Öffnung des Wirtschaftsweges für den allgemeinen Durchgangsverkehr

Anfrage an: Kreis Lippe

Der Bau-und Planungsausschuss der Gemeinde Dörentrup hat in seiner Sitzung am 09.02.2017 bei einer Enthaltung einstimmig beschlossen, der Empfehlung des Petitionsausschusses nicht zu folgen. Nach Protesten aus dem Zuschauerbereich, wurde dann zugesagt, sich beim Kreis Lippe wieder für eine entsprechende Beschilderung "stark" zu machen.Damit wäre der seit 1992 bestehende Zustand wieder hergestellt.
1. Der Petitionsausschuss sprach in seiner Empfehlung unter anderem von rechtswidriger Öffnung und Unterbindung der Durchfahrt für den allgemeinen Verkehr. Dieser Zustand wurde vom Kreis Lippe durch verkehrsrechtliche Anordnung verändert. Durch welche Ereignisse, Personen oder Institutionen wurde diese Änderung veranlasst?
2.Von der zumindest für mich nicht erschließbaren Entscheidung des Dörentruper Ausschusses abgesehen - (Nichtzustimmung zur Empfehlung des Petitionsausschusses / "Starkmachen" für eine Schilderlösung beim Kreis Lippe) stellt sich die Frage, ob die Existenz eines Verkehrszeichen 267, dass nach Bekunden der Dörentruper Verantwortlichen ohnehin nie Beachtung fand und auch nicht zu überwachen sei, einen tatsächlichen Unterschied zum Aufstellen einer geeigneten Barriere macht, die den Zugang für die Landwirte, die am Laubhüttenweg ihre Felder haben, nicht behindert.
Kurz: Gibt es einen Unterschied zwischen einer Barriere oder der Bedeutung des Schildes 267 für die Verkehrsteilnehmer?
3. Die Verwaltung sprach in ihrer Ablehnung der Empfehlung des Petitionsausschusses von Kosten für Poller, die im Hinblick auf Wartungskosten etc. nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Ich denke, dass sie damit einen marode gefahrenen Wirtschaftsweg meint. Inzwischen sind durch die Verfügung des Kreises Lippe im Vergleich zum Poller wesentlich höhere Beträge für die Beschilderungen ausgegeben worden. Wenn nun die Dörentruper Verantwortlichen zurück zur Lösung von 1992 wollen, dann erbitte ich eine Aufstellung der Kosten (inklusive der Gebühren für die VRA), die in der Gesamtheit angefallen sind und möglicherweise noch anfallen werden. Wenn Sie darüber keine Auskünfte geben können, bitte ich, diese Frage an die Dörentruper Verwaltung zu leiten.
4. Ist die Verkehrsplanung bei der Entscheidung diesen Weg freizugeben, beteiligt gewesen und gab es keine Bedenken hinsichtlich des Einfahrtbereiches von der K59 in den Laubhüttenweg von Alverdissen bzw. Barntrup kommend?

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    17. Februar 2017
  • Frist
    21. März 2017
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Ulrich Beinke
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kreis Lippe Details
Von
Ulrich Beinke
Betreff
Öffnung des Wirtschaftsweges für den allgemeinen Durchgangsverkehr [#20394]
Datum
17. Februar 2017 21:08
An
Kreis Lippe
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der Bau-und Planungsausschuss der Gemeinde Dörentrup hat in seiner Sitzung am 09.02.2017 bei einer Enthaltung einstimmig beschlossen, der Empfehlung des Petitionsausschusses nicht zu folgen. Nach Protesten aus dem Zuschauerbereich, wurde dann zugesagt, sich beim Kreis Lippe wieder für eine entsprechende Beschilderung "stark" zu machen.Damit wäre der seit 1992 bestehende Zustand wieder hergestellt. 1. Der Petitionsausschuss sprach in seiner Empfehlung unter anderem von rechtswidriger Öffnung und Unterbindung der Durchfahrt für den allgemeinen Verkehr. Dieser Zustand wurde vom Kreis Lippe durch verkehrsrechtliche Anordnung verändert. Durch welche Ereignisse, Personen oder Institutionen wurde diese Änderung veranlasst? 2.Von der zumindest für mich nicht erschließbaren Entscheidung des Dörentruper Ausschusses abgesehen - (Nichtzustimmung zur Empfehlung des Petitionsausschusses / "Starkmachen" für eine Schilderlösung beim Kreis Lippe) stellt sich die Frage, ob die Existenz eines Verkehrszeichen 267, dass nach Bekunden der Dörentruper Verantwortlichen ohnehin nie Beachtung fand und auch nicht zu überwachen sei, einen tatsächlichen Unterschied zum Aufstellen einer geeigneten Barriere macht, die den Zugang für die Landwirte, die am Laubhüttenweg ihre Felder haben, nicht behindert. Kurz: Gibt es einen Unterschied zwischen einer Barriere oder der Bedeutung des Schildes 267 für die Verkehrsteilnehmer? 3. Die Verwaltung sprach in ihrer Ablehnung der Empfehlung des Petitionsausschusses von Kosten für Poller, die im Hinblick auf Wartungskosten etc. nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Ich denke, dass sie damit einen marode gefahrenen Wirtschaftsweg meint. Inzwischen sind durch die Verfügung des Kreises Lippe im Vergleich zum Poller wesentlich höhere Beträge für die Beschilderungen ausgegeben worden. Wenn nun die Dörentruper Verantwortlichen zurück zur Lösung von 1992 wollen, dann erbitte ich eine Aufstellung der Kosten (inklusive der Gebühren für die VRA), die in der Gesamtheit angefallen sind und möglicherweise noch anfallen werden. Wenn Sie darüber keine Auskünfte geben können, bitte ich, diese Frage an die Dörentruper Verwaltung zu leiten. 4. Ist die Verkehrsplanung bei der Entscheidung diesen Weg freizugeben, beteiligt gewesen und gab es keine Bedenken hinsichtlich des Einfahrtbereiches von der K59 in den Laubhüttenweg von Alverdissen bzw. Barntrup kommend?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Beinke <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Beinke
Kreis Lippe
Eingangsbestätigung Sehr geehrter Herr Beinke, ich bestätige Ihnen hiermit den Eingang Ihrer Anfrage vom 17.02.20…
Von
Kreis Lippe
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
23. Februar 2017 08:11
Status
Anfrage abgeschlossen
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4,2 KB


Sehr geehrter Herr Beinke, ich bestätige Ihnen hiermit den Eingang Ihrer Anfrage vom 17.02.2017. Hier meine Stellungnahme - ich bitte um Verständnis zur gewählten Form/Kürze. 1. Von Ihnen selbst 2. Barriere behindert - wie der Name bereits aussagt 3. Diese Auskunft übersteigt den Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz 4. Ja Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Beinke
AW: Eingangsbestätigung [#20394] Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin sehr zufrieden mit Ihrer Antwort, weil ich…
An Kreis Lippe Details
Von
Ulrich Beinke
Betreff
AW: Eingangsbestätigung [#20394]
Datum
27. Februar 2017 07:57
An
Kreis Lippe
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin sehr zufrieden mit Ihrer Antwort, weil ich nichts anderes erwartet habe. ... Mit freundlichen Grüßen Ulrich Beinke Anfragenr: 20394 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Kreis Lippe
Automatische Antwort: Eingangsbestätigung [#20394] Herzlichen Dank für Ihre Nachricht - ich bin vom 24.02. bis 14.…
Von
Kreis Lippe
Betreff
Automatische Antwort: Eingangsbestätigung [#20394]
Datum
27. Februar 2017 07:57
Status
Herzlichen Dank für Ihre Nachricht - ich bin vom 24.02. bis 14.03.2017 NICHT im Haus. Am 15.03.2017 bin ich gerne wieder persönlich für Sie zu erreichen. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an Frau Montino unter Telefon . 05231/62-196 oder <<E-Mail-Adresse>>