Öffentliches Interesse Denkmalschutz
Bezeichnung von Ort und Termin innerhalb der gesetzlichen Frist "unverzüglich", an dem ich durch Aktenzugang ohne amtliches Behindern unter Inanspruchnahme des LIFG-Rechtes auf Ablichtungen meines Dafürhaltens Informationszugang nehme zu hier folgenden:
I.
Alle in den schriftlichen "nicht-öffentlichen Zumutbarkeitsberechnungen" der Heidelberger Denkmalschutzbehörde zu gesetzlich rein "öffentlichen Interessen § 2 Abs. 1 DschG BW" angewandten oder anzuwendenden Handlungsvorgaben - der Behörde beispielsweise seitens dem Regierungspräsidium als Höhere Schutzbehörde oder/und dem Ministerium nicht-öffentlich heran- oder aufgetragen - wie Anweisungen, Empfehlungen, zu betrachtende Kommentare, zu berücksichtigende Entscheidungskriterien usw. usw. für ihr ordnungsgemäßes Berechnen der Zumutbarkeit des Erhaltens öffentlicher Interessen zugunsten nicht-öffentlichen Bevorteilens höherwertig zu kalkulierender Ziele unter Verlust der bereits geschützten ideellen wie Bewahrung von Baukunst, Kunst und Erinnerungswerten als diejenige Aufgabe, mit der die Schutzbehörde öffentlich in Erscheinung tritt. Kommerzielle Maklerportale weisen Bauinvestoren ausdrücklich auf die nicht-öffentliche Bestimmung des amtlichen Denkmalschutzes hin, zu deren Inanspruchnahme Juristen und Architekten geschult sind wie sich aus einem Angebot eines Heidelberger Architekten ergibt, der sich mit erfolgreicher Mithilfe des amtlichen Denkmalschutzes bei Bauinteressen empfiehlt (unter Verlust der Schutzsache). Ein historischer Villengarten oberhalb des Heidelberger Schlossgartens verschwand unter diesen Umständen, eine historische Villa des sehr bedeutenden Architekten Fritz August Breuhaus de Groot, ein sehr frühes Fertighaus der "Deutschen Werkstätten Dresden" (Richard Riemerschmid / Bruno Paul) nebst originalen Inventar, aufwendige Baukunst Otto Hajeks ... um nur einge Beispiele zu nennen aus zu befürchtend Dutzenden, die die Schutzbehörde vor Zerstörung jeweils nicht dokumentiert für Nachvollziehbarkeit durch die Allgemeinheit oder, sofern der Fall, ihr dazu Informationszugang nicht gibt.
II.
Anzahl der denkmalrechtlichen Zumutbarkeitsverfahren beim Baurechtsamt Heidelberg seit
1.
der Amtszeit Oberbürgermeister Eckart Würzner,
2.
der Zeit davor.
III.
Ergebnisse der Berechnungen bei jeweils welchen Schutzsachen des öffentlichen Interesses (ohne Namen der Beteiligten),
IV.
Zugang zu den fotografischen Dokumentation der Verluste in den Berechnungsverfahren.
V.
Zugang zu allen fachamtlichen Stellungnahmen des LAD BW sowie denen der Höheren Schutzbehörden beim Regierungspräsidium Karlsruhe in allen Zumutbarkeitsberechnungen Heidelberger Denkmalschutzbehörde.
VI.
Nachvollziehbarkeit der Berechnung des amtlichen Arbeitsaufwandes in hier Ziffer I-V, welche bisher in allen vorangegangenen LIFG-Anträgen bei der Stadt (sofern bearbeitet) nicht nachvollziehbare Beträge ergaben wie einen 5-stelligen Betrag für Schwärzungen in 67 Seiten "UNESCO-Gutachten" oder 2.500 Euro für Informationen, in denen offensichtlich nichts zu schwärzen ist bzw. der jeweils rein behauptete Aufwand nicht nachvollziehbar ist.
VII.
Amtliches Akten-, Geschäfts- oder Bearbeitungszeichen im hier vorgelegten Antrag bis 30. Oktober 2023.
Antwort verspätet
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Datum14. September 2023
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17. Oktober 2023
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