Nutzung von Büromaterialien und Paper im Bundesministerium der Justiz

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Guten Tag,

hiermit bitte ich Sie, mir folgende Informationen zur Nutzung von Büromaterial in Ihrem Ministerium zukommen zu lassen:

Wie hoch waren die Ausgaben für Büromaterialien in den Jahren 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 (bis zum 31. Oktober 2023)?

Wie viel Papier (in kg/t) wurden in den Jahren 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 (bis zum 31. Oktober 2023) verbraucht?

Wie hoch waren die Ausgaben für Papier in den Jahren 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 (bis zum 31. Oktober 2023) verbraucht?

Arbeiten Sie mit elektronischen Unterschriften, beispielsweise bei Verträgen oder der Annahme von Materialien?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    31. Oktober 2023
  • Frist
    2. Dezember 2023
  • Kosten dieser Information:
    100,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, hiermit bitte ich Sie, mir folgende Informationen zur Nutzung von Büromat…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nutzung von Büromaterialien und Paper im Bundesministerium der Justiz [#291411]
Datum
31. Oktober 2023 16:57
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, hiermit bitte ich Sie, mir folgende Informationen zur Nutzung von Büromaterial in Ihrem Ministerium zukommen zu lassen: Wie hoch waren die Ausgaben für Büromaterialien in den Jahren 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 (bis zum 31. Oktober 2023)? Wie viel Papier (in kg/t) wurden in den Jahren 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 (bis zum 31. Oktober 2023) verbraucht? Wie hoch waren die Ausgaben für Papier in den Jahren 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 (bis zum 31. Oktober 2023) verbraucht? Arbeiten Sie mit elektronischen Unterschriften, beispielsweise bei Verträgen oder der Annahme von Materialien? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291411 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291411/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0357 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem Ant…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 31. Oktober 2023 - Nutzung von Büromaterialien und Paper im Bundesministerium der Justiz [#291411]
Datum
28. November 2023 14:18
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0357 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 31. Oktober 2023 teile ich Ihnen Folgendes mit: Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Nach § 2 Nummer 1 Satz 1 IFG ist amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Zu Frage 2: Wie viel Papier (in kg/t) wurden in den Jahren 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 (bis zum 31. Oktober 2023) verbraucht? - 2019 ca. 27,0 t - 2020 ca. 23,5 t - 2021 ca. 20,0 t - 2022 ca. 16,5 t - 2023 (bis 31.10.23) ca. 5,7 t Zu Frage 3: Wie hoch waren die Ausgaben für Papier in den Jahren 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 (bis zum 31. Oktober 2023)? - 28.187,07 EUR in 2019 - 31.506,54 EUR in 2020 - 21.558,25 EUR in 2021 - 20.651,75 EUR in 2022 - 11.115,32 EUR in 2023 (bis 31.10.23) Zu Frage 4: Arbeiten Sie mit elektronischen Unterschriften, beispielsweise bei Verträgen oder der Annahme von Materialien? Im Bundesministerium der Justiz (BMJ) wird teilweise mit elektronischen Unterschriften gearbeitet. Zu Frage 1: Wie hoch waren die Ausgaben für Büromaterialien in den Jahren 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 (bis zum 31. Oktober 2023)? Der für die Beantwortung dieser Frage aufzubringende Verwaltungsaufwand übersteigt den für eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft aufzubringenden Verwaltungsaufwand deutlich. Es bedarf hierfür einer manuellen Auswertung innerhalb des Haushaltstitels für die angefragten Kalenderjahre. Aufgrund der Bewirtschaftungsgröße des Titels wird der Zeitaufwand auf 2 Stunden 15 Minuten für eine oder einen Beschäftigten des gehobenen Dienstes geschätzt. Gemäß § 10 Absatz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung – IFGGebV). Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann, § 10 Absatz 2 IFG. Dabei wird je nach Verwaltungsaufwand eine Gebühr von bis zu 500,00 EUR erhoben. Der pauschale Stundensatz für Beschäftigte des gehobenen Dienstes beträgt 45,00 EUR. Daher dürfte eine Gebühr in Höhe von min. 100,00 EUR für die Beantwortung der Frage 1 anfallen. Bitte teilen Sie mit, ob Sie zur Übernahme der anfallenden Gebühr, deren genaue Höhe naturgemäß erst während der Bearbeitung festgestellt werden kann, bereit sind. Sollte ich ***bis zum 28. Dezember 2023*** nichts von Ihnen hören, gehe ich davon aus, dass Sie den vorliegenden Antrag – soweit er durch die vorstehenden Ausführungen noch nicht beantwortet wurde - nicht weiterverfolgen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Ausführungen zu unseren Fragen zwei, drei und vier. Sie schreiben, dass eine Gebüh…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 31. Oktober 2023 - Nutzung von Büromaterialien und Paper im Bundesministerium der Justiz [#291411]
Datum
11. Dezember 2023 13:42
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Ausführungen zu unseren Fragen zwei, drei und vier. Sie schreiben, dass eine Gebühr von mindestens 100 Euro für die Beantwortung von Frage eins anfallen könnte. Wir beraten uns diesbezüglich intern, ob wir die Anfrage hier weiterverfolgen möchten. Dies könnte ein wenig Zeit in Anspruch nehmen, möchte Sie daher um eine Fristverlängerung über den 28. Dezember hinaus bitten. Vielen Dank für Ihre Zeit. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291411 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291411/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0357 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem An…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 11. Dezember 2023 - Nutzung von Büromaterialien und Paper im Bundesministerium der Justiz [#291411]
Datum
25. Januar 2024 17:27
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0357 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 31. Oktober 2023 bitte ich um Mitteilung, ob dieser Antrag, soweit noch nicht mit E-Mail des Bundesministerium der Justiz (BMJ) vom 28. November 2023 beantwortet (zu Aktenzeichen: Z B 6 – zu: 145101#00002#0357), weiterverfolgt wird. Sofern bis zum ***1. Februar 2024*** nichts gegenteiliges von Ihnen eingeht, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag vom 31. Oktober 2023 nicht weiter verfolgen. Mit freundlichen Grüßen