V A 3 – 1295 25.06.2021
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Landesbeauftragte für den Datenschutz und Information NRW (LDI NRW)
Betreff: Auskunft nach dem IFG NRW
Bezug: Ihre E-Mail vom 27.05.2021
Sehr
Antragsteller/in
auf Ihre Anfrage vom 27.05.2021 teile ich Ihnen mit, dass die in § 1 Absatz 2 Satz 1 Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 07.06.2021 gültigen Fassung – CoronaImpfV a. F.) vom Verordnungsgeber vorgenommene Priorisierung der Anspruchsberechtigten im Wesentlichen auf der STIKO-Stellungnahme zur COVID-19-Impfung und der STIKO-Empfehlung einschließlich der Aktualisierungen basiert. Nach Absatz 2 Satz 1 CoronaImpfV a. F. haben die Länder und der Bund den vorhandenen Impfstoff so zu nutzen, dass die Anspruchsberechtigten in der vorgesehenen Reihenfolge nach den §§ 2, 3 und 4 berücksichtigt werden. Die Personengruppen des § 4 CoronaImpfV a. F. haben – nachrangig zu den Personengruppen der §§ 2 und 3 – mit erhöhter Priorität Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Hierzu zählen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. d) § 4 CoronaImpfV a. F. Personen, die als Wahlhelfer und Wahlhelferinnen tätig sind.
Aufgrund des Fortschritts der Impfkampagne hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) mit Wirkung vom 05. Mai 2021 die rechtlichen Grundlagen geschaffen, der Personengruppe des § 4 CoronaImpfV a. F. grundsätzlich ein Impfangebot unterbreiten zu können.
Vor dem Hintergrund der noch immer nur begrenzt zur Verfügung stehenden Impfstoffmengen musste jedoch weiterhin eine Binnendifferenzierung vorgenommen werden, die dazu führt, dass in Nordrhein-Westfalen der Zugang zur Schutzimpfung in Impfzentren noch nicht allen Personenkreisen des § 4 CoronaImpfV a. F. ermöglicht werden konnte. Dass einzelne Personen innerhalb ihrer jeweiligen Personengruppe nach § 2 ff. CoronaImpfV a. F. nicht sofort geimpft werden, sondern eine weitere zeitliche Staffelung erfolgt, steht im Einklang mit den geltenden Bestimmungen und der bereits zur Thematik ergangenen Rechtsprechung. So steht der Exekutive eine Einschätzungsprärogative und ein Ermessensspielraum bei der Durchführung der Impfung zu, da die Vorschriften der CoronaImpfV einen Anspruch nur im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe vermittelten. Daher ist es eben nicht zu beanstanden, wenn eine Feinsteuerung dergestalt erfolge, dass die in § 4<
http://beck-online.beck.de/Default.as...> Abs. 1<
http://beck-online.beck.de/Default.as...> Nr. 4 CoronaImpfV a. F. genannten Gruppen nacheinander zur Impfung aufgerufen würden. Vor diesem Hintergrund bestand bislang noch keine Möglichkeit, Wahlhelferinnen und Wahlhelfern ein Impfangebot in den Impfzentren zu machen. Auch weise darauf hin, dass die Entscheidungen in anderen Bundesländern keine präjudizierende Wirkung auf das Land Nordrhein-Westfalen entfalten können.
Zuletzt mache ich mit Blick auf die zwischenzeitlich erfolgte Aufhebung der Priorisierung bei Corona-Impfungen darauf aufmerksam, dass in den Impfzentren bis zum 22.06.2021 keine Termine für Erstimpfungen zur Verfügung standen. Gleichwohl besteht jedoch seit dem 23.06.2021 für die Kreise und kreisfreien Städte die Möglichkeit, Impfangebote für Wahlhelfende für die Bundestagswahl 2021 vorzuhalten. Dieses Angebot steht im Ermessen der jeweiligen Kommune, welche auch für die Organisation der Impfungen verantwortlich ist. Daher darf ich Sie bitten, sich an die für Sie zuständige Kommune zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen