Sehr
Antragsteller/in
um eine Omikronvariante nachzuweisen ist eine spezielle Untersuchung notwendig, die aufgrund der eingeschränkten Ressourcen nur bei einer kleinen Minderheit der SARS-CoV 2 PCR-positiven Proben durchgeführt werden kann. Von dieser Stichprobe wird auf die Gesamtpopulation geschlossen, was eine gängige und validierte Methode bei epidemiologischen Untersuchungen ist. In den unten aufgeführten Zahlen sind nur die mit Hilfe der Genom-Sequenzierung nachgewiesenen Omikronfälle enthalten. Zudem wurden vor dem Hintergrund einer nunmehr vollständigen bundesweiten Dominanz der SARS-CoV-2-Variante „Omikron“ die landeseigene Berichterstattung zu den sogenannten „Variants of Concern“ am 11.02.2022 eingestellt.
Vor diesem Hintergrund beantworten wir Ihre Anfrage nach Landestransparenzgesetz vom 2. Januar 2022 teilweise auf Grundlage von Informationen des Landesuntersuchungsamtes RLP wie folgt.
1. Wie viele der festgestellten Omikron-Fälle in Ihrem Bundesland betrafen Menschen mit unbekanntem Impfstatus (absolut und in Prozent)?
Von den insgesamt 1.817 nachgewiesenen Omikron-Fällen, war bei 925 (50,9%) kein Impfstatus ermittelt worden (Stand 01.03.2022).
2. Wie viele der festgestellten Omikron-Fälle in Ihrem Bundesland mit bekanntem Impfstatus betrafen Menschen mit einfacher Impfung, zweifacher Impfung, dreifacher Impfung, keiner Impfung (absolut und in Prozent)?
Die gewünschten Informationen finden Sie in der untenstehenden Tabelle. Die gewünschten prozentualen Werte können daraus errechnet werden (Stand 01.03.2022).
Anzahl Impfungen
Fälle mit bekanntem Impfstatus
gesamt
0
334
73
257
228
1
2
3
gesamt
892
3. Wie viele der festgestellten Omikron-Fälle in Ihrem Bundesland mit bekanntem Impfstatus betrafen hospitalisierte Menschen mit einfacher Impfung, zweifacher Impfung, dreifacher Impfung, keiner Impfung (absolut und in Prozent)?
Aus der folgenden Tabelle können die gewünschten Prozentwerte errechnet werden (Stand 01.03.2022).
Anzahl Impfungen
Hospitalisierte Fälle mit bekanntem Impfstatus
gesamt
0
9
1
2
6
1
2
3
gesamt
18
4. Wie viele der festgestellten Omikron-Fälle in Ihrem Bundesland mit bekanntem Impfstatus betrafen Menschen auf Intensivstationen mit einfacher Impfung, zweifacher Impfung, dreifacher Impfung, keiner Impfung (absolut und in Prozent)?
Aus der folgenden Tabelle können die gewünschten Prozentwerte errechnet werden (Stand 01.03.2022).
Anzahl Impfungen
Fälle mit Behandlung auf Intensivstation mit bekanntem Impfstatus
gesamt
0
1
0
0
1
1
2
3
gesamt
2
5. Wie hoch ist die Impfquote in Ihrem Bundesland (einfache Impfung, zweifache Impfung, dreifache Impfung, keine Impfung)
Die Impfquoten sind unter der Internetseite
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... veröffentlicht. Mit Stand zum 01. März 2022 ergeben sich die Impfquoten von 77,3 % (Erstimpfungen), 74,6 % (Grundimmunisierung/Zweitimpfungen) und 57,3 % (Auffrischungsimpfungen). Nicht geimpft sind 22,7 %.
6. Können Sie mir einen der letzten täglichen Lageberichte zur Corona-Situation per E-Mail übersenden?
Aktuelle Meldedaten zum Corona-Virus werden auf der Seite des Landesuntersuchungsamts Rheinland-Pfalz (
https://lua.rlp.de/de/unsere-themen/i...) veröffentlicht. Darüber hinaus werden keine Lageberichte erstellt.
Kosten gemäß § 24 LTranspG werden nicht erhoben.
Sie haben die Möglichkeit, den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anzurufen (§ 12 Abs. 4 Satz 6 LTranspG).
Sollte diese Antwort veröffentlicht werden, möchte ich Sie mit Hinweis auf die Datenschutz-Grundverordnung darum bitten, personenbezogene Daten unkenntlich zu machen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit einzulegen. Der Widerspruch kann
1. schriftlich oder zur Niederschrift beim Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit, Mittlere Bleiche 61, 55116 Mainz oder
2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an <
<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> erhoben werden.
1 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).
Mit freundlichen Grüßen