Offizielle Informationskanäle der sächsischen Polizei
Antrag nach dem SächsTranspG/SächsUIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Auswahlkriterien, die zur Auswahl von Facebook, Instagram, Twitter und YouTube als offizielle Informationskanäle der sächsischen Polizei führten
- Wenn erstellt: die Datenschutzfolgeabschätzung zum Einsatz von Facebook, Instagram, Twitter und YouTube als offizielle Informationskanäle der sächsischen Polizei;
- Wenn nicht erstellt: Die Gründe, warum keine Datenschutzfolgeabschätzung (DSFA) erstellt wurde
- die Verträge über die Verwendung von Facebook, Instagram, Twitter und YouTube als offizielle Informationskanäle der sächsischen Polizei
- alle Kommunikation mit der / dem sächsischen Landesbeauftragten für den Datenschutz über die Verwendung von Facebook, Instagram, Twitter und YouTube als offizielle Informationskanäle der sächsischen Polizei
- alle Kommunikation mit den Unternehmen hinter den genannten sozialen Netzwerken über die Verwendung von Facebook, Instagram, Twitter und YouTube als offizielle Informationskanäle der sächsischen Polizei, besonders mit Bezug auf die geteilten datenschutzrechtlichen Verantwortung.
- alle internen Dokumente, die sich mit dem datenschutzrechtlichen Einsatz von Facebook, Instagram, Twitter und YouTube auseinandersetzen
- alle Dokumente, die sich mit dem (zusätzlichen) Einsatz anderer sozialer Netzwerke, wie Mastodon, Pixelfed, Mobilizon oder PeerTube (zusammengefasst unter dem Sammelbegriff Fediverse) als offizielle Informationskanäle der sächsischen Polizei auseinandersetzen.
- alle Dokumente, aus denen sich die Rechtsgrundlage nach DSGVO und seit dem 01.12.2021 nach TTDSG für Facebook, Instagram, Twitter und YouTube als offizielle Informationskanäle der sächsischen Polizei ergibt;
Falls sich die Verarbeitung auf eine Einwilligung nach DSGVO / TTDSG / BDSG (neu) stützt auch das Muster-Einwilligungsformular.
Dies ist ein Antrag auf Informationen nach § 10 des Sächsischen Transparenzgesetzes, nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um kostenfreie Anfrage.
Ich verweise auf § 12 Abs. 1 SächTranspG/§ 7 Abs. 1 SächsUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum1. August 2022
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3. September 2022
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