Nutzung der Möglichkeit des Kontenabrufs

1. die Anzahl der Kontenabrufe für das Jahr 2017 aufgeschlüsselt nach Abrufenden (Finanzämter, Gerichtsvollzieher etc.)
2. die Anzahl der Kontenabrufe für das Jahr 2018 aufgeschlüsselt nach Abrufenden (Finanzämter, Gerichtsvollzieher etc.)
3. die Anzahl der Kontenabrufe für das Jahr 2019 bis einschließlich August aufgeschlüsselt nach Abrufenden (Finanzämter, Gerichtsvollzieher etc.)

Im folgenden Artikel der WELT wird auf die Nutzung des Kontenabrufs beim Bundesministerium für Steuern verwiesen. Als Quelle der Zahlen wurden Sie benannt: https://www.welt.de/wirtschaft/article202151918/Glaeserne-Buerger-Kontoabfragen-von-Behoerden-auf-Rekordhoch.html

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Oktober 2019
  • Frist
    23. November 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr << Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. die Anzahl der …
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nutzung der Möglichkeit des Kontenabrufs [#168902]
Datum
20. Oktober 2019 08:41
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr << Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. die Anzahl der Kontenabrufe für das Jahr 2017 aufgeschlüsselt nach Abrufenden (Finanzämter, Gerichtsvollzieher etc.) 2. die Anzahl der Kontenabrufe für das Jahr 2018 aufgeschlüsselt nach Abrufenden (Finanzämter, Gerichtsvollzieher etc.) 3. die Anzahl der Kontenabrufe für das Jahr 2019 bis einschließlich August aufgeschlüsselt nach Abrufenden (Finanzämter, Gerichtsvollzieher etc.) Im folgenden Artikel der WELT wird auf die Nutzung des Kontenabrufs beim Bundesministerium für Steuern verwiesen. Als Quelle der Zahlen wurden Sie benannt: https://www.welt.de/wirtschaft/article202151918/Glaeserne-Buerger-Kontoabfragen-von-Behoerden-auf-Rekordhoch.html
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
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Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 20. Oktober 2019 Anliegendes Schreiben nebst zwei Anl…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 20. Oktober 2019
Datum
4. November 2019 09:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Anliegendes Schreiben nebst zwei Anlagen erhalten Sie zur Kenntnis.