nötige Geschwindigkeitskennzahl Kraftfahrzeug- und Kraftrad-Reifen

in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 bzw in der CoC von "älteren" Fahrzeugen wird häufig bei den geforderten Reifenparametern eine Geschwindigkeitskategorie gefordert, die weit über der Höchstgeschwindigkeit des entsprechenden Fahrzeugs liegt.
Am Beispiel einer BMW F650GS aus dem Jahre 2007: gefordert werden Reifen der Geschwindigkeitskategorie H, obwohl die Höchstgeschwindigkeit des Krads nur 165km/h beträgt. Hierfür würde eigentlich der Index R (170 km/h) genügen.

Ist es zulässig, ohne Änderung der Papiere, Reifen zu nutzen, die nicht den Geschwindigkeitsindex H erfüllen, aber die tatsächliche Höchstgeschwindigkeit abdecken? Im oben stehenden Beispiel: Wäre es zulässig, einen Reifen mit Geschwindigkeitsindex R (170km/h) zu nutzen, obwohl gemäß CoC und ZB1 Index H gefordert wäre?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. Juli 2020
  • Frist
    1. September 2020
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Alexander Genz
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: in der Zula…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Alexander Genz
Betreff
nötige Geschwindigkeitskennzahl Kraftfahrzeug- und Kraftrad-Reifen [#193744]
Datum
29. Juli 2020 12:17
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 bzw in der CoC von "älteren" Fahrzeugen wird häufig bei den geforderten Reifenparametern eine Geschwindigkeitskategorie gefordert, die weit über der Höchstgeschwindigkeit des entsprechenden Fahrzeugs liegt. Am Beispiel einer BMW F650GS aus dem Jahre 2007: gefordert werden Reifen der Geschwindigkeitskategorie H, obwohl die Höchstgeschwindigkeit des Krads nur 165km/h beträgt. Hierfür würde eigentlich der Index R (170 km/h) genügen. Ist es zulässig, ohne Änderung der Papiere, Reifen zu nutzen, die nicht den Geschwindigkeitsindex H erfüllen, aber die tatsächliche Höchstgeschwindigkeit abdecken? Im oben stehenden Beispiel: Wäre es zulässig, einen Reifen mit Geschwindigkeitsindex R (170km/h) zu nutzen, obwohl gemäß CoC und ZB1 Index H gefordert wäre?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Alexander Genz Anfragenr: 193744 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193744/ Postanschrift Alexander Genz << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Alexander Genz
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr geehrter Herr Anfragender, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 29.07.2020. Für EU-typgenehmigte Fahrzeuge gilt,…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
WG: nötige Geschwindigkeitskennzahl Kraftfahrzeug- und Kraftrad-Reifen [#193744]
Datum
31. August 2020 17:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Anfragender, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 29.07.2020. Für EU-typgenehmigte Fahrzeuge gilt, dass gemäß Anhang XV Nr. 4.1.1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar sein muss. Die im Beschreibungsbogen des Fahrzeugs angegebene Geschwindigkeitskategorie der Bereifung muss der niedrigsten Stufe entsprechen, die mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar ist. Reifen einer höheren Stufe dürfen montiert werden. Wird an einem Fahrzeug ein Reifen verwendet, dessen Geschwindigkeitskategorie niedriger als die im Rahmen der Typgenehmigung festgelegte Geschwindigkeitskategorie ist, so entspricht das Fahrzeug grundsätzlich nicht dem genehmigten Typ. Eine Ausnahme gilt für Fahrzeuge, die üblicherweise mit Normalreifen ausgerüstet sind und gelegentlich mit M+S-Reifen ausgestattet werden, wobei in diesem Fall das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie der M+S-Reifen einer Geschwindigkeit entsprechen muss, die entweder höher ist als die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs oder nicht niedriger als 130 km/h (oder beides). Ist jedoch die bau-artbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs höher als die dem Symbol für die niedrigste Geschwindigkeitskategorie der montierten M+S-Reifen entsprechende Geschwindigkeit, muss im Fahrzeuginnern an auffallender Stelle oder, falls kein Fahrzeuginnenraum vorhanden ist, so nahe wie möglich am Kombi-Instrument ein Warnschild mit dem niedrigsten Wert der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der montierten M+S-Reifen angebracht werden. Führt die Änderung der Bereifung gemäß § 19 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, so kann bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde eine Betriebserlaubnis beantragt werden. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungs-verordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. Dem BMVI liegen keine Informationen darüber vor, warum die genehmigte Bereifung in dem von Ihnen dargestellten Einzelfall einer höheren Geschwindigkeit (Geschwindigkeitskategorie) entsprechen muss, als die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs. Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass dem BMVI die Beurteilung von Einzelfällen nicht möglich ist. Für eine Beurteilung des Einzelfalls, wird empfohlen sich an eine Technische Prüfstelle oder einen technischen Dienst zu wenden. Mit freundlichen Grüßen

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Alexander Genz
Sehr geehrte<< Anrede >> Leider widersprechen Sie sich in Ihren Aussagen. Erst schreiben Sie: "F…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Alexander Genz
Betreff
AW: WG: nötige Geschwindigkeitskennzahl Kraftfahrzeug- und Kraftrad-Reifen [#193744]
Datum
1. September 2020 22:40
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Leider widersprechen Sie sich in Ihren Aussagen. Erst schreiben Sie: "Für EU-typgenehmigte Fahrzeuge gilt, dass [...] das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar sein muss." Dies würde heißen, dass ich im oben beschriebenen Fall (Höchstgeschwindigkeit 165 km/h, geforderter Geschwindigkeitsindex laut Papieren H=210 km/h) einen Reifen mit z.B. Index R=170 km/h aufziehen dürfte. 2 Absätze später aber Schreiben Sie: "Wird an einem Fahrzeug ein Reifen verwendet, dessen Geschwindigkeitskategorie niedriger als die im Rahmen der Typgenehmigung festgelegte Geschwindigkeitskategorie ist, so entspricht das Fahrzeug grundsätzlich nicht dem genehmigten Typ." Das würde heißen, dass ich für den Reifen R=170 km/h eine Einzelabnahme bräuchte. Übrigens geht es dabei keinesfalls um einen Einzelfall. Ich habe aktuell 6 zugelassene Fahrzeuge und bei 5 davon entspricht der Geschwindigkeitsindex gemäß Papieren nicht dem niedrigsten mit der Höchstgeschwindigkeit vereinbaren Index. BMW F650GS (EZ: 2007) 165 km/h, gefordert H=210 km/h (ausreichend wäre R=170 km/h) BMW F750GS (EZ: 2020) 190 km/h, gefordert V=240 km/h (ausreichend wäre T=190 km/h) Honda CRF1000L (EZ: 2017) 196 km/h, gefordert H=210 km/h (ausreichend wäre U=200 km/h) Honda CRF250L (EZ: 2013) 125 km/h, gefordert P=150 km/h (ausreichend wäre M=130 km/h) Skoda Octavia RS (EZ: 2017) 242 km/h, gefordert Y=300 km/h (ausreichend wäre W=270 km/h) Aber wenn laut den vielen genannten Paragraphen der Geschwindigkeitsindex an den Reifen nur mit der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar sein muss genügt mir das als Aussage. ... Mit freundlichen Grüßen Alexander Genz Anfragenr: 193744 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193744/