhe die Fachprüfer bestellt, müssten die erfüllten Voraussetzung vor dem Einsatz als Fachprüfer nachgewiesen werden. Freundliche Grüße