Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Sehr << Antragsteller:in >>
mit Mail vom 09. Juli 2023 beantragen Sie die Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG). Gleichzeitig verweisen Sie im Betroffenheitsfall auf § 3 und § 2 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG) und §1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Sie bitten weiter um eine Eingangsbestätigung.
Hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang.
Sie reflektieren in der Mail auf das Anerkennungsverfahren nach der Funkrichtlinie Digitalfunk BOS – Anerkennungsrichtlinie. Weiter verweisen Sie auf eine Presseveröffentlichung des SWR vom 19. Dezember 2022, indem allgemein über die Nutzung des Digitalfunks BOS beim Ordnungsdienst der Stadt Tübingen berichtet wird. Sie bitten zusammengefasst um Mitteilung, wie sich die Digitalfunknutzung bei den Kreispolizeibehörden im Saarland gestaltet.
Ihrem Antrag auf Zugang zu diesen amtlichen Informationen kann nicht entsprochen werden.
Begründung:
Nach § 1 SFIG hat jeder in entsprechender Anwendung der §§ 1 bis 9 und 11 einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Das Informationsrecht darf der Öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen. Informationen zum Aufbau, Betrieb und zum Nutzungsumfang des bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems (Digitalfunk BOS) unterliegen einem besonderen Schutzbedürfnis. Das Bekanntwerden von Detailinformationen kann die innere Sicherheit erheblich beeinträchtigen. Informationen zum Digitalfunk BOS sind überwiegend als Verschlusssachen eingestuft und unterliegen der Geheimhaltung. Die Beantwortung ihres Auskunftsbegehrens lässt konkrete Rückschlüsse auf das Kommunikationsverhalten der Ordnungsbehörden zu.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch eingereicht werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Ministerium des Innern, Bauen und Sport, Franz-Josef-Röder-Straße 21, 66119 Saarbrücken erhoben werden. Unabhängig davon haben Sie gem. § 4 Abs. 1 SIFG die Möglichkeit, die Landesbeauftragte für Informationsfreiheit des Saarlandes, Frau Monika Grethel, Fritz-Dobisch-Str. 12, 66111 Saarbrücken, zu kontaktieren, wenn Sie Ihr Recht auf Informationszugang als verletzt ansehen.
Mit freundlichen Grüßen