Nur ohne Kippa? Umgang der Polizei Köln mit Antisemitismus.

Aus einem Artikel der "Jüdschen Allgemeinen" vom 31.10.2022 (siehe https://www.juedische-allgemeine.de/politik/nur-ohne-kippa-irritation-um-angeblichen-rat-der-polizei/ ) geht hervor, dass es möglicherweise seitens der Kölner Polizei Hinweise an jüdische Menschen gäbe, in der Öffentlichkeit auf das Tragen jüdischer Symbole (wie die Kippa oder der Magen David) besser zu verzichten. Ich möchte wissen, welche Hinweise es diesbezüglich genau gibt, wie sie lauten, und wie sie mitgeteilt werden. Entsprechende Dokumente lassen Sie mir bitte zukommen.

Es wird der Begriff der "Zweckveranlassung" verwendet. Ich möchte wissen, in welcher Form dieser Begriff in Bezug auf jüdisches Leben und jüdische Menschen in der Stadt verwendet wird, insbesondere zu deren Teilnahme in der Öffentlichkeit. Entsprechende Dokumente lassen Sie mir bitte zukommen.

Ebenso ist dort zu lesen, dass die Kölner Polizei an die Markierung jüdischer Menschen in Nazi-Deutschland erinnernde gelbe "Ungeimpft-Sterne" in Demonstrationen der sog. Querdenker nicht beanstandet. An anderen Orten gelten diese bereits als Volksverhetzung. Welche Hinweise bestehen an demonstrationsbegleitende Beamten zum Umgang mit Symbolen, Bildern und Texten auf Querdenker-Demos, die einen Bezug zu jüdischer Verfolgung im dritten Reich haben? Bitte lassen Sie mir entsprechende Dokumente zukommen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    1. November 2022
  • Frist
    3. Dezember 2022
  • 0 Follower:innen
Daniel Schwerd
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
Daniel Schwerd
Betreff
Nur ohne Kippa? Umgang der Polizei Köln mit Antisemitismus. [#262247]
Datum
1. November 2022 13:32
An
Polizeipräsidium Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Aus einem Artikel der "Jüdschen Allgemeinen" vom 31.10.2022 (siehe https://www.juedische-allgemeine.de/politik/nur-ohne-kippa-irritation-um-angeblichen-rat-der-polizei/ ) geht hervor, dass es möglicherweise seitens der Kölner Polizei Hinweise an jüdische Menschen gäbe, in der Öffentlichkeit auf das Tragen jüdischer Symbole (wie die Kippa oder der Magen David) besser zu verzichten. Ich möchte wissen, welche Hinweise es diesbezüglich genau gibt, wie sie lauten, und wie sie mitgeteilt werden. Entsprechende Dokumente lassen Sie mir bitte zukommen. Es wird der Begriff der "Zweckveranlassung" verwendet. Ich möchte wissen, in welcher Form dieser Begriff in Bezug auf jüdisches Leben und jüdische Menschen in der Stadt verwendet wird, insbesondere zu deren Teilnahme in der Öffentlichkeit. Entsprechende Dokumente lassen Sie mir bitte zukommen. Ebenso ist dort zu lesen, dass die Kölner Polizei an die Markierung jüdischer Menschen in Nazi-Deutschland erinnernde gelbe "Ungeimpft-Sterne" in Demonstrationen der sog. Querdenker nicht beanstandet. An anderen Orten gelten diese bereits als Volksverhetzung. Welche Hinweise bestehen an demonstrationsbegleitende Beamten zum Umgang mit Symbolen, Bildern und Texten auf Querdenker-Demos, die einen Bezug zu jüdischer Verfolgung im dritten Reich haben? Bitte lassen Sie mir entsprechende Dokumente zukommen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Daniel Schwerd Anfragenr: 262247 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/262247/ Postanschrift Daniel Schwerd << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Daniel Schwerd
Polizeipräsidium Köln
Ihr IFG-Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 07.11.2022 ZA…
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr IFG-Auskunftsersuchen
Datum
7. November 2022 15:21
Status
Warte auf Antwort
Polizeipräsidium Köln Köln, 07.11.2022 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 61/22 Herrn Daniel Schwerd - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 01.11.2022 Sehr geehrter Herr Schwerd, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres oben genannten Schreibens. Ihr Antrag wird derzeit geprüft. Bitte haben Sie noch ein wenig Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Köln
Ihr IFG-Auskunftsersuchen vom 01.11.2022 Polizeipräsidium Köln Köln…
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr IFG-Auskunftsersuchen vom 01.11.2022
Datum
8. Dezember 2022 13:57
Status
Warte auf Antwort
Polizeipräsidium Köln Köln, 08.12.2022 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 61/22 Herrn Daniel Schwerd - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 01.11.2022 Sehr geehrter Herr Schwerd, mit dem im Bezug genannten Schreiben beantragten Sie den Zugang zu Informationen bezüglich des Umgangs der Polizei Köln mit Antisemitismus. Hierbei beziehen Sie sich unter anderem auf einen Artikel der Jüdischen Allgemeinen. Nach Prüfung Ihres Antrags kann ich Ihnen mitteilen, dass es seitens der Polizei Köln keine Empfehlung gibt das Tragen von jüdischen Symbolen zu unterlassen. Dies lässt sich auch dem von Ihnen zitierten Artikel entnehmen, der zwischenzeitlich aktualisiert und um eine Klarstellung bezüglich der Thematik nach einem Gespräch zwischen Herrn Polizeipräsident Schnabel und dem Vorstand der Synagogen-Gemeinde Köln ergänzt wurde. Seitens der Versammlungsbehörde werden den demonstrationsbegleitenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten keine Hinweise bezüglich des Umgangs mit Symbolen, Bildern und Texten, die einen Bezug zu jüdischer Verfolgung im dritten Reich haben, gegeben. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass im Rahmen von Versammlungen nicht auf bereits gesetzlich verbotene Tatbestände hingewiesen wird. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht haben, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen, sofern Sie die gegebene Auskunft nicht zufrieden stellen sollte. Mit freundlichen Grüßen
Daniel Schwerd
AW: Ihr IFG-Auskunftsersuchen vom 01.11.2022 [#262247] Sehr geehrte Damen und Herren, Herzlichen Dank für Ihre Au…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
Daniel Schwerd
Betreff
AW: Ihr IFG-Auskunftsersuchen vom 01.11.2022 [#262247]
Datum
8. Dezember 2022 14:23
An
Polizeipräsidium Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Herzlichen Dank für Ihre Auskunft. Welche Vorschriften und Hinweise gibt es für Polizeibeamte, den Umgang mit dem gelben "Ungeimpft"-Stern betreffend? Wird er Ihrerseits als rechtswidrig angesehen? Auf welchen Demostrationen wurde er von Beamten wahrgenommen, welchen Umgang damit haben die Beamten gehabt? Mit freundlichen Grüßen Daniel Schwerd Anfragenr: 262247 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/262247/

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Polizeipräsidium Köln
Ihr IFG-Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 19.12.2022 ZA…
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr IFG-Auskunftsersuchen
Datum
19. Dezember 2022 15:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Polizeipräsidium Köln Köln, 19.12.2022 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 61/22 Herrn Daniel Schwerd - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Schreiben vom 08.12.2022 Sehr geehrter Herr Schwerd, bezüglich Ihrer Nachfragen zu Ihrem Auskunftsersuchen verweise ich Sie auf mein Schreiben vom 08.12.2022. Auch nach erneuter Prüfung Ihres Auskunftsersuchens durch die zuständigen Fachdienststellen sind keine expliziten Hinweise an demonstrationsbegleitende Beamte bezüglich des Umgangs mit Symbolen, Bildern und Texten, die einen Bezug zu Antisemitismus aufweisen, bekannt. Dementsprechend ergänze ich, dass sich das polizeiliche Einschreiten in Bezug auf symbolische Meinungsäußerung im Zusammenhang mit versammlungsrechtlichen Veranstaltungen ausschließlich nach der geltenden Rechtslage richtet. Hierbei möchte ich Sie auf § 130 StGB verweisen. Die Verwendung von "Ungeimpft-Sternen" wird gemäß § 130 StGB durch die Polizei sowie Justiz beanzeigt bzw. verfolgt. Informationen bezüglich der Wahrnehmung von demonstrationsbegleitenden Beamten von sog. "Ungeimpft Sternen" sind beim Polizeipräsidium Köln nicht vorhanden. Da sich das Informationsrecht gemäß § 4 Absatz 1 IFG NRW lediglich auf behördlich vorhandene Informationen beschränkt und keine Verpflichtung besteht, die erwünschten Informationen zu beschaffen oder Daten erst noch statistisch auszuwerten und die Ergebnisse der Auswertung dann zugänglich zu machen, wäre Ihr Antrag auf Informationszugang abzulehnen. Sofern Sie einen förmlichen Ablehnungsbescheid wünschen, bitte ich um entsprechende Mitteilung. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht haben, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen, sofern Sie die gegebene Auskunft nicht zufrieden stellen sollte. Mit freundlichen Grüßen