Nutzung der Feuerwehrfahrzeuge

Anfrage an: Gemeinde Mücke

Auf YouTube gibt es den sogenannten „Blaulichtkanal“ https://youtube.com/c/Blaulichtkanal

Dabei handelt es sich teilweise um Mitglieder ihre Freiwilligen Feuerwehr.

Diese nutzen Fahrzeuge, das Feuerwehrhaus und andere Materialien der gemeindeeigenen Feuerwehr für ihren privaten YouTube-Kanal, der kommerzielle Zwecke verfolgt, daher meine Fragen:

Gibt es eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde und den Betreibern des Kanals zur Nutzung von Ausstattung der Feuerwehr? Falls ja wie sieht diese Vereinbarung aus und macht die Gemeinde Kosten für die Nutzung öffentlichen Eigentums geltend? Stehen die Fahrzeuge und sonstige Einrichtungen der Feuerwehr auch andern Unternehmen zur kommerziellen Nutzung zur Verfügung?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    14. März 2022
  • Frist
    20. April 2022
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Franz Körner
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auf YouTube g…
An Gemeinde Mücke Details
Von
Franz Körner
Betreff
Nutzung der Feuerwehrfahrzeuge [#243204]
Datum
14. März 2022 10:50
An
Gemeinde Mücke
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf YouTube gibt es den sogenannten „Blaulichtkanal“ https://youtube.com/c/Blaulichtkanal Dabei handelt es sich teilweise um Mitglieder ihre Freiwilligen Feuerwehr. Diese nutzen Fahrzeuge, das Feuerwehrhaus und andere Materialien der gemeindeeigenen Feuerwehr für ihren privaten YouTube-Kanal, der kommerzielle Zwecke verfolgt, daher meine Fragen: Gibt es eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde und den Betreibern des Kanals zur Nutzung von Ausstattung der Feuerwehr? Falls ja wie sieht diese Vereinbarung aus und macht die Gemeinde Kosten für die Nutzung öffentlichen Eigentums geltend? Stehen die Fahrzeuge und sonstige Einrichtungen der Feuerwehr auch andern Unternehmen zur kommerziellen Nutzung zur Verfügung?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Franz Körner Anfragenr: 243204 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/243204/ Postanschrift Franz Körner << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Franz Körner

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