Nutzung des § 49 BKAG zur Gefahrenabweh sowie § 100b StPO zur Strafverfolgung

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

ich möchte gerne wissen, wie oft es zu einer Online-Durchsuchung gem. § 49 BKAG sowie 100b StPO seit einführung dieser Rechtsnormen gekommen ist.
In wie vielen Fällen wurden diese Normen zur Gefahrenabwehr bzw. zur Strafverfolgung genutzt?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    17. April 2024
  • Frist
    22. Mai 2024
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich möchte gerne …
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nutzung des § 49 BKAG zur Gefahrenabweh sowie § 100b StPO zur Strafverfolgung [#306597]
Datum
17. April 2024 20:17
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich möchte gerne wissen, wie oft es zu einer Online-Durchsuchung gem. § 49 BKAG sowie 100b StPO seit einführung dieser Rechtsnormen gekommen ist. In wie vielen Fällen wurden diese Normen zur Gefahrenabwehr bzw. zur Strafverfolgung genutzt? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 306597 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/306597/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
240418, << Antragsteller:in >> , << Antragsteller:in >> , Nutzung des § 49 BKAG zur Gefahr…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
240418, << Antragsteller:in >> , << Antragsteller:in >> , Nutzung des § 49 BKAG zur Gefahrenabwehr sowie § 100b StPO zur Strafverfolgung
Datum
19. April 2024 15:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: PKII4.12017/1#1 - << Antragsteller:in >> , << Antragsteller:in >> Sehr geehrter Herr << Antragsteller:in >>, vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 18.04.2024, mit der Sie fragen, wie oft es zu einer Online-Durchsuchung gem. § 49 BKAG sowie 100b StPO seit Einführung dieser Rechtsnormen gekommen sei und in wie vielen Fällen diese Normen zur Gefahrenabwehr bzw. zur Strafverfolgung genutzt worden sei. Sie haben zudem den Posteingang IFG genutzt. Ihr Schreiben ist allerdings nicht als ein Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu werten und wird damit als Bürgeranfrage beantwortet. Ich bedaure, Ihre Frage nicht beantworten zu können. Ich bitte Sie, sich mit Ihren Fragen direkt an das Bundeskriminalamt (BKA) zu wenden. Unter dem folgenden Link finden Sie ein Kontaktformular: https://www.bka.de/DE/KontaktAufnehmen/Kontaktinformationen/Buergerkontakt/buergerkontakt_node.html ( https://www.bka.de/DE/KontaktAufnehmen/Kontaktinformationen/Buergerkontakt/buergerkontakt_node.html ) Mit freundlichen Grüßen