Öffentliche Vergabe in Brandenburg

Alle vom Landesrechnungshof Brandenburg oder in seinem Auftrag erstellten (Prüf-)Berichte zur öffentlichen Vergabe in Brandenburg, sowohl auf Landes- als auch Kommunalebene, mit besonderem Augenmerk auf den Unterschwellenbereich, insbesondere:
- Falls vorhanden, Berichte zur Compliance vergebender Stellen in NRW mit geltenden europäischen, bundesweiten und landesspezifischen Bestimmungen
- Falls vorhanden, Berichte zu Digitalisierungs- und E-Governance-Vorhaben mit Bezug zur öffentlichen Vergabe

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    27. Januar 2022
  • Frist
    1. März 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, …
An Landesrechnungshof Brandenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Öffentliche Vergabe in Brandenburg [#239002]
Datum
27. Januar 2022 13:25
An
Landesrechnungshof Brandenburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle vom Landesrechnungshof Brandenburg oder in seinem Auftrag erstellten (Prüf-)Berichte zur öffentlichen Vergabe in Brandenburg, sowohl auf Landes- als auch Kommunalebene, mit besonderem Augenmerk auf den Unterschwellenbereich, insbesondere: - Falls vorhanden, Berichte zur Compliance vergebender Stellen in NRW mit geltenden europäischen, bundesweiten und landesspezifischen Bestimmungen - Falls vorhanden, Berichte zu Digitalisierungs- und E-Governance-Vorhaben mit Bezug zur öffentlichen Vergabe
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 239002 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239002/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesrechnungshof Brandenburg
Guten Tag Antragsteller/in Antragsteller/in, Ihr Auskunftsbegehren ist eingegangen. Wir werden in Kürze antworten…
Von
Landesrechnungshof Brandenburg
Betreff
Öffentliche Vergabe in Brandenburg [#239002]
Datum
8. Februar 2022 14:16
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag Antragsteller/in Antragsteller/in, Ihr Auskunftsbegehren ist eingegangen. Wir werden in Kürze antworten. Mit freundlichen Grüßen

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Landesrechnungshof Brandenburg
fragdenstaat.de [#239002] Guten Tag Antragsteller/in Antragsteller/in, gegenüber dem Landesrechnungshof Brandenb…
Von
Landesrechnungshof Brandenburg
Betreff
Wtrlt: Öffentliche Vergabe in Brandenburg [#239002]
Datum
10. Februar 2022 16:10
Status
Anfrage abgeschlossen
fragdenstaat.de [#239002] Guten Tag Antragsteller/in Antragsteller/in, gegenüber dem Landesrechnungshof Brandenburg besteht gemäß § 2 Abs. 2 S.1 AIG ein Akteneinsichtsrecht nur, soweit er Verwaltungsaufgaben erledigt. Als Verwaltungsaufgaben sind solche Tätigkeiten zu verstehen, die dem inneren „Betrieb“ der Dienststelle dienen. Soweit der Landesrechnungshof Unterlagen anderer öffentlicher Stellen prüft, handelt es sich nicht um die Erledigung von Verwaltungsaufgaben, sondern um seine Kerntätigkeit nach der Landesverfassung und den Gesetzen. Ihrem Begehren nach dem AIG kann der Landesrechnungshof nicht entsprechen. Sie haben gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AIG das Recht, die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht anzurufen. Für den Zugang zu Umweltinformationen und für die aktive Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die Begriffsbestimmungen gelten mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 11 bis 14 die bundesrechtlichen Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes. Der Begriff der Umweltinformationen wird in § 2 Absatz 3 UIG näher definiert. Gemäß § 4 Absatz 2 UIG muss der Antrag erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht ist. Nach dem VIG erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie über Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte). Da sich Ihr Antrag weder auf Umweltinformationen noch auf Erzeugnisse oder Verbrauchsprodukte bezieht, ist weder das BbgUIG noch das VIG für die von Ihnen beantragten Akteneinsicht in Unterlagen des Landesrechnungshofs einschlägig. Für Ihr Interesse an der Arbeit des Landesrechnungshofs bedanken wir uns und bitten um Verständnis, dass wir Sie in Ihrem Begehren nicht unterstützen können. Mit freundlichen Grüßen