offene Datenschutzbeschwerden / Beschwerdeverfahren

Die Anzahl der noch offene Datenschutzbeschwerden / Beschwerdeverfahren (die noch nicht abgeschlossen sind) für den Zeitraum 2017 bis 2021, aufgelistet nach dem Jahr des Beschwerdeeingangs.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    14. Januar 2022
  • Frist
    16. Februar 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Anzahl der…
An Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
offene Datenschutzbeschwerden / Beschwerdeverfahren [#237593]
Datum
14. Januar 2022 11:37
An
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Anzahl der noch offene Datenschutzbeschwerden / Beschwerdeverfahren (die noch nicht abgeschlossen sind) für den Zeitraum 2017 bis 2021, aufgelistet nach dem Jahr des Beschwerdeeingangs.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 237593 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237593/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Ihre Nachricht vom 14. Januar 2022 Az. 5-194-34 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 14. Jan…
Von
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Betreff
Ihre Nachricht vom 14. Januar 2022
Datum
21. Januar 2022 11:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Az. 5-194-34 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 14. Januar 2022 betreffend die FragDenStaat-Anfrage 237593, mit der Sie beim Bayerischen Landesbeauftragten einen Informationszugangsanspruch nach Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG), § 3 Abs. 1 Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG), § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) und § 2 Abs. 1 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen (VIG) geltend machen. Zunächst darf ich Sie darauf hinweisen, dass das allgemeine Auskunftsrecht aus Art. 39 Abs. 1 BayDSG nach Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayDSG nicht auf die Aufsichtsbehörden im Sinne des Art. 51 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anzuwenden ist. Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz ist Aufsichtsbehörde nach Art. 51 DSGVO (vgl. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayDSG). Damit besteht kein allgemeines Auskunftsrecht nach Art. 39 BayDSG zu den Unterlagen des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz. Das UIG, BayUIG sowie das VIG finden bereits deshalb keine Anwendung, da Ihre Anfrage keine Informationen betrifft, die von diesen Vor-schriften erfasst werden. Darüber hinaus kann ich Ihnen mitteilen, dass gemäß Art. 20 Abs. 2 BayDSG keine Auskunfts- oder Einsichtsrechte hinsichtlich Akten und Dateien der Aufsichtsbehörden bestehen. Abschließend weise ich darauf hin, dass bei uns keine laufende Statistik über noch offene Beschwerden für den Zeitraum 2017 bis 2021 geführt wird. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen