Notifikationsschreiben des BMI an die Europäische Kommission gem. Art. 27 I Schengener Grenzkodex

1) Das offizielle Notifikationsschreiben des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat an die Europäische Kommission gem. Art. 27 I Schengener Grenzkodex, mit dem die jüngste Verlängerung der Grenzkontrollen an der Landgrenze zu Österreich für den Zeitraum 12/11/2022 - 11/05/2023 begründet wird.

2) Alle weiteren Dokumente in diesem Zusammenhang, welche die aktuelle "ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit" iSd Art. 25 I Schengener Grenzkodex als Voraussetzung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen begründen.

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  • Datum
    20. Januar 2023
  • Frist
    22. Februar 2023
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An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
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Betreff
Notifikationsschreiben des BMI an die Europäische Kommission gem. Art. 27 I Schengener Grenzkodex [#268192]
Datum
20. Januar 2023 10:26
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Das offizielle Notifikationsschreiben des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat an die Europäische Kommission gem. Art. 27 I Schengener Grenzkodex, mit dem die jüngste Verlängerung der Grenzkontrollen an der Landgrenze zu Österreich für den Zeitraum 12/11/2022 - 11/05/2023 begründet wird. 2) Alle weiteren Dokumente in diesem Zusammenhang, welche die aktuelle "ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit" iSd Art. 25 I Schengener Grenzkodex als Voraussetzung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen begründen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 268192 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268192/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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