Öffentliche Vergabe in Baden-Württemberg

Alle vom Rechnungshof Baden-Württemberg oder in seinem Auftrag erstellten (Prüf-)Berichte zur öffentlichen Vergabe in Baden-Württemberg, sowohl auf Landes- als auch Kommunalebene, mit besonderem Augenmerk auf den Unterschwellenbereich, insbesondere:
- Falls vorhanden, Berichte zur Compliance vergebender Stellen in Baden-Württemberg mit geltenden europäischen, bundesweiten und landesspezifischen Bestimmungen
- Falls vorhanden, Berichte zu Digitalisierungs- und E-Governance-Vorhaben mit Bezug zur öffentlichen Vergabe

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    31. Januar 2022
  • Frist
    2. März 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle vom Rechn…
An Rechnungshof Baden Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Öffentliche Vergabe in Baden-Württemberg [#239380]
Datum
31. Januar 2022 15:31
An
Rechnungshof Baden Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle vom Rechnungshof Baden-Württemberg oder in seinem Auftrag erstellten (Prüf-)Berichte zur öffentlichen Vergabe in Baden-Württemberg, sowohl auf Landes- als auch Kommunalebene, mit besonderem Augenmerk auf den Unterschwellenbereich, insbesondere: - Falls vorhanden, Berichte zur Compliance vergebender Stellen in Baden-Württemberg mit geltenden europäischen, bundesweiten und landesspezifischen Bestimmungen - Falls vorhanden, Berichte zu Digitalisierungs- und E-Governance-Vorhaben mit Bezug zur öffentlichen Vergabe
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 239380 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239380/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Rechnungshof Baden Württemberg
Sehr Antragsteller/in wir bedanken uns für Ihre Anfrage vom 31.01.2022 an den Rechnungshof Baden-Württemberg. Na…
Von
Rechnungshof Baden Württemberg
Betreff
Öffentliche Vergabe in Baden-Württemberg [#239380]
Datum
2. Februar 2022 15:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in wir bedanken uns für Ihre Anfrage vom 31.01.2022 an den Rechnungshof Baden-Württemberg. Nach § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) haben alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie deren Zusammenschlüsse, soweit diese organisatorisch hinreichend verfestigt sind, gegenüber den informationspflichtigen Stellen in Baden-Württemberg einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen besteht jedoch nicht in allen Fällen uneingeschränkt, denn das LIFG normiert mitunter weitere Vorgaben. So gelten nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 LIFG BW die Regelungen des LIFG für den Rechnungshof Baden-Württemberg und seine untergeordneten Rechnungsprüfungsämter jeweils nur außerhalb ihrer Prüfungs- und Beratungstätigkeit. Nach Art. 83 Abs. 2 Landesverfassung und § 88 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung (LHO) umfasst die Prüfungstätigkeit des Rechnungshofs die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe. Nach § 111 LHO prüft der Rechnungshof auch die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 1 LHO auch die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn sie auf Grund eines Gesetzes vom Land Zuschüsse erhalten. Mit Ihrer Anfrage begehren Sie Zugang zu (Prüf-)Berichten des Rechnungshofs mit Bezug zu öffentlichen Vergaben in Baden-Württemberg. Damit betrifft Ihre Anfrage den Prüfungs- und Beratungsbereich des Rechnungshofs. Es besteht daher kein Anspruch auf Herausgabe solcher Informationen bzw. von (Prüf-)Berichten gegenüber dem Rechnungshof. Weitergehende Auskunftsansprüche nach dem Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) bzw. dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) bestehen bereits deshalb nicht, da es sich bei den von Ihnen begehrten Informationen um keine Umwelt- bzw. Verbraucherinformationen handelt. Auf die Übersicht zum Ausschluss einzelner öffentlicher Einrichtungen vom Informationszugang (Bereichsausnahmen)<https://fragdenstaat.de/hilfe/tipps-fur-den-anfrageprozess/bereichsausnahmen/> bei "FragDenStaat" weisen wir hin. Zur Gewährleistung der Transparenz veröffentlicht der Rechnungshof jedoch auf seiner Internetseite www.rechnungshof.baden-wuerttemberg.de<http://www.rechnungshof.baden-wuerttemberg.de> seine jährlichen Denkschriften und darüber hinaus Beratende Äußerungen und Sonderberichte. Dort können Sie Informationen des Rechnungshofs auch zu öffentlichen Vergaben über eine komfortable Suchfunktion kostenlos recherchieren und abrufen. Mit freundlichen Grüßen