Nutzen-Risiko-Bewertung
die nach § 4 Abs. 3 MedBVSV vom Paul-Ehrlich-Institut erstellte Nutzen-Risiko-Bewertung, dass die jeweiligen Ausnahme von den anderen in § 4 Abs. 3 MedBVSV genannten Vorschriften zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln erforderlich ist und die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der herzustellenden Arzneimittel gewährleistet sind.
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Datum18. Dezember 2021
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22. Januar 2022
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- Nutzen-Risiko-Bewertung [#235875]
- Datum
- 18. Dezember 2021 16:39
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- Bundesministerium für Gesundheit
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- AW: Nutzen-Risiko-Bewertung [#235875]
- Datum
- 19. Dezember 2021 17:28
- An
- Bundesministerium für Gesundheit
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- Bundesministerium für Gesundheit
- Betreff
- Eingangsbestätigung, Nutzen-Risiko-Bewertung der beiden Medikamente Comirnaty und Spikevax [#235875]
- Datum
- 20. Dezember 2021 13:44
- Status
- Warte auf Antwort
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- Betreff
- AW: Eingangsbestätigung, Nutzen-Risiko-Bewertung der beiden Medikamente Comirnaty und Spikevax [#235875]
- Datum
- 21. Dezember 2021 11:37
- An
- Bundesministerium für Gesundheit
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- Bundesministerium für Gesundheit
- Betreff
- Zwischennachricht, Nutzen-Risiko-Bewertung der beiden Medikamente Comirnaty und Spikevax [#235875]
- Datum
- 17. Januar 2022 11:54
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- AW: Nutzen-Risiko-Bewertung [#235875]
- Datum
- 18. Januar 2022 09:49
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- AW: Nutzen-Risiko-Bewertung [#235875]
- Datum
- 18. Januar 2022 16:05
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- AW: Nutzen-Risiko-Bewertung [#235875]
- Datum
- 24. Januar 2022 13:57
- An
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- AW: Nutzen-Risiko-Bewertung [#235875]
- Datum
- 30. Januar 2022 13:13
- An
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- AW: Nutzen-Risiko-Bewertung [#235875]
- Datum
- 8. Februar 2022 10:23
- Status
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- AW: Nutzen-Risiko-Bewertung [#235875]
- Datum
- 12. Februar 2022 21:51
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- AW: Nutzen-Risiko-Bewertung [#235875]
- Datum
- 14. Februar 2022 11:21
- Status
- Anfrage abgeschlossen
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- AW: Nutzen-Risiko-Bewertung [#235875]
- Datum
- 16. Februar 2022 00:59
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Ist dann davon auszugehen, dass während der Transportzeit in der Anzahl und Intensität unbegrenzte Erschütterungen beim erschütterungsempfindlichen Impfstoff möglich sind? Ohne, dass der Impfstoff an Qualität einbüßt?
Keine Angaben zu dieser Fragestellung sind weder ein Indiz noch ein Beweis dafür, dass ausdauernde Transport- und Erschütterungsuntersuchungen stattgefunden haben, um die Gewährleistung der Qualität bei einem derart empfindlichen Arzneimittel nach dem Transport zu garantieren. Oder gibt es bei einem so empfindlichen Arzneimittel etwa keine Untersuchungen zur Anzahl und Intensität der Erschütterungen? Auch der öffentliche Zulassungsbericht (EPAR) bietet keine Informationen dazu. Welche Qualität weisen die Impfstoffe auf, wenn sie nach mehrfachen und in der Intensität unbekannten Erschütterungen schließlich in den Arztpraxen ankommen?
Zudem deuten die Angaben, dass die Impfstoffe nicht geschüttelt werden dürfen auf eine wenig ausgereifte Formulierung der Impfstoffe hin.
Weshalb Sie die zuständige Behörde ihre Befugnis zur Untersagung der Herstellung von Arzneimitteln außerhalb der Zulassung nicht anwendet, begründet meine Zweifel an einer Arzneimittelherstellung lege artis.
Comirnaty wird in sogenannten „trays“ an den Großhandel geliefert. Nach Konsultation eines Muttersprachlers wurde mitgeteilt, dass es sich bei einem „tray“ um einen schmalen Behälter handelt. Daher wird ein Arzneimittel aus einem Behälter, sogar in geänderter Menge in einen anderen Behälter umgefüllt (195er „tray“ —> Menge x in Kühlbox). Eine behördliche Erlaubnis zum Umfüllen von Arzneimitteln liegt nicht vor.
Als Abpacken wird nicht nur das Verbringen eines Arzneimittels in eine äußere Umhüllung verstanden, sondern nur im Zusammenhang mit dem Hinzufügen einer Packungsbeilage. Eine Packungsbeilage wird nie mitgeliefert. Seitens der Behörden wird auf die elektronisch zur Verfügung gestellte Gebrauchsinformation verwiesen. Rein sprachlich kann schon bei einer elektronischen Bereitstellung der Gebrauchsinformation im Internet nicht von einer Packungsbeilage gesprochen werden. Auch vor dem Hintergrund des in Deutschland schlecht ausgebauten Internets und der mittelmäßig bis gar nicht vorhandenen Kenntnisse der Öffentlichkeit im Umgang mit der Datenbeschaffung aus dem Internet, ist die bloße Internetbereitstellung solcher essenziellen Informationen zu einem Arzneimittel nicht mal im Ansatz ausreichend, um die gesetzlichen Forderungen an die Mit- oder Abgabe einer Packungsbeilage zu erfüllen. Insoweit packt der Großhandel keinesfalls ab, sondern er stellt ohne Erlaubnis ein Arzneimittel her.
Auch die Handlungsanweisung der ABDA (Verband der Apotheken) ist irreführend: „Der pharmazeutische Großhandel liefert die COVID-19-Impfstoffe in geeigneten Sekundärverpackungen, ggf. mit Schaumstoffeinsätzen, an die Apotheken aus. Diese Verpackungen gewährleisten, dass die Vials in den Kühlboxen aufrechtstehend, erschütterungsfrei und somit ordnungsgemäß transportiert werden können.“
Durch diese irreführende Beschreibung des Transports der Impfstoffe wird man verleitet anzunehmen, dass der erschütterungsempfindliche Arzneistoff durch Einsetzen der Glasfläschchen in Schaumstoffmatritzen geschont transportiert wird. Durch die allgemein bekannte Trägheit von Körpern werden zwar die Glasfläschchen erschütterungsgemindert transportiert, nicht aber der sich in den Glasfläschchen befindliche flüssige Impfstoff.
Unkritisch ist der Auftauprozess keineswegs, hier finden zahlreiche physikochemische Vorgänge statt, die insoweit die Qualität des Produktes beeinflussen:
Durch Erhöhung der Umgebungstemperatur der Impfstoffe wird Wärmeenergie auf den Impfstoff übertragen, was zu dessen Aggregatzustandsänderung führt. Die Änderung des Aggregatzustands ist ein physikalischer Vorgang. Aufgrund dieser physikalischen Gesetzmäßigkeiten ist Auftauen vom Begriff des Herstellens sowohl vom Arzneimittelgesetz als auch von den zugehörigen Kommentaren erfasst.
Aus dem Zulassungsbericht der EMA geht nicht eindeutig hervor, in welcher Form ein fertiges Produkt vorliegt. Einerseits wird vom flüssigen Konzentrat als Fertigprodukt, andererseits von einem gefrorenen Fertigprodukt gesprochen. In der Fachinformation wird schließlich erklärt, dass es sich beim zugelassenen Impfstoff um ein Konzentrat zur Herstellung einer Injektionsdispersion im gefrorenen Zustand handelt.
Sehr mutig vom kaufmännisch ausgebildeten Personal der an PHAGRO angegliederten Großhandlungen, eine derartige Tätigkeit zu übernehmen, die die Qualität von empfindlichen Arzneimitteln beeinflussen kann. Durch Ihre Allgmeinverfügung wird den Großhandlungen vermittelt, solche Herstellungstätigkeiten ohne Erlaubnis durchführen zu dürfen.
Durch das Einfrieren beim Hersteller und der direkten Lieferung an den Arzt, welcher dann unmittelbar vor der Anwendung den Impfstoff durch Auftauen in seine anwendungsfähige Form überführt (Rekonstitution), bewegt man sich innerhalb der Zulassung. Durch die Lieferung im gefrorenen Zustand an den pharmazeutischen Arzneimittelgroßhandel verlässt man allerdings den Bereich Zulassung:
Mit den vom pharmazeutischen Unternehmer an den Großhandel gelieferten Impfstoffe im festen Zustand ist die Zweckbestimmung der Anwendung im oder am menschlichen Körper zur Verhütung von Krankheiten so nicht möglich. Bei einer unmöglichen Durchführung der Zweckbestimmung der von Biontech und Moderna gelieferten Produkte, ist festzustellen, dass entweder ein weiterer Herstellungsprozess oder die Rekonstitution nötig ist, um die Zweckbestimmung der Anwendung zu ermöglichen:
Das gefrorene Arzneimittel stellt im erst genannten Fall ein Zwischenprodukt dar, vgl. § 4 Abs. 1 AMG. Ohne entweder einen Transport im gefrorenen Zustand bei -25 °C bis -15 °C zum Arzt oder eine weitere Bearbeitung durch einen Hersteller, hier die Großhandlungen NOWEDA und PHOENIX, ist die Zweckbestimmung (die Anwendung) faktisch nicht möglich. Insofern führt der Großhandel eine Herstellungstätigkeit im arzneimittelrechtlichen Sinn durch ohne eine von der zuständigen Behörde erteilten Erlaubnis.
Der durch die Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch die pharmazeutischen Unternehmer Biontech und Moderna und die Behörden entstandene Mangel an den Impfstoffen wirkt sich direkt auf das Inverkehrbringen nach § 4 Abs. 17 AMG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 AMG aus. Demgemäß dürfen Fertigarzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit einer Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden, die die vollständige qualitative Zusammensetzung nach sonstigen Arzneimittelbestandteilen unter Anwendung von § 10 Abs. 6 AMG enthalten muss. Gerade deshalb sind besondere Erlaubnisse im Arzneimittelgesetz verankert, die, obwohl eine Zulassung vorliegt und zeitgleich das Arzneimittel die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, ein Inverkehrbringen erlauben (vgl. §§ 127, 132, 135, 141, 146 AMG) oder, auch wegen erst nach der Zulassung festgestellter Mängel, vom Hersteller zurückgerufen werden muss (Außerverkehrbringen = Inverkehrbringen), vgl.§ 30 Abs. 4 Satz 2 AMG
Die Impfstoffe Comirnaty und Spikevax erfüllen keineswegs diese Anforderungen. Eine pflichtgemäße Bezeichnung nach § 10 Abs. 6 aus der Datenbank AMIce Modul Stoffbezeichnungen wäre für Cholesterol folgende:
„Cholesterol zur parenteralen Anwendung
oder
Cholest-5-en-3β-ol, zur parenteralen Anwendung, aus Wollwachs gewonnen, Gehalt 99.0-101,0 % Cholesterol.
Gemäß Fachinformation ist ein Transport bei Temperaturen zwischen 2° C und 8° C für aufgetauten Impfstoff vorgesehen. Ein, wie in der PHAGRO Handlungsanweisung (Verbund der pharmazeutischen Großhandlungen) beschriebener Transport von noch nicht vollständig aufgetautem Arzneimitteln in Form von so empfindlichen Impfstoffen entspricht nicht den Vorgaben der Zulassung. Wegen des Auftauens in der von Biontech zur Verfügung gestellten Fachinformation zum Produkt Comirnaty sollten folgende Überlegungen angestellt werden:
- bei reinem Wasser setzt die Eisbildung bei < 0°C ein, bei kleinem Volumen ist es möglich, eine Unterkühlung auf bis zu - 40°C zu erreichen und es besteht insoweit die Gefahr der Ausbildung konzentrierter Lösungsanteile während des Auftauprozesses.
- zum Beispiel Comirnaty enthält Natriumchlorid und Kaliumchlorid, die bekanntermaßen bei - 21,3°C ein Eutektikum bilden. Auch hier entsteht beim Auftauen zuerst eine reine Wasserlösung, welche sich dann aus den durch das Einfrieren entstandenen Salzkristallen aufkonzentriert.
- durch Veränderungen des pH-Wertes aufgrund der beiden zuerst genannten Feststellungen zum Auftauprozess ist mit chemischen Abbaureaktionen zu rechnen,
Besondere Kennzeichnungspflichten ergeben sich aus § 10 Absatz 6 AMG. Demnach gilt für die Bezeichnung der Arzneimittelbestandteile folgendes:
- zur Bezeichnung der Art sind die internationalen Kurzbezeichnungen der Weltgesundheitsorganisation oder, soweit solche nicht vorhanden sind, gebräuchliche wissenschaftliche Bezeichnungen zu verwenden; das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bestimmt im Einvernehmen mit dem Paul- Ehrlich-Institut und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die zu verwendenden Bezeichnungen und veröffentlicht diese in einer Datenbank nach § 67a.
§ 11 Abs. 1 AMG regelt das Inverkehrbringen für Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 AMG darstellen. § 11 Abs. 1 Satz 1 AMG regelt, dass ein Inverkehrbringen nur mit Packungsbeilage, die die Überschrift Gebrauchsinformation trägt, erlaubt ist. Die in der Norm aufgeführten Nummern regeln, welche Angaben verpflichtend sind. § 11 Abs. 1 AMG enthält eine Auflistung der Kennzeichnungspflichten. Danach ist unter anderem anzugeben:
- vollständige qualitative Zusammensetzung nach Wirkstoffen und sonstigen Bestandteilen sowie quantitative Zusammensetzung nach Wirkstoffen unter Verwendung gebräuchlicher Bezeichnungen für jede Darreichungsform des Arzneimittels, § 10 Abs. 6 findet Anwendung,
Auch hier sind die sich aus § 10 Absatz 6 AMG ergebende Art und Weise der Bezeichnung der qualitativen Zusammensetzung zu beachten.
Auch aus der europäische Arzneimittelrichtlinie EG 2001/83 ergeben sich nach den Artikel 54 bis 65 keine gegensätzlichen oder konkurrierende Kennzeichnungs- und Informationspflichten zum nationalen Arzneimittelrecht. Die deutschen Vorschriften zur Kennzeichnung im Arzneimittelgesetz stehen wegen Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 1 Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Richtlinie 2001/83/EG dem Unionsrecht nicht entgegen. Vielmehr werden in der europäischen Arzneimittelrichtlinie 2001/83 weitergehende Informationspflichten gefordert, vgl. Artikel 65 2001/83/EG i.V.m. Annex to the European Commission guideline on ‘Excipients in the labelling and package leaflet of medicinal products for human use‘.
Gegenstand der Regelung ist die Information der Endverbraucher durch den pharmazeutischen Unternehmer. Denn die Informationen nach § 10 AMG und § 11 AMG dienen in erster Linie der Abwehr einer konkreten Gesundheitsgefährdung der Anwender.
Kein Mensch würde bei Kenntnis dieser Umstände in eine derartige Selbstgefährdung einwilligen.
Sachlich begründete Tatsachen:
Das Paul-Ehrlich-Institut wurde von mir schon im April 2021 darüber informiert, was in Dokument R - JRAR Quality - Comirnaty q73 bestätigt wird: beim Biontech Impfstoff Comirnaty ist eindeutig nachzulesen, dass die geforderte Monografie Nr. 2397 Ph.Eur. außer Acht gelassen wurde. Nicht einmal die Untersuchungen des damals schon vorliegenden Monografievorschlags wurden durchgeführt. Dass den Gutachtern, die sich hauptberuflich mit der Zulassung von Arzneimitteln beschäftigen, dieser offensichtliche Fehler nicht aufgefallen sein soll, sollte bei jedem starke Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Zulassungsverfahren auslösen. Dieser offensichtliche Fehler fällt jedem auf, der auch nur geringe Kenntnisse im Umgang mit dem Arzneibuch besitzt. Hier wurde wissentlich von der geforderten Monografie 2397 Ph.Eur. abgewichen, anders lässt sich dieser offenkundige Fehler nicht erklären.
Nicht nur die Qualität der Impfstoffe Comirnaty und Spikevax ist schon ab Werk erheblich gemindert: Comirnaty wurde in Deutschland trotz eines in § 55 Abs. 8 AMG begründeten Verbots (bis 31.12.2022) hergestellt, fortdauernd wird auch von der gesetzlichen geforderten Bezeichnungsweise abgewichen. Diese Abweichung beweist, dass sich die Hersteller Biontech und Moderna schon bei dieser sehr einfach zu erfüllenden arzneimittelrechtlichen Anforderung nicht an die Regeln halten.
§ 10 Abs. 1 AMG regelt Kennzeichnungspflichten für Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 AMG darstellen. § 10 Abs. 1 Satz 1 AMG regelt, auf welche Art und Weise Angaben auf Verpackungen, Umhüllungen und Behältnissen zu kennzeichnen sind. Die in der Norm aufgeführten Nummern regeln, welche Angaben verpflichtend sind. § 10 Abs. 1 AMG enthält eine Auflistung der Kennzeichnungspflichten. Danach ist unter anderem anzugeben:
Die Maßnahme ist unverhältnismäßig! Neben dem Abwehrrecht beinhaltet das Arzneimittelgesetz auch einen Schutzauftrag des Staates. Die Befolgung dieses Schutzauftrags wird unter anderem durch das Verbot des Inverkehrbringens von Arzneimitteln in Deutschland gewahrt und ist durch den Erlaubnisvorbehalt ein Ausdruck der strikten Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Durch den Prozess der Arzneimittelzulassung wird leider nur versucht diesen Grundsatz zu befolgen. Trotzdem werden aufgrund von Arzneimittelzwischenfällen und unerwünschten Arzneimittelwirkungen Bürger verletzt oder getötet. Wollte man auch diese Verletzungen und Sterbefälle verhindern, indem Arzneimittel gänzlich verboten würden, weil sie ja theoretisch Menschen auch verletzen oder töten könnten, so wäre das unverhältnismäßig. Weil es unverhältnismäßig wäre jedes Arzneimittel als potentielles Instrument zur Verletzung oder Tötung zu betrachten und es prophylaktisch zu verbieten, wäre es auch unverhältnismäßig, zur möglichen Verhinderungen von Infektionskrankheiten Laien die Arzneimittelherstellung zu gestatten. Völlig unverhältnismäßig ist die Gestattung der Arzneimittelherstellung durch nicht in dieser Tätigkeit ausgebildete Dritte, um irgendwelche drohenden erheblichen Folgen für die Gesundheit und das Leben abzuwehren. Die drohenden erheblichen negativen Folgen, die die gestattete Laien-Arzneimittelherstellung mit sich bringt und zu umfangreichen Unsicherheiten bezüglich der Qualität und folglich der Sicherheit dieser Arzneimittel führt, wird völlig außer Acht gelassen, ebenso ob die Folgen ohne die Maßnahmen der Allgemeinverfügungen der Länder nun negative oder positive Auswirkung hätten.
Auch wegen der Feststellung des Endes der Pandemielage durch den Bundestag ist es unverhältnismäßig die Herstellung und das Inverkehrbringen von Impfstoffen abweichend vom Arzneimittelgesetz zu gestatten. Unverhältnismäßig ist die Gestattung auch vor dem Hintergrund der behaupteten Nutzen-Risiko-Bewertung nach § 4 Abs. 3 MedBVSV durch das Paul Ehrlich Institut. Die Behörden konnte bis heute die Existenz dieser Bewertung nicht nachweisen.
vielen Dank für Ihren Kommentar. In meiner Anfrage geht es um die Nutzen/Risiko Bewertung des PEI, welche erstellt werden musste, damit spezielle Regelungen des Arzneimittelgesetzes wegen der Impfstoffverteilung außer Kraft gesetzt werden dürfen/durften.
Allerdings sehe ich große Probleme wegen der Gestattung der vom Arzneimittelgesetz abweichenden Herstellung:
Das Herstellen und Inverkehrbringen von Impfstoffen abweichend der Vorschriften des § 13 Abs. 2a Arzneimittelgesetz (AMG) ist für das behauptete Ziel der Abwehr von möglichen Gefahren wegen möglicher Weiterverbreitung von Infektionen ungeeignet, nicht erforderlich und unverhältnismäßig. Das gilt insbesondere für die erlaubnis- und somit überwachungsfreien Herstellungsvorgänge bei den pharmazeutischen Großhandlungen.
Gründe:
Im Wesentlichen wird der Erlass von Allgemeinverfügungen der Länder zur Verteilung der mRNA Impfstoffe an das Bestehen der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV), die lediglich aufgrund der damals vom Bundestag festgestellten Pandemielage erlassen werden durfte, obwohl der Bundestag die Pandemielage mittlerweile aufgehoben hat. Das entbehrt jeglicher Logik und widerspricht zugleich der Behauptungen der Landesbehörden zur Pandemielage. Die wegen der Allgemeinverfügung der Länderbehörden angeblich gestatteten und in das Recht der Menschen auf eine sichere Arzneimittelversorgung eingreifenden Maßnahmen sind nicht angemessen.
Die Maßnahmen der Landesgesundheitsbehörden bezüglich der Verteilung der mRNA Impfstoffe sind nicht geeignet! In den Begründungen der Allgemeinverfügungen der Länder zur Verteilung der Impfstoffe wird erklärt, damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abwehren zu wollen. Großhändlern ohne Kenntnisse in der Impfstoffherstellung und insofern auch ohne die nötigen Anforderungen des § 14 AMG die Herstellung und das Inverkehrbringen von solcher Impfstoffe zu gestatten, ist aber nicht geeignet, die öffentliche Sicherheit zu schützen. Vielmehr sind derartig hergestellte Arzneimittel/Impfstoffe als bedenklich anzusehen von denen eine Gefahr für die Menschen ausgeht.
Die Maßnahme ist nicht erforderlich! Von nicht unter der Kontrolle des Arzneimittelgesetzes hergestellten Arzneimitteln geht eine Gefahr für das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus. Das Arzneimittelgesetz dient der Sicherung der Grundrechte. Die Arzneimittelgesetze sind insofern Abwehrrechte der Bürger gegen den Staat. Selbst ein Täter, der einen anderen Menschen mit toxischen Substanzen vergiftet, würde kein Grundrecht verletzten, denn Grundrechtsverletzungen können definitionsgemäß nur von Staat ausgehen. Eine Grundrechtsverletzung läge dann vor, wenn ein Amtsträger dem Täter bestimmte Handlungen gestattet, z.B. irgendeine Behörde, die einem sonst bei der Arzneimittelherstellung Unbeteiligten das Herstellen von Arzneimitteln und das Inverkehrbringen dieser „Arzneimittel“ gestattet.
(Und weniger ob diese in Großpackungen vs. Einzeldosen ausgeliefert werden).
- Von
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- Betreff
- AW: Nutzen-Risiko-Bewertung [#235875]
- Datum
- 25. Februar 2022 01:22
- An
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- AW: Nutzen-Risiko-Bewertung [#235875]
- Datum
- 6. März 2022 22:45
- An
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- AW: Nutzen-Risiko-Bewertung [#235875]
- Datum
- 9. März 2022 11:20
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