Nursing home report of “Evangeilische Heimstiftung Baden GmbH Haus Rheinblick”

den Heimaufsichtsbericht für das Pflegeheim „Evangeilische Heimstiftung Baden GmbH Haus Rheinblick“ unter dieser Adresse:

Hauptstr. 96
69226 Nußloch

Ich bin (potentiell) betroffen von den Verhältnissen in diesem Heim und bitte Sie deshalb, mir den kompletten aktuellen Prüfbericht zukommen zulassen. Persönliche Daten können Sie gerne ohne Rücksprache mit mir schwärzen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. Dezember 2020
  • Frist
    12. Januar 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: den Heimaufsichts…
An Heimaufsicht Rhein-Neckar-Kreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nursing home report of “Evangeilische Heimstiftung Baden GmbH Haus Rheinblick” [#205228]
Datum
8. Dezember 2020 00:00
An
Heimaufsicht Rhein-Neckar-Kreis
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
den Heimaufsichtsbericht für das Pflegeheim „Evangeilische Heimstiftung Baden GmbH Haus Rheinblick“ unter dieser Adresse: Hauptstr. 96 69226 Nußloch Ich bin (potentiell) betroffen von den Verhältnissen in diesem Heim und bitte Sie deshalb, mir den kompletten aktuellen Prüfbericht zukommen zulassen. Persönliche Daten können Sie gerne ohne Rücksprache mit mir schwärzen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205228 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205228/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Heimaufsicht Rhein-Neckar-Kreis
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte: Sie beziehen sich in Ih…
Von
Heimaufsicht Rhein-Neckar-Kreis
Betreff
AW: Nursing home report of “Evangeilische Heimstiftung Baden GmbH Haus Rheinblick” [#205228]
Datum
8. Dezember 2020 07:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte: Sie beziehen sich in Ihrer Anfrage auf § 1 Absatz 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Im § 1 Absatz 3 LIFG heißt es weiter, dass sofern der Zugang zu amtlichen Informationen in anderen Rechtsvorschriften abschließend geregelt ist, gehen diese mit Ausnahme des § 29 Landesverwaltungsverfahrensgesetz und des § 25 SGB X vor. In diesem Anwendungsbereich bewegt sich das Heimrecht jedoch nicht. Hier ist das Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (Wohn- Teilhabe und Pflegegesetz - WTPG) einschlägig. Im § 8 Absatz 2 WTPG gibt es eine entsprechende Regelung. Hiernach ist der Träger einer stationären Einrichtung nach Ablauf einer Frist von vier Wochen beginnend mit der Bekanntgabe des Prüfberichts der Heimaufsichtsbehörde verpflichtet, den jeweils aktuellen Prüfbericht an gut sichtbarer Stelle in seinen Büro und Geschäftsräumen auszuhängen oder auszulegen. Nach § 8 Absatz 2 Nr.2 besteht dieses Recht auch für künftige Bewohner rechtzeitig vor Abschluss von Verträgen nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Somit können sowohl Bewohnerinnen und Bewohner bzw. deren gesetzliche Vertreter als auch potentielle Bewohnerinnen und Bewohner diesen Bericht direkt in der Einrichtung einsehen. Aus Sicht des Sozialministeriums ist es schon fraglich, ob es sich bei den Prüfberichten überhaupt um „amtliche Informationen“ handelt, oder nicht vielmehr um eine verwaltungsinterne Dokumentation über die Feststellung von Mängeln etc., die dann als Grundlage für weitere heimrechtliche Maßnahmen herangezogen wird. Die Prüfberichte sind ausdrücklich nicht für die Öffentlichkeit bestimmt, sondern eben nur einem eng umgrenzten Personenkreis, wie in § 8 Absatz 2 WTPG beschrieben, zugänglich. Selbst wenn man von „amtlichen Informationen“ sprechen würde, wäre in jedem Fall die Regelung des § 8 WTPG als abschließend zu betrachten. Insofern kann ich Ihnen den Prüfbericht für die von Ihnen genannte Einrichtung nicht zukommen lassen. Mit freundlichen Grüßen