Nutzung von Padlet durch das Landesinstitut für Lehrerbildung

Seitens des Landesinstituts für Lehrerbildung wurde in in einem aktuellen Newsletter (https://tab85bcb7.emailsys1a.net/mailing/181/5038901/8828251/6621/b7772cc496/index.html) auf die Nutzung eines Angebots der Wallwisher, Inc. DBA Padlet hingewiesen: https://li-hh.padlet.org/lif14/plj7h01taa6qcqlc

Die Webadresse (li-hh.padlet.org) legt nahe, dass hier eine geschäftliche Verbindung zwischen Ihrer Behörde, dem Li Hamburg und dem genannten US-amerikanischen Anbieter besteht. Im Zuge dieser Verbindung kommt es zu personenbeziehbarer Datenverarbeitung, bei der der US-amerikanische Anbieter mutmaßlich als Auftragsverarbeiter agiert.

Verschiedene Landesbeauftragte für Datenschutz haben bereits darauf hingewiesen, dass der Einsatz dieses Angebots nicht vereinbar ist mit der DSGVO, wenn es dabei zu personenbeziehbarer Datenverarbeitung kommt.

Ich weise darauf hin, dass zum Abrufdatum 28.02.2022 keine Datenschutzerklärung in einfacher, verständlicher und deutscher Sprache auf der oben genannten Webseite zu finden war. Auch unter der mutmaßlichen Log-In-Seite (https://li-hh.padlet.org/auth/login) findet sich keine Datenschutzerklärung.

Ich bitte um Transparenz:
1) Seit wann betreibt das Li Hamburg die oben genannte Webadresse bei padlet.org?
2) Wie viele Instanzen (im Sinne von Seiten/Walls) betreibt das Li Hamburg - mit Nennung der aktuellen Webadressen?
3) Transparenz zu allen Dokumenten, die die vertragliche und datenschutzrechtliche Verbindung zwischen den Behörden und dem Unternehmen begründen.
4) Auf welcher Rechtsgrundlage nach DSGVO Artikel 6 werden die personenbeziehbaren Daten verarbeitet werden und wer die konkrete Verantwortliche der Datenverarbeitung ist.
5) Sollte auf eine Grundlage mit Erforderlichkeit abgestellt werden, bitte ich um Transparenz zur Dokumentation der Erforderlichkeitsprüfung durch die Verantwortliche.
6) Sollte es sich um eingewilligte Datenverarbeitung handeln, bitte ich um Transparenz zu den mutmaßlich musterhaft eingeholten Einwilligungserklärungen.
7) Sämtliche Dokumente, die genutzt werden, um die Betroffenen gemäß DSGVO Artikel 12 und folgende betreffend der personenbeziehbaren Datenverarbeitung zu informieren.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    28. Februar 2022
  • Frist
    2. April 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möcht…
An Behörde für Schule und Berufsbildung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nutzung von Padlet durch das Landesinstitut für Lehrerbildung [#242082]
Datum
28. Februar 2022 10:12
An
Behörde für Schule und Berufsbildung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Seitens des Landesinstituts für Lehrerbildung wurde in in einem aktuellen Newsletter (https://tab85bcb7.emailsys1a.net/mailing/181/5038901/8828251/6621/b7772cc496/index.html) auf die Nutzung eines Angebots der Wallwisher, Inc. DBA Padlet hingewiesen: https://li-hh.padlet.org/lif14/plj7h01taa6qcqlc Die Webadresse (li-hh.padlet.org) legt nahe, dass hier eine geschäftliche Verbindung zwischen Ihrer Behörde, dem Li Hamburg und dem genannten US-amerikanischen Anbieter besteht. Im Zuge dieser Verbindung kommt es zu personenbeziehbarer Datenverarbeitung, bei der der US-amerikanische Anbieter mutmaßlich als Auftragsverarbeiter agiert. Verschiedene Landesbeauftragte für Datenschutz haben bereits darauf hingewiesen, dass der Einsatz dieses Angebots nicht vereinbar ist mit der DSGVO, wenn es dabei zu personenbeziehbarer Datenverarbeitung kommt. Ich weise darauf hin, dass zum Abrufdatum 28.02.2022 keine Datenschutzerklärung in einfacher, verständlicher und deutscher Sprache auf der oben genannten Webseite zu finden war. Auch unter der mutmaßlichen Log-In-Seite (https://li-hh.padlet.org/auth/login) findet sich keine Datenschutzerklärung. Ich bitte um Transparenz: 1) Seit wann betreibt das Li Hamburg die oben genannte Webadresse bei padlet.org? 2) Wie viele Instanzen (im Sinne von Seiten/Walls) betreibt das Li Hamburg - mit Nennung der aktuellen Webadressen? 3) Transparenz zu allen Dokumenten, die die vertragliche und datenschutzrechtliche Verbindung zwischen den Behörden und dem Unternehmen begründen. 4) Auf welcher Rechtsgrundlage nach DSGVO Artikel 6 werden die personenbeziehbaren Daten verarbeitet werden und wer die konkrete Verantwortliche der Datenverarbeitung ist. 5) Sollte auf eine Grundlage mit Erforderlichkeit abgestellt werden, bitte ich um Transparenz zur Dokumentation der Erforderlichkeitsprüfung durch die Verantwortliche. 6) Sollte es sich um eingewilligte Datenverarbeitung handeln, bitte ich um Transparenz zu den mutmaßlich musterhaft eingeholten Einwilligungserklärungen. 7) Sämtliche Dokumente, die genutzt werden, um die Betroffenen gemäß DSGVO Artikel 12 und folgende betreffend der personenbeziehbaren Datenverarbeitung zu informieren.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 242082 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242082/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Behörde für Schule und Berufsbildung
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) vom 28. Febru…
Von
Behörde für Schule und Berufsbildung
Betreff
AW: Nutzung von Padlet durch das Landesinstitut für Lehrerbildung [#242082]
Datum
16. März 2022 14:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) vom 28. Februar 2022, dessen Eingang ich Ihnen hiermit bestätige. In Ihren Anträgen bitten Sie um die Beantwortung verschiedener Fragen bzw. um die Herausgabe von Dokumenten in Bezug auf die Nutzung von Padlet durch das Landesinstitut für Lehrerbildung (LI). Hierzu darf ich Ihnen Folgendes zurückmelden: Die Nutzung der Padlets am LI erfolgt ausschließlich zur Information der Teilnehmenden in Aus- und Fortbildung sowie zur Beratung in Pandemiezeiten und verlangt seitens der Nutzerinnen und Nutzern keine Anmeldung mit persönlichen Daten. Darüber hinaus wurde der Gebrauch auf unterrichtsbezogene, inhaltliche Daten beschränkt, wodurch sensible und persönliche Daten ausgeschlossen werden. Mit dem Aufkommen von leistungsstarken europäischen Alternativen wie Taskcards plant das LI eine schrittweise Ablösung von US-Server-basierten Anwendungen. So ist die Implementierung von Taskcards bereits für April 2022 geplant. Zu den von Ihnen formulierten Fragen: 1) Seit wann betreibt das Li Hamburg die oben genannte Webadresse bei padlet.org? - 04.06.2020 2) Wie viele Instanzen (im Sinne von Seiten/Walls) betreibt das Li Hamburg - mit Nennung der aktuellen Webadressen? - 68 3) Transparenz zu allen Dokumenten, die die vertragliche und datenschutzrechtliche Verbindung zwischen den Behörden und dem Unternehmen begründen. - Es wurden keine zusätzlichen bilateralen Vereinbarungen abgeschlossen. 4) Auf welcher Rechtsgrundlage nach DSGVO Artikel 6 werden die personenbeziehbaren Daten verarbeitet werden und wer die konkrete Verantwortliche der Datenverarbeitung ist. - Der Einsatz beruft sich auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und begrenzt sich auf die aktuelle Pandemiesituation. 5) Sollte auf eine Grundlage mit Erforderlichkeit abgestellt werden, bitte ich um Transparenz zur Dokumentation der Erforderlichkeitsprüfung durch die Verantwortliche. - Entfällt, da es über die Padlets nicht zu einer Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis gemäß Art. 88 DSGVO kommt. 6) Sollte es sich um eingewilligte Datenverarbeitung handeln, bitte ich um Transparenz zu den mutmaßlich musterhaft eingeholten Einwilligungserklärungen. - Es existieren keine behördeneigenen Einwilligungserklärungen, weshalb die Einwilligungserklärung von Padlet gilt. 7) Sämtliche Dokumente, die genutzt werden, um die Betroffenen gemäß DSGVO Artikel 12 und folgende betreffend der personenbeziehbaren Datenverarbeitung zu informieren. - Entfällt, da es über die Padlets nicht zur Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis gemäß Art. 88 DSGVO kommt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Auskunft. Wie eben telefonisch besprochen nochmals nachgefragt…
An Behörde für Schule und Berufsbildung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Nutzung von Padlet durch das Landesinstitut für Lehrerbildung [#242082]
Datum
17. März 2022 09:18
An
Behörde für Schule und Berufsbildung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Auskunft. Wie eben telefonisch besprochen nochmals nachgefragt... zu 2) Bitte nennen Sie die konkreten Webseiten. zu 3) Sie bedienen sich im Rahmen personenbeziehbarer Datenverarbeitung (auch im Hintergrund durch den Anbieter - siehe dessen Datenschutzerklärung -, selbst wenn auf den Seiten keine personenbeziehbare Datennennung erfolgt) eines Dritten. Hierzu müssten Sie als Behörde einen Auftragsverarbeitungsvertrag schließen. Ich bitte um dessen Transparenz. zu 4) Ich bitte nochmals um die Benennung der Grundlage der Datenverarbeitung nach Artikel 6 DSGVO. Als verantwortlicher dürfen Sie keine Datenverarbeitung Betreibung - ausgenommen einen der Ausnahmetatbestände im dortigen Absatz 1 in Buchstaben a-f. Auf welche Grundlage rekurrieren Sie (sollte in Ihrer Datenschutzerklärung und den Informationen, die Sie gemäß Artikel 12 folgende DSGVO geben müssen, stehen. zu 5 und 6) Ihre Auskunft steht in einem inhaltlichen Widerspruch: Entweder Sie rekurieren auf Artikel 6, Abs. 1, Buchst. a) und brauchen dann Einwilligungen. Oder Sie rekurrieren auf einen der anderen Ausnahemebestände in Artikel 6 Abs. 1 DSGVO und brauchen dann eine erforderlichkeit. keines davon zu haben, ist auszuschließen. zu 7) Die Auskunftspflicht des Verantwortlichen nach Artikel 12 folgende DSGVO besteht unabhängig der Grundlage gemäß Artikel 6 DSGVO und ist grundsätzlich notwendig. Ihr Verweis auf Artikel 88 DSGVO ist hinsichtlich eines "Entfallen" der Auskunftspflichten nicht nachvollziehbar. Ich verweise nochmals auf die inzwischen in mehreren Bundesländern durch die Datenschutzbeauftragten ausgesprochene Unvereinbarkeit von Padlet mit der DSGVO. Ihre Auskünfte stehen in mehrerer Hinsicht im zusätzlichen Widerspruch zur DSGVO. Ich bitte daher ergänzend um die folgende Auskunft: 8) Wann wurde welcher Datenschutzbeauftragte hinsichtlich der Nutzung von Padlet durch Ihre Behörde involviert? 9) Sollten sie eine unzulässige Datenverarbeitung im Widerspruch mit der DSGVO durch Ihre Behörde (inzwischen) erkennen, bitte ich um die Transparenz, wann Sie hierzu den Austausch mit der Aufsichtsbehörde in Form des Landesbeauftragten für Datenschutz Hamburg suchen/gesucht haben. Letzteres bitte vor dem Hintergrund, dass ich meinerseits beurteilen kann, ob ich bei fortbestehender, derart grundlegender Unklarheiten eine Beschwerde (Hinweis beim Landesbeauftragten vornehme oder dies Ihrerseits selber geschieht/geschehen ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 242082 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242082/

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Behörde für Schule und Berufsbildung
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachfragen. Hierzu darf ich Folgendes zurückmelden: Zu 2) Eine Liste …
Von
Behörde für Schule und Berufsbildung
Betreff
AW: [EXTERN]- AW: Nutzung von Padlet durch das Landesinstitut für Lehrerbildung [#242082]
Datum
7. April 2022 15:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachfragen. Hierzu darf ich Folgendes zurückmelden: Zu 2) Eine Liste aller Webseiten existiert im LI nicht. Zu 3) Im Rahmen der Lizenzierung wurde ein Auftragsverarbeitungsvertrag gem. Art 28 DSGVO abgeschlossen (vgl. https://legal.padlet.com/dpa?msclkid=...). Zu 4)-9) Nicht erst seit dem sog. „Schrems II“-Urteil des EuGH zur Frage der Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten in die USA ist die Nutzung kommerzieller Anwendungen von US-Unternehmen aus datenschutzrechtlicher Perspektive in der Tat umstritten. Deshalb ist auch die Behörde für Schule und Berufsbildung darin bestrebt, die Nutzung derartiger Anwendungen möglichst vollumfänglich zu vermeiden. Trotz dieser Vorüberlegungen hat sich die Behörde – auch wegen des aufgrund der Corona-Pandemie bestehenden akuten Bedarfs an geeigneten digitalen Lernwerkzeugen und mangelnder europäischer bzw. deutscher Alternativen – dazu entschieden, den Schulen und Dienststellen die Nutzung von Padlet nicht vollkommen zu untersagen. Ein Verbot wäre auch wettbewerbsrechtlich nicht unproblematisch, da bislang noch kein deutsches oder europäisches Gericht entschieden hat, dass es sich bei Padlet oder ähnlichen kommerziellen Anwendungen aus Drittländern um rechtswidrige Verfahren handelt. Auf Grundlage dieser Abwägungsprozesse greift das LI in begrenztem Umfang auf Padlet zurück, um Lehrkräften Informations- und Unterrichtsmaterial, etwa zum Krieg in der Ukraine, bereitzustellen. Hierbei gilt: - Mitarbeitende des LI, die sich auf freiwilliger Basis für die Verwendung von Padlet entscheiden, nutzen ausschließlich Dienstgeräte für die Arbeit mit der Anwendung. Gleiches wird auch den interessierten Lehrkräften beim Aufruf der padlets nahegelegt. - Einzig Mitarbeitende des LI erstellen und bearbeiten die padlets. - In keinem Fall stellt das padlet den einzigen Zugang zu den Informationen dar. Stattdessen stellen die Mitarbeitenden des LI den Lehrkräften die Materialien auch auf anderen Wegen zur Verfügung, sodass die padlets als zusätzliches und freiwilliges Angebot auf der Grundlage einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO dienen. Über dieses Vorgehen ist der behördliche Datenschutzbeauftragte der Behörde für Schule und Berufsbildung in Kenntnis gesetzt worden In anderen Zusammenhängen hat sich auch der Landesdatenschutzbeauftragte bereits geäußert, dass er in der Pandemiezeit trotz des schulischen Einsatzes von datenschutzkritischen Anwendungen grundsätzlich nicht auf Verbote sondern auf eine Beratung der verantwortlichen Stellen setze. Das LI ist sich dieser Ausnahmesituation bewusst und hat sich daher zeitnah um daten-schutzkonforme Alternativen bemüht. Seit dem 01.03.2022 verfügt das LI daher über Lizenzen der Anwendung TaskCards, einer in Deutschland entwickelten und datenschutzkonformen Lösung. Die Nutzung der Plattform Padlet durch das LI endet entsprechend offiziell zum 04. Juni 2022. Mit freundlichen Grüßen