Notwendige Daten zur Strafverfolgung

Welche persönlichen Daten muss das Opfer einer Straftat von sich offenbaren, um eine wirksame Strafverfolgung durch Polizei und Staatsanwaltschaft auszulösen?
Können unvollständige Daten zu einer Weigerung der Aufklärung und Ahndung durch Polizei und Staatsanwaltschaft führen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Januar 2024
  • Frist
    6. Februar 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welche persönlichen Daten muss das Op…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Notwendige Daten zur Strafverfolgung [#296153]
Datum
3. Januar 2024 10:21
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche persönlichen Daten muss das Opfer einer Straftat von sich offenbaren, um eine wirksame Strafverfolgung durch Polizei und Staatsanwaltschaft auszulösen? Können unvollständige Daten zu einer Weigerung der Aufklärung und Ahndung durch Polizei und Staatsanwaltschaft führen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 296153 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296153/ Postanschrift << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Justiz
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 3. Januar 2024. Ich fasse Ihre E-Mail …
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Notwendige Daten zur Strafverfolgung [#296153] - BMJ-ID: [37456002]
Datum
5. Januar 2024 16:02
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 3. Januar 2024. Ich fasse Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auf, denn Sie bitten darin um Auskunft in der Sache selbst. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Gemäß § 152 der Strafprozessordnung (StPO) muss die Staatsanwaltschaft wegen aller verfolgbaren Straftaten einschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche vorliegen. Die Ermittlungsbehörden können dabei auf unterschiedliche Weise Kenntnis vom Vorliegen einer möglichen Straftat erhalten, etwa durch die Erstattung einer Strafanzeige. Grundsätzlich sollten im Rahmen der Anzeigenerstattung die Personalien des Anzeigenden angegeben werden. Hierdurch kann zum einen die Identität des Anzeigenden festgestellt werden; zum anderen kann so auch die Glaubwürdigkeit des Anzeigenden besser bewertet und der Anzeigende für ggf. weitere erforderliche Vernehmungen kontaktiert werden. Dies ist insbesondere wichtig, wenn es sich bei dem Anzeigenden auch gleichzeitig um den Geschädigten handelt. Aufgrund des Ermittlungs- bzw. Untersuchungsgrundsatzes in § 160 StPO ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, beim Verdacht für das Vorliegen einer Straftat, den Sachverhalt zu erforschen, um entscheiden zu können, ob die öffentliche Klage zu erheben ist. Natürlich kann der Verdacht einer Straftat auch auf einen „anonymen Hinweisgeber“ zurückgehen, der über einen Sachverhalt informiert. Der Beweiswert solcher Hinweise ist allerdings geringer, weil die Angabe der Personalien insbesondere hinsichtlich der Bewertung der Glaubhaftigkeit einer Aussage sehr wichtig ist und keine weiteren Angaben beim Anzeigenerstatter erfragt werden können. Wenn anonym mitgeteilte Hinweise nicht ausreichend konkret sind, kann es daher passieren, dass die Staatsanwaltschaft das Vorliegen eines Anfangsverdachts nach § 152 Absatz 2 StPO verneint und deshalb kein Ermittlungsverfahren einleitet. Die Angabe der Personalien auch und gerade des Geschädigten einer Straftat ist daher grundsätzlich wünschenswert. Sollte dieser geltend machen, dass er selbst oder andere, etwa Familienangehörige, durch die Offenbarung der Wohnanschrift, des Wohn- oder Aufenthaltsortes oder der Identität gefährdet sein könnten, besteht gemäß § 68 StPO u. a. die Möglichkeit, eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben oder Angaben zur Person nicht zu machen. Sollten die Voraussetzungen einer Gefährdung nicht vorliegen, hat der Zeuge jedoch die Pflicht, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Dies betrifft auch Angaben zu seiner Person. Macht er unrichtige Angaben über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnanschrift oder seine Staatsangehörigkeit oder verweigert diese, handelt er ordnungswidrig gemäß § 111 des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Darf die Polizei bei Offizialdelikten wie zB Körperverletzung im Amt…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: Notwendige Daten zur Strafverfolgung [#296153] - BMJ-ID: [37456002] [#296153]
Datum
18. Januar 2024 09:50
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Darf die Polizei bei Offizialdelikten wie zB Körperverletzung im Amt die Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft verweigern, wenn keine vollständigen Daten des Geschädigten vorliegen? Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 296153 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296153/

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Bundesministerium der Justiz
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre erneute Rückfrage vom 18. Januar 2024. Voranstelle…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Notwendige Daten zur Strafverfolgung [#296153] [#296153] - BMJ-ID: [38017002]
Datum
1. Februar 2024 16:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre erneute Rückfrage vom 18. Januar 2024. Voranstellen möchte ich, dass das Bundesministerium der Justiz (BMJ) in erster Linie mit Fragen der Gesetzgebung befasst ist. Es bereitet neue Gesetze und Verordnungen vor und entwirft Änderungen bestehender Gesetze und Verordnungen. Dagegen kann das BMJ keine Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen leisten. Dies ist den rechtsberatenden Berufen, insbesondere den Rechtsanwälten, vorbehalten. Der in unserer letzten Antwort bereits geschilderte Amtsermittlungsgrundsatz gilt für die Strafverfolgungsbehörden insgesamt und damit auch für die Polizei, vgl. § 163 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO). Diese haben daher – unabhängig davon, ob es sich um ein Offizialdelikt handelt oder nicht – möglicherweise strafrechtlich relevante Sachverhalte zu erforschen und bei Vorliegen des Verdachts einer Straftat ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Im Rahmen der Durchführung des Ermittlungsverfahrens erfolgt auch die Übersendung der Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft gemäß § 163 Absatz 2 StPO, die Herrin des Ermittlungsverfahrens ist. Eine solche Übersendung erfolgt auch dann, wenn keine vollständigen Daten des oder der Geschädigten vorliegen. Mit freundlichen Grüßen