Online-Glückspielanbieter

Nach einer Recherche auf ihrer Internetseite: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/G/gluecksspiel/genehmigungsinhaber.html

habe ich herausgefunden, dass sie aktuell keine Genehmigungen an Online-Casinos ausgestellt haben.

Trotz dieser Tatsache, gibt es immer noch Anbieter, die mit dem Wappen des Landes auftreten und sogar angeben, eine Lizenz aus SH zu besitzen. Weiterhin werben sogar einige Anbieter mit diesem Wappen.

Was unternimmt ihr Ministerium dagegen?
Werden die Anbieter abgemahnt?

Erwägt das Land Lizenzen an Anbieter zu vergeben, selbst wenn diese keinen Sitz in SH haben?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Februar 2019
  • Frist
    12. März 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nach einer…
An Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Online-Glückspielanbieter [#56654]
Datum
10. Februar 2019 19:50
An
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach einer Recherche auf ihrer Internetseite: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/G/gluecksspiel/genehmigungsinhaber.html habe ich herausgefunden, dass sie aktuell keine Genehmigungen an Online-Casinos ausgestellt haben. Trotz dieser Tatsache, gibt es immer noch Anbieter, die mit dem Wappen des Landes auftreten und sogar angeben, eine Lizenz aus SH zu besitzen. Weiterhin werben sogar einige Anbieter mit diesem Wappen. Was unternimmt ihr Ministerium dagegen? Werden die Anbieter abgemahnt? Erwägt das Land Lizenzen an Anbieter zu vergeben, selbst wenn diese keinen Sitz in SH haben?
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach §3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Online-Glücksspielanbieter [#56654] Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätigen wir Ihnen, dass Ihr untenstehe…
Von
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Betreff
Online-Glücksspielanbieter [#56654]
Datum
18. Februar 2019 15:19
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
image001.wmz
172,3 KB
image003.png
37,6 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätigen wir Ihnen, dass Ihr untenstehender Antrag am 10. Februar 2019 bei uns eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrer untenstehenden Anfrage begehren Sie Auskunft darüber, was das Ministerium f…
Von
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Betreff
Online-Glückspielanbieter [#56654]
Datum
5. März 2019 07:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
image002.wmz
172,3 KB
image003.png
37,6 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrer untenstehenden Anfrage begehren Sie Auskunft darüber, was das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein gegen Anbieter von Online-Casinos unternimmt, die mit dem Wappen des Landes auftreten bzw. werben und angeben, eine Lizenz aus Schleswig-Holstein zu besitzen. Insofern möchten Sie wissen, ob diese Anbieter abgemahnt werden (1.). Diese Frage verstehe ich dahingehend, dass Sie wissen möchten, welche aufsichtsrechtlichen Maßnahmen die Glücksspielaufsicht bereits ergriffen hat, insbesondere, ob Untersagungsverfügungen erlassen worden sind. Zudem erkundigen Sie sich, ob das Land Schleswig-Holstein erwägt, Lizenzen an Anbieter zu vergeben, die selbst keinen Sitz in Schleswig-Holstein haben (2.). Die Beantwortung Ihres Auskunftsersuchens erfolgt wunschgemäß in elektronischer Form per E-Mail. Ihre Fragen können wir Ihnen auf Grundlage von § 3 IZG SH wie folgt beantworten: 1. Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein ist gem. § 9 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) die in Schleswig-Holstein zuständige Behörde für Glücksspielaufsicht nach dem Glücksspielstaatsvertrag. Wie Sie zutreffend festgestellt haben, hat das Land Schleswig-Holstein derzeit keine Lizenzen für die Veranstaltung von Online-Casinospielen erteilt. Alle auf Grundlage des schleswig-holsteinischen Glücksspielgesetzes erteilten Genehmigungen sind mit Ablauf des 06.02.2019 ausgelaufen. Das diesen Genehmigungen zugrunde liegende Glücksspielgesetz ist aufgehoben. Nach dem Auslaufen der Genehmigungen richten sich die Veranstaltung und der Vertrieb von Glücksspielen auch in Schleswig-Holstein nach der jeweils gültigen Fassung des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV). Das Internetverbot in § 4 Abs. 4 GlüStV verbietet insofern das Veranstalten von Online-Casinospielen. Die Glücksspielaufsicht hat kürzlich ein Mitteilungsschreiben an die ehemaligen Genehmigungsinhaber versandt. Ihnen ist mitgeteilt worden, dass eine Verlängerung der Genehmigungen nicht möglich ist. Zudem wurden Sie darauf hingewiesen, dass der Spielbetrieb auf Grundlage der ausgelaufenen Genehmigung sowie die Werbung hierfür einzustellen sind. Dies gilt insbesondere für die Werbung mit den ausgelaufenen Genehmigungen, dem schleswig-holsteinischen Wappen, Verweisen auf die Glückspielaufsicht des Landes Schleswig-Holstein sowie Verlinkungen auf die Internetseiten der schleswig-holsteinischen Glücksspielaufsichtsbehörde oder der Landesregierung Schleswig-Holstein. Weitere aufsichtsrechtliche Schritte werden ggf. geprüft. Untersagungsverfügungen sind bisher nicht erlassen worden. 2. Anschlussgenehmigungen oder Verlängerungen für die auf Grundlage des Glücksspielgesetzes erteilten ausgelaufenen Genehmigungen sind vom Land Schleswig-Holstein nicht erteilt worden. Da das Glücksspielgesetz mit Ablauf der bereits erteilten Genehmigungen aufgehoben worden ist, existiert derzeit keine gültige landesrechtliche Rechtsgrundlage, auf der Genehmigungen für die Veranstaltung und den Vertrieb erteilt werden könnten. Die Genehmigungen aufgrund des Glücksspielgesetzes wurden jedoch auch an Anbieter mit Sitz außerhalb von Schleswig-Holstein erteilt. Das Glücksspielgesetz regelte das Angebot von öffentlichem Glücksspiel für Spielerinnen und Spieler in Schleswig-Holstein. Es sah nicht vor, dass ein Anbieter über einen Sitz innerhalb Schleswig-Holsteins verfügen musste. Für diese Auskunft werden keine Kosten erhoben. Mit freundlichen Grüßen