Ofenführerschein/Ofenakademie

Laut mir vorliegenden Informationen haben Sie eine Anzahl an Gutscheinen für einen sogenannten "Ofenführerschein" Bürger:innen zur Verfügung gestellt. Dieser kann durch Besuch der Webseite ofenakadmie.de erlangt werden, betrieben durch das Unternehmen Smart Forward Minds GmbH, Halle/Westfalen.
Bitte übersenden Sie mir alle diesbezüglich vorliegenden Informationen, insbesondere hierdurch entstandene Kosten und Schriftverkehr mit dem vorstehend genannten Unternehmen bzw. anderen Beteiligten in dieser Sache.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    7. Februar 2024
  • Frist
    9. März 2024
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Christian Deuerlein
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut mir vorliegenden Informatione…
An Landratsamt Reutlingen Details
Von
Christian Deuerlein
Betreff
Ofenführerschein/Ofenakademie [#299474]
Datum
7. Februar 2024 11:45
An
Landratsamt Reutlingen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut mir vorliegenden Informationen haben Sie eine Anzahl an Gutscheinen für einen sogenannten "Ofenführerschein" Bürger:innen zur Verfügung gestellt. Dieser kann durch Besuch der Webseite ofenakadmie.de erlangt werden, betrieben durch das Unternehmen Smart Forward Minds GmbH, Halle/Westfalen. Bitte übersenden Sie mir alle diesbezüglich vorliegenden Informationen, insbesondere hierdurch entstandene Kosten und Schriftverkehr mit dem vorstehend genannten Unternehmen bzw. anderen Beteiligten in dieser Sache.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christian Deuerlein Anfragenr: 299474 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299474/ Postanschrift Christian Deuerlein << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Christian Deuerlein

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Landratsamt Reutlingen
Ihre Anfrage zur Ofenakademie Sehr geehrter Herr Deuerlein, mit dem vorbenannten Antrag begehren Sie Auskunft zu …
Von
Landratsamt Reutlingen
Betreff
Ihre Anfrage zur Ofenakademie
Datum
7. März 2024 09:47
Status
Anfrage abgeschlossen
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6,8 KB
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Sehr geehrter Herr Deuerlein, mit dem vorbenannten Antrag begehren Sie Auskunft zu Gutschei­nen für den "Ofenführerschein", die Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung gestellt wurden; insbesondere zu hierdurch entstande­nen Kosten und in diesem Zusammenhang geführtem Schriftver­kehr mit der Firma Smart Forward Minds GmbH. Die begehrten Auskünfte können wir Ihnen leider nur teilweise ertei­len. Die gewünschten Informationen zur Ofenakademie im Landkreis Reutlingen finden Sie auf der offiziellen Seite unter dem Link: https://www.ofenakademie.de/kreis-reutlingen/ Weitere Informationen finden Sie zudem auf der Seite des Kreises: https://www.kreis-reutlingen.de/klimaschutz/Ofenfuehrerschein Von den insgesamt 200 Gutscheinen, die der Landkreis Reutlingen an BürgerInnen herausgegeben hat, sind aktuell keine mehr verfügbar. Der Antrag auf Informationszugang ist gemäß § 6 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) abzulehnen. Das LIFG enthält in § 6 eine Einschränkung des Informationszugangsrechts in Hinblick auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Somit besteht nach § 6 LIFG eine Einschränkung des Informationszugangs in Hinblick auf die von Ihnen gewünschte Auskunft. Mit freundlichen Grüßen