Stadt Dortmund
Der Oberbürgermeister
Dortmunder Systemhaus
Guten Tag
[geschwärzt],
Ihre Antrag auf Informationszugang gem. Informationsfreiheitsgesetz NRW
vom 20.11.2023 beantworte ich wie folgt:
Sind Pläne zur Erweiterung des kostenlosen öffentlichen WLANs vorhanden?
Wenn ja, könnten Sie Informationen über geplante Standorte und
voraussichtliche Startdaten zur Verfügung stellen?
Der Ausbau der öffentlichen und kostenlos nutzbaren drahtlosen
Internetzugänge ist ein fortlaufender Prozess, wird stetig vorangetrieben
und ist ein Bestandteil des verwaltungsweiten WLAN-Ausbaus innerhalb der
Gebäude der Stadtverwaltung Dortmund. Das Ziel besteht darin, alle eigenen
und angemieteten Gebäude langfristig mit Zugangspunkten auszustatten, so
dass Mitarbeitende sowie Bürger*innen und Besucher*innen drahtlos auf das
Internet zugreifen können. Die Versorgung der Gebäudeaußenbereiche (z.B.
im Innenstadtbereich) liegt aktuell nicht im Zuständigkeitsbereich der
Stadtverwaltung Dortmund. Voraussichtliche "Startdaten" zu den einzelnen
Maßnahmen können wir Ihnen deshalb leider nicht mitteilen.
Welche Art von Daten erhebt der Betreiber des WLANs, wie werden diese
Daten geschützt und verwendet, und wer ist letztendlich für deren Betrieb
verantwortlich?
Der öffentliche WLAN-Zugang wird in Kooperation mit dem Förderverein Freie
Netzwerke e. V. in Form des Freifunks bereitgestellt. Die Stadtverwaltung
Dortmund stellt lediglich die Netzwerkinfrastruktur inkl. der Access
Points bereit, worüber das Freifunk-Netzwerk zur Verfügung gestellt wird.
Zum Erhalt von Informationen zur Verarbeitung und zum Schutz jeglicher
Daten verweise ich daher auf die Datenschutzbestimmungen des Fördervereins
Freie Netzwerke e. V.:
https://freifunk.net/datenschutz/
Zudem möchte ich erfahren, ob in den WLAN-Systemen Ihres
Zuständigkeitsbereichs bestimmte Sicherheitsfunktionen, wie z.B. eine
Rogue Access Point Containment-Funktion, implementiert sind, die andere
WLAN-Signale mithilfe von Deauth/Deassociationspaketen stören könnten.
Falls solche Funktionen vorhanden sind, warum wurden diese speziellen
Einstellungen gewählt und welche genauen Konfigurationen liegen vor? Wenn
nicht, was sind die Gründe für diese Entscheidung?
Die Stadtverwaltung Dortmund ist dazu angehalten, mithilfe von
Sicherheitsfunktionen auf den Systemen, den Zugang zu sämtlichen eigenen
Drahtlosnetzwerken innerhalb der städtischen Gebäude bestmöglich vor
Umwelteinflüssen und unbefugten Zugriffen zu schützen. Rechtlich
bedenkliche Funktionen, wie die von Ihnen genannte Rogue Access Point
Containment-Funktion, werden hierbei standardmäßig jedoch nicht
eingesetzt. Es erfolgt eine permanente Überwachung der Systeme und ggf.
Erkennung von potenziellen Anomalien. Sofern sicherheitsrelevante
Ereignisse auftreten, wird mit entsprechenden Maßnahmen reagiert.
Welche potenziellen Herausforderungen oder Hürden sieht Ihre Verwaltung
bei der Einrichtung und dem Betrieb von kostenlosen öffentlichen
WLAN-Hotspots? Diese könnten technische, rechtliche, finanzielle oder
andere Aspekte beinhalten.
Derzeit werden keine potenziellen Herausforderungen oder Hürden bzgl. der
Ausstattung innerhalb der städtischen Liegenschaften gesehen. Außerhalb
dieser Liegenschaften, z.B. auf Freiflächen liegt die Zuständigkeit zum
Ausbau von freien WLAN-Zugängen nicht in der Verantwortung der
Stadtverwaltung Dortmund, sondern primär bei externen Partnern, allen
voran der DOKOM21 mit ihrem Projekt City-WLAN.
Die Auskunft erfolgt kostenfrei.
Einer Veröffentlichung personenbezogener Daten, hierzu gehören auch die
Kontaktdaten aus dieser E-Mail, stimme ich nicht zu.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe
Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen,
Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich oder zur
Niederschrift der/des Urkundsbeamten/in der Geschäftsstelle zu erheben.
Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr zwei Abschriften
beigefügt werden.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an
die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das
elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet
sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person
signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die
für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen
Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über
die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und
über das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017
(BGBl. I S. 3803 / FN-A 310-4-19).
Der in § 55d VwGO genannte Personenkreis muss Klagen grundsätzlich
elektronisch einreichen.
Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines von Ihnen
Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde deren/dessen Verschulden
Ihnen zugerechnet werden.
Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.nrw.de.
Auf ihr Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für
Datenschutz und Informationsfreiheit als Beauftragte oder Beauftragten für
das Recht auf Information anzurufen (§§ 5 Abs. 2 S. 4, 13 Abs. 2 IFG NRW)
weise ich hin.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
[geschwärzt]
Dortmunder Systemhaus
[geschwärzt]
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[geschwärzt]
[geschwärzt]
http://www.dortmund.de
INNOVATION NEXT DOOR: Dortmund ist Europäische Innovationshauptstadt -
iCapital 2021.
https://www.innovation-next-door.de
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist der Stadt Dortmund ein
wichtiges Anliegen. Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:
http://www.dortmund.de/datenschutz.
Unverschlüsselte E-Mails können auf allen Internetstrecken unbefugt
mitgelesen/verändert werden.
Bitte denken Sie an die Umwelt, bevor Sie diese E-Mail ausdrucken. Pro
Blatt sparen Sie durchschnittlich 15g Holz, 260ml Wasser, 0,05kWh Strom
und 5g CO2.