Sehr geehrteAntragsteller/in
mit der Mail vom 29.07.2020 beantragten Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) NRW die Vorlage der Nutzungsbedingungen, die die Fa. CycloMedia mit der Stadt Paderborn getroffen hat.
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) NRW gewährt zwar einen grundsätzlich umfassenden Zugang zu den bei der Stadt Paderborn vorliegenden amtlichen Informationen, dennoch sind die gesetzlichen Ausnahmetatbestände zu beachten. Der Lizenzvereinbarung sind u.a. die vertraglichen Kosten pro Befahrung zu entnehmen. Hierbei handelt es sich aus den nachfolgend dargelegten Gründen um ein Betriebs-und Geschäftsgeheimnis, welches gem. § 8 IFG NRW geschützt ist.
Die Stadt Paderborn wird den Ausbau der Geodateninfrastruktur weiter vorantreiben und beabsichtigt daher, auch zukünftig regelmäßige Messbildbefahrungen des städtischen Straßennetzes durch externe Straßenpanoramadienste durchführen lassen. Mit Blick auf die daher künftig anstehenden Folgebeauftragungen könnte die Bekanntgabe der aktuell mit der Stadt Paderborn vereinbarten finanziellen Konditionen auf der Plattform "FragDenStaat" die Wettbewerbsfähigkeit der Fa. Cyclomedia schwächen. Andere Mitbewerber bzw. Dienstleister könnten diese Informationen bei zukünftigen Vergabeverfahren zu ihrem Vorteil nutzen und damit der Fa. Cyclomedia einen wirtschaftlichen Schaden zufügen. Ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der Kenntnis der Lizenzkosten ist weder geltend gemacht worden noch erkennbar, so dass der Ausnahmetatbestand von § 8 Abs. 3 IFG NRW nicht erfüllt ist.
Ich stelle Ihnen daher als Anlage die gewünschten Dokumente zur Verfügung, wobei die in der Lizenzvereinbarung enthaltenen Lizenzkosten, wie zuvor begründet, geschwärzt wurden.
Nach § 11 IFG NRW in Verbindung mit der hierzu erlassenen Verwaltungsgebührenordnung (VerwGebO IFG NRW) werden für die Erteilung der o.g. Auskunft Gebühren nicht erhoben.
Abschließend weise ich darauf hin, dass Sie das Recht haben, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW anzurufen (§ 13 IFG NRW).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 3240, 32389 Minden) erhoben werden. Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Abschrift beigefügt werden.
Mit freundlichen Grüßen