Oberbürgermeisterin Wilding als Beirat der RWE im Jahr 2010

1.) Schreiben, mit dem die erstmalige Berufung in den RWE Beirat - nach der Wahl von Frau Wilding zur Oberbürgermeisterin - erfolgte
2.) Einladungen, Tagesordnungen und Sitzungsprotokolle des Beirates der RWE im Jahr 2010
3.) Geschäftsordnung des RWE Beirates in der 2010 gültigen Fassung
Frau Oberbürgermeisterin Wilding gehörte dem RWE Beirat bereits vor dessen Neukonstituierung gemäß neuen, auf kommunalpolitische und energiewirtschaftliche Kompetenz fokussierten Berufungsgrundsätzen Anfang des Jahres 2012 an.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    22. November 2013
  • Frist
    24. Dezember 2013
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Remscheid Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Oberbürgermeisterin Wilding als Beirat der RWE im Jahr 2010
Datum
22. November 2013 18:29
An
Kommunalverwaltung Remscheid
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1.) Schreiben, mit dem die erstmalige Berufung in den RWE Beirat - nach der Wahl von Frau Wilding zur Oberbürgermeisterin - erfolgte 2.) Einladungen, Tagesordnungen und Sitzungsprotokolle des Beirates der RWE im Jahr 2010 3.) Geschäftsordnung des RWE Beirates in der 2010 gültigen Fassung Frau Oberbürgermeisterin Wilding gehörte dem RWE Beirat bereits vor dessen Neukonstituierung gemäß neuen, auf kommunalpolitische und energiewirtschaftliche Kompetenz fokussierten Berufungsgrundsätzen Anfang des Jahres 2012 an.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Remscheid
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, ich bestätige den Eingang Ihres Antrages vom 22. November 2013. Mit freundl…
Von
Kommunalverwaltung Remscheid
Betreff
Oberbürgermeisterin Wilding als Beirat der RWE im Jahr 2010
Datum
25. November 2013 18:35
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, ich bestätige den Eingang Ihres Antrages vom 22. November 2013. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Oberbürgermeisterin Wilding als Beirat de…
An Kommunalverwaltung Remscheid Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Oberbürgermeisterin Wilding als Beirat der RWE im Jahr 2010 [#5110]
Datum
27. Dezember 2013 09:17
An
Kommunalverwaltung Remscheid
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Oberbürgermeisterin Wilding als Beirat der RWE im Jahr 2010" vom 22.11.2013 (#5110) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 4 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen,
Kommunalverwaltung Remscheid
Ihr Auskunftsersuchen gem. Informationsfreiheitsgesetz an die Stadt Remscheid zum Regionalbeirat der RWE AG vom 22…
Von
Kommunalverwaltung Remscheid
Betreff
Ihr Auskunftsersuchen gem. Informationsfreiheitsgesetz an die Stadt Remscheid zum Regionalbeirat der RWE AG vom 22. November 2013
Datum
8. Januar 2014 18:59
Status
Warte auf Antwort
Ihr Auskunftsersuchen gem. Informationsfreiheitsgesetz an die Stadt Remscheid zum Regionalbeirat der RWE AG vom 22. November 2013 Sehr geehrt<< Anrede >> mit Ihrem o.g. Antrag bitten Sie um Übersendung dieser Unterlagen zum Regionalbeirat der RWE AG: 1. Schreiben, mit dem die erstmalige Berufung in den RWE-Beirat - nach der Wahl von Frau Wilding zur Oberbürgermeisterin - erfolgte 2. Einladungen, Tagesordnung und Sitzungsprotokolle des Beirates der RWE im Jahr 2010 3. Geschäftsordnung des RWE Beirates in der 2010 gültigen Fassung. Frau Oberbürgermeisterin gehörte dem RWE Beirat bereits vor dessen Neukonstituierung gemäß neuen, auf kommunalpolitische und energiewirtschaftliche Kompetenz fokussierte(n) Berufungsgrundsätzen Anfang des Jahres 2012 an. Ihren Antrag auf Übersendung von Unterlagen zum RWE Regionalbeirat lehne ich ab. Begründung: Die RWE AG hat - wie Ihnen bereits in Zusammenhang mit einer früheren Antragsstellung mitgeteilt wurde - für den Regionalbeirat weder eine Satzung noch eine Geschäftsordnung erlassen worden ist. Ebenfalls werden keine Protokolle erstellt. Darüber hinaus liegt der Stadt Remscheid auch keine Einladung für die Sitzungen vor. Grund hierfür ist, dass im Regionalbeirat der RWE AG keine Rechte der Stadt Remscheid als Anteilseignerin der RWE AG durch Frau Oberbürgermeisterin Wilding vertreten werden. Der Regionalbeirat der RWE AG ist ein auf persönlicher Berufung beruhendes, vertraulich tagendes Gremium der RWE AG zur Beratung der Vorstände und Geschäftsführer der Gesellschaften der RWE AG. Er dient nicht dazu, die Interessen einzelner Personen, Organisationen oder Körperschaften, auch nicht der Gebietskörperschaft der Stadt Remscheid, zu vertreten. Diese Berufungsgrundsätze bestehen seit 2006. Ergänzend weise ich darauf hin, dass nach § 4 Abs. 1 IFG nur natürliche Personen auskunftsberechtigt sind. Einen entsprechenden Nachweis haben Sie bisher nicht geführt. Ich verzichte auf den erforderlichen Nachweis, da ich Ihren Antrag ablehne. Ich weise Sie darauf hin, dass Sie gemäß § 13 IFG auch den Landesbeauftragten für den Datenschutz des Landes Nordrhein-Westfalen anrufen können. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in 40213 Düsseldorf, Bastionstraße 39, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Wege nach Maßgabe der ERVVO VG/FG vom 07.11.2012, GVBl NW 2012 S. 548, in ihrer jeweils gültigen Fassung, zu erklären. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr zwei Abschriften beigefügt werden. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt wird, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem NRW: IFG, UIG, VIG. Die bisher…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Oberbürgermeisterin Wilding als Beirat der RWE im Jahr 2010" [#5110]
Datum
28. Januar 2014 19:52
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem NRW: IFG, UIG, VIG. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/5110 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Ich bin der Meinung, dass die Anfrage nicht angemessen beantwortet wurde. Ein von mir angefordertes Dokument(siehe 1.) wird in der Antwort erst gar nicht erwähnt. Zur Überprüfung der Ausführungen müsste man mir bitte die zitierten Berufungsgrundsätze zugänglich machen, ohne dass ich einen neuen Antrag nach dem IFG NRW stellen muss. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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