Onlinezugangsgesetz

Das Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG) verpflichtet daher Bund, Länder und Kommunen, bis Ende 2022 ihre Verwaltungsleistungen über Verwaltungsportale auch digital anzubieten.

Bitte senden Sie mir Unterlagen zu, aus denen ganz konkret ersichtlich wird, in welchem zeitlichen Rahmen die Stadt Dortmund die einzelnen Leistungen, welche bisher nicht online zugänglich gemacht wurden, online zugänglich machen wird.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. Januar 2023
  • Frist
    18. Februar 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Da…
An Kommunalverwaltung Dortmund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Onlinezugangsgesetz [#267895]
Datum
16. Januar 2023 18:22
An
Kommunalverwaltung Dortmund
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG) verpflichtet daher Bund, Länder und Kommunen, bis Ende 2022 ihre Verwaltungsleistungen über Verwaltungsportale auch digital anzubieten. Bitte senden Sie mir Unterlagen zu, aus denen ganz konkret ersichtlich wird, in welchem zeitlichen Rahmen die Stadt Dortmund die einzelnen Leistungen, welche bisher nicht online zugänglich gemacht wurden, online zugänglich machen wird.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 267895 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267895/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Kommunalverwaltung Dortmund
Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Dortmunder Systemhaus Hallo << Antragsteller:in >> mit ihrer A…
Von
Kommunalverwaltung Dortmund
Betreff
Antwort: „Onlinezugangsgesetz [#267895], << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>“
Datum
7. Februar 2023 15:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Dortmunder Systemhaus Hallo << Antragsteller:in >> mit ihrer Anfrage vom 15.01.2023 baten Sie um Unterlagen, aus denen ganz konkret ersichtlich wird, in welchem zeitlichen Rahmen die Stadt Dortmund die einzelnen Leistungen, welche bisher nicht online zugänglich gemacht wurden, online zugänglich machen wird. Ihre Anfrage stufe ich als Anfrage nach § 4 Absatz 1 Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) ein. Die entsprechende Auskunft ist aufgrund der Geringfügigkeit gebührenfrei. Die Stadt Dortmund stellt aktuell 183 Online-Angebote für Bürger*innen und Unternehmen über das Serviceportal der Stadtverwaltung Dortmund zur Verfügung und erfüllt damit bereits heute einen großen Teil der Anforderungen aus dem Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG). Weitere Online - Angebote stehen über Portale der Länder, z.B. Wohngeld, Gewerbeanträge, Fahrzeuganmeldung, zur Verfügung. Die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes ist vorrangig eine Aufgabe des Bundes und der Länder, die dieser Verpflichtung über sogenannte "Einer für Alle - Leistungen" (EfA - Leistungen) nachkommen wollen. Hierbei erstellt ein Land ein Online - Angebot und das Land NRW, als Vermittler, gibt diese Leistung auch an die Stadt Dortmund weiter. Leider erfolgt diese Bereitstellung nur sehr schleppend und nicht zeitgerecht, so dass die Stadtverwaltung sich entschieden hat, gewisse Leistungen selbständig zur Verfügung zu stellen. Dies ist im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes bis zur genannten Frist 12.2022 erfolgt und wird im Rahmen der Digitalisierung der Verwaltung weiter vorangetrieben. Bereits gestartete Projekte auf Länderebene im Rahmen der EfA - Leistungen oder sehr komplexe Antragsverfahren, für die eine Länderlösung geplant ist, werden nicht durch die Stadtverwaltung parallel erstellt. Hier ergibt sich aus dem Gebot der Sparsamkeit die Notwendigkeit, auf diese Lösungen zu warten. Die Stadtverwaltung ist zurzeit mit der Einführung von vielen weiteren Online - Angeboten beschäftigt. Hier sind als Beispiel die Sozialleistungen des Sozialamtes über die Sozialplattform des Landes NRW" (Link D-NRW : Sozialplattform) oder die Einführung des digitalen Bauantrages über das Bauportal des Landes NRW (Link: Startseite | Bauportal ) zu nennen. Aufgrund der Abhängigkeit von den Länderentwicklungen und der geplanten Neuregelung des Onlinezugangsgesetzes II ist aktuell eine Gesamtplanung nicht möglich. Somit können wir Ihnen keine Unterlagen zusenden, "aus denen ganz konkret ersichtlich wird, in welchem zeitlichen Rahmen die Stadt Dortmund die einzelnen Leistungen, welche bisher nicht online zugänglich gemacht wurden, online zugänglich machen werden." Gerne geben wir weiter Auskünfte zu dem Thema und zur Entwicklung. Einer Veröffentlichung personenbezogener Daten, hierzu gehören auch die Kontaktdaten aus dieser E-Mail, stimme ich nicht zu. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich oder zur Niederschrift der/des Urkundsbeamten/in der Geschäftsstelle zu erheben. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr zwei Abschriften beigefügt werden. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803). Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde deren/dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.nrw.de. Auf ihr Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen (§§ 5 Abs. 2 S. 4, 13 Abs. 2 IFG NRW) weise ich hin. Mit freundlichen Grüßen