Öffentliches Interesse Denkmalschutz

Anfrage an: Stadt Heidelberg

Bezeichnung von Ort und Termin innerhalb der gesetzlichen Frist "unverzüglich", an dem ich durch Aktenzugang ohne amtliches Behindern unter Inanspruchnahme des LIFG-Rechtes auf Ablichtungen meines Dafürhaltens Informationszugang nehme zu hier folgenden:

I.
Alle in den schriftlichen "nicht-öffentlichen Zumutbarkeitsberechnungen" der Heidelberger Denkmalschutzbehörde zu gesetzlich rein "öffentlichen Interessen § 2 Abs. 1 DschG BW" angewandten oder anzuwendenden Handlungsvorgaben - der Behörde beispielsweise seitens dem Regierungspräsidium als Höhere Schutzbehörde oder/und dem Ministerium nicht-öffentlich heran- oder aufgetragen - wie Anweisungen, Empfehlungen, zu betrachtende Kommentare, zu berücksichtigende Entscheidungskriterien usw. usw. für ihr ordnungsgemäßes Berechnen der Zumutbarkeit des Erhaltens öffentlicher Interessen zugunsten nicht-öffentlichen Bevorteilens höherwertig zu kalkulierender Ziele unter Verlust der bereits geschützten ideellen wie Bewahrung von Baukunst, Kunst und Erinnerungswerten als diejenige Aufgabe, mit der die Schutzbehörde öffentlich in Erscheinung tritt. Kommerzielle Maklerportale weisen Bauinvestoren ausdrücklich auf die nicht-öffentliche Bestimmung des amtlichen Denkmalschutzes hin, zu deren Inanspruchnahme Juristen und Architekten geschult sind wie sich aus einem Angebot eines Heidelberger Architekten ergibt, der sich mit erfolgreicher Mithilfe des amtlichen Denkmalschutzes bei Bauinteressen empfiehlt (unter Verlust der Schutzsache). Ein historischer Villengarten oberhalb des Heidelberger Schlossgartens verschwand unter diesen Umständen, eine historische Villa des sehr bedeutenden Architekten Fritz August Breuhaus de Groot, ein sehr frühes Fertighaus der "Deutschen Werkstätten Dresden" (Richard Riemerschmid / Bruno Paul) nebst originalen Inventar, aufwendige Baukunst Otto Hajeks ... um nur einge Beispiele zu nennen aus zu befürchtend Dutzenden, die die Schutzbehörde vor Zerstörung jeweils nicht dokumentiert für Nachvollziehbarkeit durch die Allgemeinheit oder, sofern der Fall, ihr dazu Informationszugang nicht gibt.

II.
Anzahl der denkmalrechtlichen Zumutbarkeitsverfahren beim Baurechtsamt Heidelberg seit

1.
der Amtszeit Oberbürgermeister Eckart Würzner,

2.
der Zeit davor.

III.
Ergebnisse der Berechnungen bei jeweils welchen Schutzsachen des öffentlichen Interesses (ohne Namen der Beteiligten),

IV.
Zugang zu den fotografischen Dokumentation der Verluste in den Berechnungsverfahren.

V.
Zugang zu allen fachamtlichen Stellungnahmen des LAD BW sowie denen der Höheren Schutzbehörden beim Regierungspräsidium Karlsruhe in allen Zumutbarkeitsberechnungen Heidelberger Denkmalschutzbehörde.

VI.
Nachvollziehbarkeit der Berechnung des amtlichen Arbeitsaufwandes in hier Ziffer I-V, welche bisher in allen vorangegangenen LIFG-Anträgen bei der Stadt (sofern bearbeitet) nicht nachvollziehbare Beträge ergaben wie einen 5-stelligen Betrag für Schwärzungen in 67 Seiten "UNESCO-Gutachten" oder 2.500 Euro für Informationen, in denen offensichtlich nichts zu schwärzen ist bzw. der jeweils rein behauptete Aufwand nicht nachvollziehbar ist.

VII.
Amtliches Akten-, Geschäfts- oder Bearbeitungszeichen im hier vorgelegten Antrag bis 30. Oktober 2023.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    14. September 2023
  • Frist
    17. Oktober 2023
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Andreas Zoeltner
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bezeichnung von Ort und Termin inn…
An Stadt Heidelberg Details
Von
Andreas Zoeltner
Betreff
Öffentliches Interesse Denkmalschutz [#288277]
Datum
14. September 2023 15:58
An
Stadt Heidelberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bezeichnung von Ort und Termin innerhalb der gesetzlichen Frist "unverzüglich", an dem ich durch Aktenzugang ohne amtliches Behindern unter Inanspruchnahme des LIFG-Rechtes auf Ablichtungen meines Dafürhaltens Informationszugang nehme zu hier folgenden: I. Alle in den schriftlichen "nicht-öffentlichen Zumutbarkeitsberechnungen" der Heidelberger Denkmalschutzbehörde zu gesetzlich rein "öffentlichen Interessen § 2 Abs. 1 DschG BW" angewandten oder anzuwendenden Handlungsvorgaben - der Behörde beispielsweise seitens dem Regierungspräsidium als Höhere Schutzbehörde oder/und dem Ministerium nicht-öffentlich heran- oder aufgetragen - wie Anweisungen, Empfehlungen, zu betrachtende Kommentare, zu berücksichtigende Entscheidungskriterien usw. usw. für ihr ordnungsgemäßes Berechnen der Zumutbarkeit des Erhaltens öffentlicher Interessen zugunsten nicht-öffentlichen Bevorteilens höherwertig zu kalkulierender Ziele unter Verlust der bereits geschützten ideellen wie Bewahrung von Baukunst, Kunst und Erinnerungswerten als diejenige Aufgabe, mit der die Schutzbehörde öffentlich in Erscheinung tritt. Kommerzielle Maklerportale weisen Bauinvestoren ausdrücklich auf die nicht-öffentliche Bestimmung des amtlichen Denkmalschutzes hin, zu deren Inanspruchnahme Juristen und Architekten geschult sind wie sich aus einem Angebot eines Heidelberger Architekten ergibt, der sich mit erfolgreicher Mithilfe des amtlichen Denkmalschutzes bei Bauinteressen empfiehlt (unter Verlust der Schutzsache). Ein historischer Villengarten oberhalb des Heidelberger Schlossgartens verschwand unter diesen Umständen, eine historische Villa des sehr bedeutenden Architekten Fritz August Breuhaus de Groot, ein sehr frühes Fertighaus der "Deutschen Werkstätten Dresden" (Richard Riemerschmid / Bruno Paul) nebst originalen Inventar, aufwendige Baukunst Otto Hajeks ... um nur einge Beispiele zu nennen aus zu befürchtend Dutzenden, die die Schutzbehörde vor Zerstörung jeweils nicht dokumentiert für Nachvollziehbarkeit durch die Allgemeinheit oder, sofern der Fall, ihr dazu Informationszugang nicht gibt. II. Anzahl der denkmalrechtlichen Zumutbarkeitsverfahren beim Baurechtsamt Heidelberg seit 1. der Amtszeit Oberbürgermeister Eckart Würzner, 2. der Zeit davor. III. Ergebnisse der Berechnungen bei jeweils welchen Schutzsachen des öffentlichen Interesses (ohne Namen der Beteiligten), IV. Zugang zu den fotografischen Dokumentation der Verluste in den Berechnungsverfahren. V. Zugang zu allen fachamtlichen Stellungnahmen des LAD BW sowie denen der Höheren Schutzbehörden beim Regierungspräsidium Karlsruhe in allen Zumutbarkeitsberechnungen Heidelberger Denkmalschutzbehörde. VI. Nachvollziehbarkeit der Berechnung des amtlichen Arbeitsaufwandes in hier Ziffer I-V, welche bisher in allen vorangegangenen LIFG-Anträgen bei der Stadt (sofern bearbeitet) nicht nachvollziehbare Beträge ergaben wie einen 5-stelligen Betrag für Schwärzungen in 67 Seiten "UNESCO-Gutachten" oder 2.500 Euro für Informationen, in denen offensichtlich nichts zu schwärzen ist bzw. der jeweils rein behauptete Aufwand nicht nachvollziehbar ist. VII. Amtliches Akten-, Geschäfts- oder Bearbeitungszeichen im hier vorgelegten Antrag bis 30. Oktober 2023.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner Anfragenr: 288277 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/288277/ Postanschrift Andreas Zoeltner << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner

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Andreas Zoeltner
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Öffentliches Interesse Denkmalschutz“ vom 14.09.2023 (#288277) wur…
An Stadt Heidelberg Details
Von
Andreas Zoeltner
Betreff
AW: Öffentliches Interesse Denkmalschutz [#288277]
Datum
13. März 2024 15:10
An
Stadt Heidelberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Öffentliches Interesse Denkmalschutz“ vom 14.09.2023 (#288277) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 149 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner