Öffnung der gesamten Impf-Prio-Gruppe 3

Guten Tag!

Während in anderen Bundesländern wie etwa Sachsen-Anhalt bereits alle Personengruppen mit erhöhter Priorität (Prio-Gruppe 3) in den Impfzentren bereits geimpft werden, wird in NRW vielen dieser Personengruppen (z.B. Wahlhelfer) der Impftermin noch immer vorenthalten.

In Niedersachsen ist wenigstens seit mehreren Wochen bekannt, dass am 31. Mai – eine Woche vor Aufhebung der Priorisierung – auch die restlichen Personengruppen mit erhöhter Priorität noch geimpft werden.

In NRW aber hält Herr Minister Laumann soweit ersichtlich noch immer geheim, wann der Rest der Prio-Gruppe 3 in NRW in den Impfzentren einen Termin vereinbaren können und ob er eine Priorisierung entsprechend der Corona-Impfverordnung für diese überhaupt noch vorsieht.

Daher verlange ich von der Landesregierung folgende Auskunft:

Ist auch in NRW geplant, noch allen Personengruppen der Prio-Gruppe 3 rechtzeitig vor Aufhebung der Priorisierung Terminvereinbarungen in den Impfzentren zu ermöglichen?
Wenn ja, wann geben Sie den Termin endlich bekannt und warum halten Sie ihn so lange geheim?
Wenn nein, wie rechtfertigen Sie insoweit die Nichtbeachtung der Impfpriorisierung?

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Mai 2021
  • Frist
    30. Juni 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag! Während in anderen Bundesländern wie etwa Sachsen-Anhalt bereits alle Personengruppen mit erhöhter Pri…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Öffnung der gesamten Impf-Prio-Gruppe 3 [#221193]
Datum
27. Mai 2021 22:51
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag! Während in anderen Bundesländern wie etwa Sachsen-Anhalt bereits alle Personengruppen mit erhöhter Priorität (Prio-Gruppe 3) in den Impfzentren bereits geimpft werden, wird in NRW vielen dieser Personengruppen (z.B. Wahlhelfer) der Impftermin noch immer vorenthalten. In Niedersachsen ist wenigstens seit mehreren Wochen bekannt, dass am 31. Mai – eine Woche vor Aufhebung der Priorisierung – auch die restlichen Personengruppen mit erhöhter Priorität noch geimpft werden. In NRW aber hält Herr Minister Laumann soweit ersichtlich noch immer geheim, wann der Rest der Prio-Gruppe 3 in NRW in den Impfzentren einen Termin vereinbaren können und ob er eine Priorisierung entsprechend der Corona-Impfverordnung für diese überhaupt noch vorsieht. Daher verlange ich von der Landesregierung folgende Auskunft: Ist auch in NRW geplant, noch allen Personengruppen der Prio-Gruppe 3 rechtzeitig vor Aufhebung der Priorisierung Terminvereinbarungen in den Impfzentren zu ermöglichen? Wenn ja, wann geben Sie den Termin endlich bekannt und warum halten Sie ihn so lange geheim? Wenn nein, wie rechtfertigen Sie insoweit die Nichtbeachtung der Impfpriorisierung? Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221193 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221193/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Auskunft nach dem IFG NRW V A 3 – 1295 …
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Auskunft nach dem IFG NRW
Datum
25. Juni 2021 14:26
Status
Anfrage abgeschlossen
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967 Bytes


V A 3 – 1295 25.06.2021 Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Nur per E-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Nachrichtlich: Landesbeauftragte für den Datenschutz und Information NRW (LDI NRW) Betreff: Auskunft nach dem IFG NRW Bezug: Ihre E-Mail vom 27.05.2021 Sehr Antragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 27.05.2021 teile ich Ihnen mit, dass die in § 1 Absatz 2 Satz 1 Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 07.06.2021 gültigen Fassung – CoronaImpfV a. F.) vom Verordnungsgeber vorgenommene Priorisierung der Anspruchsberechtigten im Wesentlichen auf der STIKO-Stellungnahme zur COVID-19-Impfung und der STIKO-Empfehlung einschließlich der Aktualisierungen basiert. Nach Absatz 2 Satz 1 CoronaImpfV a. F. haben die Länder und der Bund den vorhandenen Impfstoff so zu nutzen, dass die Anspruchsberechtigten in der vorgesehenen Reihenfolge nach den §§ 2, 3 und 4 berücksichtigt werden. Die Personengruppen des § 4 CoronaImpfV a. F. haben – nachrangig zu den Personengruppen der §§ 2 und 3 – mit erhöhter Priorität Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Hierzu zählen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. d) § 4 CoronaImpfV a. F. Personen, die als Wahlhelfer und Wahlhelferinnen tätig sind. Aufgrund des Fortschritts der Impfkampagne hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) mit Wirkung vom 05. Mai 2021 die rechtlichen Grundlagen geschaffen, der Personengruppe des § 4 CoronaImpfV a. F. grundsätzlich ein Impfangebot unterbreiten zu können. Vor dem Hintergrund der noch immer nur begrenzt zur Verfügung stehenden Impfstoffmengen musste jedoch weiterhin eine Binnendifferenzierung vorgenommen werden, die dazu führt, dass in Nordrhein-Westfalen der Zugang zur Schutzimpfung in Impfzentren noch nicht allen Personenkreisen des § 4 CoronaImpfV a. F. ermöglicht werden konnte. Dass einzelne Personen innerhalb ihrer jeweiligen Personengruppe nach § 2 ff. CoronaImpfV a. F. nicht sofort geimpft werden, sondern eine weitere zeitliche Staffelung erfolgt, steht im Einklang mit den geltenden Bestimmungen und der bereits zur Thematik ergangenen Rechtsprechung. So steht der Exekutive eine Einschätzungsprärogative und ein Ermessensspielraum bei der Durchführung der Impfung zu, da die Vorschriften der CoronaImpfV einen Anspruch nur im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe vermittelten. Daher ist es eben nicht zu beanstanden, wenn eine Feinsteuerung dergestalt erfolge, dass die in § 4<http://beck-online.beck.de/Default.as...> Abs. 1<http://beck-online.beck.de/Default.as...> Nr. 4 CoronaImpfV a. F. genannten Gruppen nacheinander zur Impfung aufgerufen würden. Vor diesem Hintergrund bestand bislang noch keine Möglichkeit, Wahlhelferinnen und Wahlhelfern ein Impfangebot in den Impfzentren zu machen. Auch weise darauf hin, dass die Entscheidungen in anderen Bundesländern keine präjudizierende Wirkung auf das Land Nordrhein-Westfalen entfalten können. Zuletzt mache ich mit Blick auf die zwischenzeitlich erfolgte Aufhebung der Priorisierung bei Corona-Impfungen darauf aufmerksam, dass in den Impfzentren bis zum 22.06.2021 keine Termine für Erstimpfungen zur Verfügung standen. Gleichwohl besteht jedoch seit dem 23.06.2021 für die Kreise und kreisfreien Städte die Möglichkeit, Impfangebote für Wahlhelfende für die Bundestagswahl 2021 vorzuhalten. Dieses Angebot steht im Ermessen der jeweiligen Kommune, welche auch für die Organisation der Impfungen verantwortlich ist. Daher darf ich Sie bitten, sich an die für Sie zuständige Kommune zu wenden. Mit freundlichen Grüßen