Nicht-öffentliche Anhänge:
Sehr geehrtAntragsteller/in
mit Ihrer untenstehenden Anfrage begehren Sie Auskunft darüber, was das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein gegen Anbieter von Online-Casinos unternimmt, die mit dem Wappen des Landes auftreten bzw. werben und angeben, eine Lizenz aus Schleswig-Holstein zu besitzen. Insofern möchten Sie wissen, ob diese Anbieter abgemahnt werden (1.).
Diese Frage verstehe ich dahingehend, dass Sie wissen möchten, welche aufsichtsrechtlichen Maßnahmen die Glücksspielaufsicht bereits ergriffen hat, insbesondere, ob Untersagungsverfügungen erlassen worden sind.
Zudem erkundigen Sie sich, ob das Land Schleswig-Holstein erwägt, Lizenzen an Anbieter zu vergeben, die selbst keinen Sitz in Schleswig-Holstein haben (2.).
Die Beantwortung Ihres Auskunftsersuchens erfolgt wunschgemäß in elektronischer Form per E-Mail.
Ihre Fragen können wir Ihnen auf Grundlage von § 3 IZG SH wie folgt beantworten:
1. Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein ist gem. § 9 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) die in Schleswig-Holstein zuständige Behörde für Glücksspielaufsicht nach dem Glücksspielstaatsvertrag. Wie Sie zutreffend festgestellt haben, hat das Land Schleswig-Holstein derzeit keine Lizenzen für die Veranstaltung von Online-Casinospielen erteilt. Alle auf Grundlage des schleswig-holsteinischen Glücksspielgesetzes erteilten Genehmigungen sind mit Ablauf des 06.02.2019 ausgelaufen. Das diesen Genehmigungen zugrunde liegende Glücksspielgesetz ist aufgehoben. Nach dem Auslaufen der Genehmigungen richten sich die Veranstaltung und der Vertrieb von Glücksspielen auch in Schleswig-Holstein nach der jeweils gültigen Fassung des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV). Das Internetverbot in § 4 Abs. 4 GlüStV verbietet insofern das Veranstalten von Online-Casinospielen. Die Glücksspielaufsicht hat kürzlich ein Mitteilungsschreiben an die ehemaligen Genehmigungsinhaber versandt. Ihnen ist mitgeteilt worden, dass eine Verlängerung der Genehmigungen nicht möglich ist. Zudem wurden Sie darauf hingewiesen, dass der Spielbetrieb auf Grundlage der ausgelaufenen Genehmigung sowie die Werbung hierfür einzustellen sind. Dies gilt insbesondere für die Werbung mit den ausgelaufenen Genehmigungen, dem schleswig-holsteinischen Wappen, Verweisen auf die Glückspielaufsicht des Landes Schleswig-Holstein sowie Verlinkungen auf die Internetseiten der schleswig-holsteinischen Glücksspielaufsichtsbehörde oder der Landesregierung Schleswig-Holstein. Weitere aufsichtsrechtliche Schritte werden ggf. geprüft. Untersagungsverfügungen sind bisher nicht erlassen worden.
2. Anschlussgenehmigungen oder Verlängerungen für die auf Grundlage des Glücksspielgesetzes erteilten ausgelaufenen Genehmigungen sind vom Land Schleswig-Holstein nicht erteilt worden. Da das Glücksspielgesetz mit Ablauf der bereits erteilten Genehmigungen aufgehoben worden ist, existiert derzeit keine gültige landesrechtliche Rechtsgrundlage, auf der Genehmigungen für die Veranstaltung und den Vertrieb erteilt werden könnten. Die Genehmigungen aufgrund des Glücksspielgesetzes wurden jedoch auch an Anbieter mit Sitz außerhalb von Schleswig-Holstein erteilt. Das Glücksspielgesetz regelte das Angebot von öffentlichem Glücksspiel für Spielerinnen und Spieler in Schleswig-Holstein. Es sah nicht vor, dass ein Anbieter über einen Sitz innerhalb Schleswig-Holsteins verfügen musste.
Für diese Auskunft werden keine Kosten erhoben.
Mit freundlichen Grüßen