Nutzung des Zollhafens für die private Fischerei

Der Umbau des Zollhafens in Wohngebiet ist zum Teil bereits abgeschlossen, zum Teil noch ausstehend. Als der Zollhafen noch als Containerhafen gewerblich genutzt wurde und später zum Teil zum Betreten gesperrt war, war ein Befischen als Angler nachvollziehbar verboten. Mit dem Umbau und der Umwidmung zum Wohngebiet, also der Freigabe der Ufergebiete als öffentlicher Raum, sollte meiner Meinung nach auch die Nutzung der Gewässer des Zollhafens für die private Fischerei freigegeben werden. Aufgrund dessen stelle ich folgende Fragen:

1) Auf welcher Grundlage beruht das aktuelle Verbot im Zollhafen die private Fischerei auszuüben?

2) Ist die Grundlage aus 1) weiterhin geltend und soll diese weiterhin geltend bleiben?

3) Ist abzusehen, ob die Begründung der Grundlage aus 1) zum Verbot der Fischerei durch den Umbau/die Umwidmung entfällt und somit nicht mehr rechtmäßig ist?

4) Auf welchem Verwaltungsweg kann gegen die Grundlage aus 1) vorgegangen werden?

5) Bestehen Planungen, die Gewässer im Zollhafen für die private Fischerei freizugeben? Wenn ja, ab wann und in wolchem Umfang?

6) Falls unter 5) nein; bei welcher Behörde kann ein entsprechender Antrag oder Vorschlag eingebracht werden?

7) Welche Behörde ist für die Ausweisung von Gewässern zur Nutzung der privaten Fischerei zuständig?

Für die Beantwortung der Fragen bedanke ich mich bereits vorab recht herzlich,

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    29. Oktober 2020
  • Frist
    1. Dezember 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der Umbau des Zol…
An Landeshauptstadt Mainz Details
Von
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Betreff
Nutzung des Zollhafens für die private Fischerei [#201952]
Datum
29. Oktober 2020 12:02
An
Landeshauptstadt Mainz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der Umbau des Zollhafens in Wohngebiet ist zum Teil bereits abgeschlossen, zum Teil noch ausstehend. Als der Zollhafen noch als Containerhafen gewerblich genutzt wurde und später zum Teil zum Betreten gesperrt war, war ein Befischen als Angler nachvollziehbar verboten. Mit dem Umbau und der Umwidmung zum Wohngebiet, also der Freigabe der Ufergebiete als öffentlicher Raum, sollte meiner Meinung nach auch die Nutzung der Gewässer des Zollhafens für die private Fischerei freigegeben werden. Aufgrund dessen stelle ich folgende Fragen: 1) Auf welcher Grundlage beruht das aktuelle Verbot im Zollhafen die private Fischerei auszuüben? 2) Ist die Grundlage aus 1) weiterhin geltend und soll diese weiterhin geltend bleiben? 3) Ist abzusehen, ob die Begründung der Grundlage aus 1) zum Verbot der Fischerei durch den Umbau/die Umwidmung entfällt und somit nicht mehr rechtmäßig ist? 4) Auf welchem Verwaltungsweg kann gegen die Grundlage aus 1) vorgegangen werden? 5) Bestehen Planungen, die Gewässer im Zollhafen für die private Fischerei freizugeben? Wenn ja, ab wann und in wolchem Umfang? 6) Falls unter 5) nein; bei welcher Behörde kann ein entsprechender Antrag oder Vorschlag eingebracht werden? 7) Welche Behörde ist für die Ausweisung von Gewässern zur Nutzung der privaten Fischerei zuständig? Für die Beantwortung der Fragen bedanke ich mich bereits vorab recht herzlich,
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201952 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201952/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Nutzung des Zollhafens für die private Fischerei…
An Landeshauptstadt Mainz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Nutzung des Zollhafens für die private Fischerei [#201952]
Datum
1. Dezember 2020 08:12
An
Landeshauptstadt Mainz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Nutzung des Zollhafens für die private Fischerei“ vom 29.10.2020 (#201952) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201952 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201952/

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Landeshauptstadt Mainz
Sehr geehrteAntragsteller/in Inhaber des Fischereirechtes und somit Verpächter der landeseigenen Fischereirechte…
Von
Landeshauptstadt Mainz
Betreff
WG: ACHTUNG !! WG: Nutzung des Zollhafens für die private Fischerei [#201952]
Datum
3. Dezember 2020 09:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Inhaber des Fischereirechtes und somit Verpächter der landeseigenen Fischereirechte ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd als Obere Fischereibehörde in Rheinland-Pfalz. Das fischereirechtliche Ausübungsrecht wurde im Jahr 2006 an die Freizeitfischereiverbände verpachtet. Im Fall des Rheinstromes im Bereich der Stadt Mainz ist der Landesfischereiverband Rheinland-Pfalz der Pächter des Fischereirechtes und somit Ansprechpartner in dieser Angelegenheit. Kontaktdaten: Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Abteilung 3 Referat 31 ? Obere Fischereibehörde Friedrich-Ebert-Straße 14 67433 Neustadt an der Weinstraße Telefax: 06321 / 992930 Landesfischereiverband Rheinland-Pfalz e.V. Gaulsheimer Straße 11a 55437 Ockenheim Telefon: 06725 / 95996 Telefax: 06725 / 95997 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Website: http://www.lfvrlp.de Mit freundlichen Grüßen