Nutzung von Universitätseinrichtungen für Parteien

Antrage

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Unter dem Link https://fdp-bonn.de/events/ ist zum 2. August 2023 eine Veranstaltung des Universitätsangestellten Michael To Vinh eingestellt. Als Einwahllink wird angegeben: https://uni-bonn.zoom.us/j/69207473412?pwd=aDB3NWllREhOWWdVZDBKeDU1SVpRZz09 Hier wird auf eine durch die Universität Bonn betriebene Zoom-Plattform verwiesen.
Herr To Vinh ist auch Kandidat für das Europaparlament der FDP Bonn.

Mich würde daher interessieren:
1. Ist es zulässig, dass Einrichtungen der Universität Bonn für die Wahlwerbezwecke einzelner Mitarbeitender genutzt werden?
2. Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt diese Nutzung von Universitätseinrichtungen? Bitte senden Sie mir hierzu auch alle universitären Regularien zu.
3. Welche Parteien haben in diesem Jahr Einrichtungen der Universität genutzt?
4. Welche Einnahmen erzielt die Universität durch die Nutzung ihrer Einrichtungen durch Parteien?

Sollte die Nutzung nicht zulässig sein: Welche Maßnahmen werden ergriffen, dass der Mißbrauch von Universitätseinrichtungen zukünftig unterbleibt?

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. August 2023
  • Frist
    16. September 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrage Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter dem Link https://fdp-bonn.de/events/ ist zum 2. Au…
An Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nutzung von Universitätseinrichtungen für Parteien [#286002]
Datum
13. August 2023 09:35
An
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrage Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter dem Link https://fdp-bonn.de/events/ ist zum 2. August 2023 eine Veranstaltung des Universitätsangestellten Michael To Vinh eingestellt. Als Einwahllink wird angegeben: https://uni-bonn.zoom.us/j/69207473412?pwd=aDB3NWllREhOWWdVZDBKeDU1SVpRZz09 Hier wird auf eine durch die Universität Bonn betriebene Zoom-Plattform verwiesen. Herr To Vinh ist auch Kandidat für das Europaparlament der FDP Bonn. Mich würde daher interessieren: 1. Ist es zulässig, dass Einrichtungen der Universität Bonn für die Wahlwerbezwecke einzelner Mitarbeitender genutzt werden? 2. Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt diese Nutzung von Universitätseinrichtungen? Bitte senden Sie mir hierzu auch alle universitären Regularien zu. 3. Welche Parteien haben in diesem Jahr Einrichtungen der Universität genutzt? 4. Welche Einnahmen erzielt die Universität durch die Nutzung ihrer Einrichtungen durch Parteien? Sollte die Nutzung nicht zulässig sein: Welche Maßnahmen werden ergriffen, dass der Mißbrauch von Universitätseinrichtungen zukünftig unterbleibt? Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 286002 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286002/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Sehr << Antragsteller:in >> wir haben Ihre Anfrage zuständigkeitshalber an das Justitiariat der Unive…
Von
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Betreff
Re: [UniBN-Ticket#2023081353000677] Nutzung von Universitätseinrichtungen für Parteien [#286002]
Datum
15. August 2023 08:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> wir haben Ihre Anfrage zuständigkeitshalber an das Justitiariat der Universität weitergeleitet. Von dort erhalten Sie eine Rückmeldung zu Ihrer Fragen. Viele Grüße,

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Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre im Betreff genannte Anfrage nach dem IFG NRW und weit…
Von
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Betreff
AW: [UniBN-Ticket#2023081353000677] Nutzung von Universitätseinrichtungen für Parteien [#286002]
Datum
24. August 2023 15:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre im Betreff genannte Anfrage nach dem IFG NRW und weiteren Gesetzen mit Mail vom 13. August 2023. Auf Ihre Anfrage kann ich Ihnen folgende Auskunft geben: 1. Ist es zulässig, dass Einrichtungen der Universität Bonn für die Wahlwerbezwecke einzelner Mitarbeitender genutzt werden? Die konkrete Frage zielt nicht auf eine nach IFG NRW überhaupt mögliche Antwort. Gleichwohl ist die von Ihnen gestellte Frage zu verneinen. 2. Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt diese Nutzung von Universitätseinrichtungen? Bitte senden Sie mir hierzu auch alle universitären Regularien zu. Da Frage eins verneint wurde, erübrigt sich hier eine Antwort. 3. Welche Parteien haben in diesem Jahr Einrichtungen der Universität genutzt? Der Universität sind keinerlei Nutzungen bekannt und es wurden auch keine Nutzungen genehmigt. 4. Welche Einnahmen erzielt die Universität durch die Nutzung ihrer Einrichtungen durch Parteien? Mit Blick auf die Antwort zu Frage 3 erübrigt sich auch hier eine Antwort. 5. Sollte die Nutzung nicht zulässig sein: Welche Maßnahmen werden ergriffen, dass der Mißbrauch von Universitätseinrichtungen zukünftig unterbleibt? Die konkrete Frage zielt nicht auf eine nach IFG NRW überhaupt mögliche Antwort. Gleichwohl kann ich folgendes mitteilen: die betroffene Person wurde angeschrieben, auf die Nutzungsbedingungen nochmals hingewiesen und eine Wiederholung für die Zukunft untersagt. Gebühren für diese Auskunft werden nicht erhoben. Das von Ihnen weiter angeführte UIG NRW sowie das VIG sind beide vom jeweiligen Anwendungsbereich nicht einschlägig und generieren daher keine Auskunftsansprüche. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach Maßgabe des § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden. Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen oder Beweismittel sollen angegeben werden, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Hinweis gem. § 5 Abs. 2 Satz 4 IFG NRW: Jeder hat das Recht, die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Die Anschrift lautet: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf; <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>. Mit freundlichen Grüßen