Stadt Dortmund
Der Oberbürgermeister
Dortmunder Systemhaus
Hallo
<< Antragsteller:in >>
mit ihrer Anfrage vom 15.01.2023 baten Sie um Unterlagen, aus denen ganz
konkret ersichtlich wird, in welchem zeitlichen Rahmen die Stadt Dortmund
die einzelnen Leistungen, welche bisher nicht online zugänglich gemacht
wurden, online zugänglich machen wird.
Ihre Anfrage stufe ich als Anfrage nach § 4 Absatz 1
Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) ein. Die entsprechende Auskunft
ist aufgrund der Geringfügigkeit gebührenfrei.
Die Stadt Dortmund stellt aktuell 183 Online-Angebote für Bürger*innen und
Unternehmen über das Serviceportal der Stadtverwaltung Dortmund zur
Verfügung und erfüllt damit bereits heute einen großen Teil der
Anforderungen aus dem Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu
Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG). Weitere Online -
Angebote stehen über Portale der Länder, z.B. Wohngeld, Gewerbeanträge,
Fahrzeuganmeldung, zur Verfügung.
Die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes ist vorrangig eine Aufgabe des
Bundes und der Länder, die dieser Verpflichtung über sogenannte "Einer für
Alle - Leistungen" (EfA - Leistungen) nachkommen wollen. Hierbei erstellt
ein Land ein Online - Angebot und das Land NRW, als Vermittler, gibt diese
Leistung auch an die Stadt Dortmund weiter.
Leider erfolgt diese Bereitstellung nur sehr schleppend und nicht
zeitgerecht, so dass die Stadtverwaltung sich entschieden hat, gewisse
Leistungen selbständig zur Verfügung zu stellen. Dies ist im Rahmen des
Onlinezugangsgesetzes bis zur genannten Frist 12.2022 erfolgt und wird im
Rahmen der
Digitalisierung der Verwaltung weiter vorangetrieben.
Bereits gestartete Projekte auf Länderebene im Rahmen der EfA - Leistungen
oder sehr komplexe Antragsverfahren, für die eine Länderlösung geplant
ist, werden nicht durch die Stadtverwaltung parallel erstellt. Hier ergibt
sich aus dem Gebot der Sparsamkeit die Notwendigkeit, auf diese
Lösungen zu warten.
Die Stadtverwaltung ist zurzeit mit der Einführung von vielen weiteren
Online - Angeboten beschäftigt. Hier sind als Beispiel die
Sozialleistungen des Sozialamtes über die Sozialplattform des Landes NRW"
(Link D-NRW : Sozialplattform) oder die Einführung des digitalen
Bauantrages über das Bauportal des Landes NRW (Link: Startseite |
Bauportal ) zu nennen.
Aufgrund der Abhängigkeit von den Länderentwicklungen und der geplanten
Neuregelung des Onlinezugangsgesetzes II ist aktuell eine Gesamtplanung
nicht möglich. Somit können wir Ihnen keine Unterlagen zusenden, "aus
denen ganz konkret ersichtlich wird, in welchem zeitlichen Rahmen die
Stadt Dortmund die einzelnen Leistungen, welche bisher nicht online
zugänglich gemacht wurden, online zugänglich machen werden."
Gerne geben wir weiter Auskünfte zu dem Thema und zur Entwicklung.
Einer Veröffentlichung personenbezogener Daten, hierzu gehören auch die
Kontaktdaten aus dieser E-Mail, stimme ich nicht zu.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe
Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen,
Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich oder zur
Niederschrift der/des Urkundsbeamten/in der Geschäftsstelle zu erheben.
Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr zwei Abschriften
beigefügt werden.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an
die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das
elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet
sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person
signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die
für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen
Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über
die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und
über das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017
(BGBl. I S. 3803).
Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines von Ihnen
Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde deren/dessen Verschulden
Ihnen zugerechnet werden.
Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.nrw.de.
Auf ihr Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für
Datenschutz und Informationsfreiheit als Beauftragte oder Beauftragten für
das Recht auf Information anzurufen (§§ 5 Abs. 2 S. 4, 13 Abs. 2 IFG NRW)
weise ich hin.
Mit freundlichen Grüßen