Sehr << Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre Nachricht vom 3. Januar 2024. Ich fasse Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auf, denn Sie bitten darin um Auskunft in der Sache selbst. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen.
Gemäß § 152 der Strafprozessordnung (StPO) muss die Staatsanwaltschaft wegen aller verfolgbaren Straftaten einschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche vorliegen. Die Ermittlungsbehörden können dabei auf unterschiedliche Weise Kenntnis vom Vorliegen einer möglichen Straftat erhalten, etwa durch die Erstattung einer Strafanzeige. Grundsätzlich sollten im Rahmen der Anzeigenerstattung die Personalien des Anzeigenden angegeben werden. Hierdurch kann zum einen die Identität des Anzeigenden festgestellt werden; zum anderen kann so auch die Glaubwürdigkeit des Anzeigenden besser bewertet und der Anzeigende für ggf. weitere erforderliche Vernehmungen kontaktiert werden. Dies ist insbesondere wichtig, wenn es sich bei dem Anzeigenden auch gleichzeitig um den Geschädigten handelt.
Aufgrund des Ermittlungs- bzw. Untersuchungsgrundsatzes in § 160 StPO ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, beim Verdacht für das Vorliegen einer Straftat, den Sachverhalt zu erforschen, um entscheiden zu können, ob die öffentliche Klage zu erheben ist. Natürlich kann der Verdacht einer Straftat auch auf einen „anonymen Hinweisgeber“ zurückgehen, der über einen Sachverhalt informiert. Der Beweiswert solcher Hinweise ist allerdings geringer, weil die Angabe der Personalien insbesondere hinsichtlich der Bewertung der Glaubhaftigkeit einer Aussage sehr wichtig ist und keine weiteren Angaben beim Anzeigenerstatter erfragt werden können. Wenn anonym mitgeteilte Hinweise nicht ausreichend konkret sind, kann es daher passieren, dass die Staatsanwaltschaft das Vorliegen eines Anfangsverdachts nach § 152 Absatz 2 StPO verneint und deshalb kein Ermittlungsverfahren einleitet.
Die Angabe der Personalien auch und gerade des Geschädigten einer Straftat ist daher grundsätzlich wünschenswert. Sollte dieser geltend machen, dass er selbst oder andere, etwa Familienangehörige, durch die Offenbarung der Wohnanschrift, des Wohn- oder Aufenthaltsortes oder der Identität gefährdet sein könnten, besteht gemäß § 68 StPO u. a. die Möglichkeit, eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben oder Angaben zur Person nicht zu machen.
Sollten die Voraussetzungen einer Gefährdung nicht vorliegen, hat der Zeuge jedoch die Pflicht, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Dies betrifft auch Angaben zu seiner Person. Macht er unrichtige Angaben über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnanschrift oder seine Staatsangehörigkeit oder verweigert diese, handelt er ordnungswidrig gemäß § 111 des Ordnungswidrigkeitengesetzes.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen